Beschlussvorschlag:
Die Bundesmittel für die berufliche Eingliederung sollen im Jahre 2019 – vorbehaltlich finanzieller und rechtlicher Änderungen – wie folgt auf die Teilbudgets aufgeteilt werden:
I. Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget: 315.000 €
II. Maßnahmen zur Aktivierung und berufl. Eingliederung: 2.000.000 €
III. Leistungen zur beruflichen Eingliederung: 911.464 €
IV. Bildungsgutscheine: 350.000 €
V. JobPerspektive § 16e SGB II: 230.000 €
VI. Sonderprogramm ESF-LZA: 0 €
VII. Freie Förderung § 16f: 150.000 €
VIII. Förderung § 16h 250.000 €
IX. Spezielle Angebote für Flüchtlinge: 450.000 €
X. Erstattungen
aus Vorjahren: 50.000
€
Summe: 4.706.464
€
Die abschließende Beschlussfassung im Kreistag erfolgt nach den Beratungen im Örtlichen Beirat, im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit sowie im Kreisausschuss
Begründung:
I. Problem / II. Lösung
Die
Finanzierung der Kosten für die berufliche Eingliederung von SGB II - Leistungsberechtigten
obliegt gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches - Zweites Buch (§ 46 SGB
II) ausschließlich dem Bund. Der Bund stellt daher den Trägern der
Grundsicherung für Arbeitsuchende jährlich ein an der Zahl der zu betreuenden
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten orientiertes Eingliederungsbudget zur Verfügung.
Da
für das Jahr 2019 dem Kreis Coesfeld bisher noch keine Daten vorlagen, erfolgte
die Planung zunächst in der Erwartung, dass der Bund für die berufliche
Integration Mittel in vergleichbarer Höhe wie im aktuellen Jahr bereitstellen
wird. So wurde die aktuelle Planung entsprechend des Beschlussvorschlages in
der 17. Sitzung des örtlichen Beirates am 17.09.2018 beschlossen.
Am
18.10.2018 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine erste
Information über die Verteilung der Mittel für Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit und für Verwaltungskosten versendet. Demnach stehen im kommenden Jahr im
Eingliederungstitel voraussichtlich erhebliche zusätzliche Mittel zur
Verfügung. Nach den aktuell vorliegenden Daten würden dem Jobcenter im
Vergleich zum lfd. Jahr rd. 1,6 Mio. € mehr zur Verfügung stehen. Dieser Wert
bildet jedoch ausdrücklich nur den aktuellen Stand der Vorbereitungen des BMAS
für die Eingliederungsmittelverordnung 2019 ab. Die endgültige Festlegung
erfolgt erst mit der Verabschiedung des Bundeshaushaltes 2019 und der
Eingliederungsmittel-Verordnung 2019, die Ende 2018 erwartet wird. Zudem wurde
die Ausfinanzierung der JobPerspektive (§ 16e SGB II a.F.) in den Planungen
noch nicht mit berücksichtigt.
Eine
Erhöhung des Eingliederungstitels in der genannten Höhe macht eine umfangreiche
Anpassung der aktuellen Planung erforderlich. Hierzu sind zuvor die örtlichen
Jobcenter in den Städten und Gemeinden sowie der örtliche Beirat einzubinden.
Daher
soll zunächst die Aufteilung des bisher prognostizierten Eingliederungsbudgets entsprechend
dem oben genannten Beschlussvorschlages vorgenommen werden. Dieser
Beschlussvorschlag berücksichtigt bereits eine geplante Umschichtung zur
Verstärkung des Verwaltungskostenbudgets in Höhe von 450.000 €. Diese Umschichtung
wurde analog zu den den Entscheidungen für die Jahre 2017 und 2018 eingeplant.
Darüber
hinaus soll ggfls. ein Betrag in Höhe von 150.000 € für die Digitalisierung der
Jobcenter im Kreis Coesfeld bereitgestellt werden. Hierdurch sollen die notwendigen
finanziellen Ressourcen für die Einführung der e-Akte und die Begleitung durch
ein externes Beratungsunternehmen geschaffen werden. Diese Umschichtung wurde
bisher noch nicht eingeplant, da zunächst die Bürgermeisterkonferenz über die
Durchführung dieses großen Projektes berät. Anschließend erfolgt eine erste Auftaktveranstaltung
mit den örtlichen Jobcentern, Sozialämtern und EDV-Abteilungen über die
Rahmenbedingungen und den zeitlichen Ablauf dieses Projektes.
Umschichtungen
sind grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn das vom Bund zur Verfügung
gestellte Verwaltungskostenbudget nicht ausreicht, um sowohl die Betreuungsschlüssel
zur Umsetzung des SGB II in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für die
Bereiche Fallmanagement und Leistungssachbearbeitung, als auch die erwarteten
tariflichen Einkommenssteigerungen und Besoldungsanpassungen zu
gewährleisten.
Unter
Berücksichtigung der o.a. vorläufigen Daten werden für die berufliche Eingliederung
in 2019 insgesamt Mittel in Höhe von 4.706.464 € eingeplant. Die Aufteilung auf
die Teilbudgets ist der beigefügten Übersicht (Anlage 1) zu entnehmen. Zur besseren Vergleichbarkeit mit dem
Vorjahr sind in dieser Übersicht auch die Budgetwerte des laufenden Jahres
ausgewiesen. Diese Werte berücksichtigen auch die nachträglichen zusätzlichen
Mittel, die mit der späten Verabschiedung des Bundeshaushaltes 2018 zur Verfügung
gestellt wurden.
In
der ersten Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit
im Jahr 2019 soll dann eine erneute Beschlussfassung über den endgültigen
Eingliederungstitel 2019 - nach der erforderlichen Einbindung der Städte und Gemeinden
und des örtlichen Beirates - erfolgen. Der aktuelle Beschlussvorschlag soll
vorsorglich die Handlungsfähigkeit in den ersten Wochen des Jahres 2019
sicherstellen.
Hinweise zu den Teilbudgets:
zu I.) Eingliederungsleistungen aus dem
Vermittlungsbudget
Das
Vermittlungsbudget umfasst Leistungen zur Unterstützung der Anbahnung oder
Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Unter Berücksichtigung
der bisherigen Ausgabenentwicklung des Jahres 2018 erfolgt eine geringfügige Ansatzerhöhung
gegenüber dem aktuellen Jahr.
zu II.) Maßnahmen zur Aktivierung und
zur beruflichen Eingliederung
Voraussetzung
für eine nachhaltige Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt ist eine
umfangreiche Förderung der SGB II – Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher
in den Bereichen Aktivierung, Unterstützung und Vermittlung.
Diese
Angebote werden weiterhin flächendeckend und für verschiedene Zielgruppen im
SGB II vorgehalten. Für das kommende Jahr wurde der Ansatz um rd. 280.000 €
zugunsten der Leistungen zur beruflichen Eingliederung (III.) reduziert.
Dennoch werden weiterhin individuelle Gruppen- und Einzelangebote für die
Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher vorgehalten. Zusätzlich ist zur
Vorbereitung der neuen Regelinstrumente (§ 16e neu und § 16i SGB II) eine
entsprechende Vorschaltmaßnahme mit feststellendem Charakter geplant.
zu III.) Leistungen zur beruflichen
Eingliederung
Vermittlung
in den ersten Arbeitsmarkt bleibt die Kernzielsetzung des Jobcenters der
Kreisverwaltung Coesfeld. Die Vermittlungshemmnisse der ALG II – Bezieher/Innen
müssen oftmals zunächst abgebaut werden, um einen Zugang zum ersten Arbeitsmarkt
erreichen zu können.
In
Anbetracht der derzeitigen Ausgabenentwicklung im Bereich der Einstiegsqualifizierung
von Jugendlichen wird im Hinblick auf den Zugang an jugendlichen Flüchtlingen
mit einem leicht erhöhtem Budget geplant. Im Bereich der bestehenden Eingliederungszuschüsse
ist die Entwicklung insgesamt rückläufig. Neu in der Planung sind die kommenden
Regelinstrumente, die in der Neufassung des § 16e SGB II und dem neuen § 16i
SGB II verortet werden sollen. Diese neuen Regelinstrumente befinden sich
derzeit noch in der Abstimmung, so dass die konkreten Eckpunkte noch nicht
abschließend festgelegt wurden. Nach den derzeit vorliegenden Kriterien wird zunächst
von einem Volumen in Höhe von rd. 400.000,- € ausgegangen.
zu IV.) Bildungsgutscheine
Um
dem Integrationshemmnis der fehlenden arbeitsplatzbezogenen Qualifikation
entgegenzuwirken, ist weiterhin ein entsprechendes Budget für die Förderung der
beruflichen Weiterbildung
(Bildungsgutschein) vorzuhalten. Dieser Bereich berücksichtigt auch etwaige
Qualifizierungsbedarfe speziell für Flüchtlinge (Anpassungsqualifikationen;
Eignungsfeststellungen etc.). Durch die verstärkte abschlussbezogene Förderung
über den Bildungsgutschein wird hier auch künftig mit steigenden Kosten
gerechnet.
zu V.) JobPerspektive § 16e SGB II
Gemäß
des ehemaligen § 16e SGB II können die Jobcenter im Rahmen des Sonderprogramms
„Job-Perspektive“ Langzeitarbeitslose, die in ihren Erwerbsmöglichkeiten durch
mindestens zwei weitere in ihrer Person liegende Vermittlungshemmnisse
besonders schwer beeinträchtigt sind, durch einen besonderen Eingliederungszuschuss
fördern.
Für
die aktuell bestehenden Förderfälle nach § 16e SGB II erhält der Kreis Coesfeld
jährlich zweckbestimmte Bundesmittel in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe.
Die Ansatzanpassung erfolgte daher entsprechend der aktuell noch geförderten Einzelfälle.
zu VI.) ESF-Sonderprogramm des Bundes
zur Integration von Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt (ESF-LZA)
Der
Kreis Coesfeld beteiligte sich seit Herbst 2015 an dem Bundesprogramm ESF-LZA.
Hierzu stehen dem Kreis Coesfeld für die Jahre 2015 – 2019 zusätzliche Bundesmittel
für die Integration in den ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung (u. a. Lohnkostenzuschüsse).
Eine Neuaufnahme von Personen in das Sonderprogramm ist seit dem 01.08.2017
nicht mehr möglich. Da im Jahr 2018 nun die letzte Person aus dem Programm
ausgeschieden ist, ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen mehr für das
Jahr 2019.
zu VII.) Freie Förderung
Der
Kreis Coesfeld hat die Möglichkeit, unter Beachtung der Bestimmungen des § 16f
SGB II sowie der übrigen Regelungen im SGB II und SGB III, insbesondere des
Aufstockungs- und Umgehungsverbotes, alternative Angebote und Projekte zur
Arbeitsmarktaktivierung und Integration zu fördern. In diesem Bereich erfolgt
die Förderung der Mobilität von berufstätigen Personen mit ergänzendem SGB II –
Leistungsbezug, da diesem Personenkreis kein Zugang zu den Regelinstrumenten
des Eingliederungsbudgets möglich ist.
Weiterhin
wird hierüber auch die Erbringung der zusätzlichen Finanzierungsanteile für die
Teilnahme an sogenannten Ko-Finanzierungs-Maßnahmen, wie z. B. mit den
ESF-Programmen des Landes NRW, abgewickelt. Exemplarisch ist hier das Sonderprogramm
„Chance Zukunft“ aufgeführt, welches in Zusammenarbeit mit den Berufsbildungswerken
die Integration von sehr arbeitsmarktfernen Jugendlichen und jungen Erwachsenen
im SGB II unterstützen soll. Da dieses Sonderprogramm nach Möglichkeit auch im
Jahr 2019 fortgeführt werden soll, werden auch Mittel in unveränderter Höhe
eingeplant.
zu VIII.) Förderung § 16h
Der
Kreis Coesfeld will zusätzlich ab 2019 schwer zu erreichende junge Menschen mit
beruflicher Orientierungslosigkeit in den Fokus nehmen. Dies könnte z.B. an ein
an das bisherige Bundesprogramm „Respekt“ angelehntes Projekt erfolgen, sofern
das Bundesprogramm nicht durch den Bund fortgeführt wird.
zu XI.) Spezielle Angebote für
Flüchtlinge
Neben
der Berücksichtigung der Flüchtlinge in den für alle Personen zugänglichen
Eingliederungsleistungen (Ziffer I. bis VIII.) werden spezielle Angebote
ausschließlich für Personen mit Fluchthintergrund bereitgestellt. So sind im
Jahr 2018 mit den Maßnahmen „Aktivierung & Integration PLUS“ ab dem
08.01.2018 an zwei Standorten und der „Perspektive Berufsausbildung für
Migranten/Flüchtlinge“ ab dem 04.06.2018 an drei Standorten eigenstände
Maßnahmen des Jobcenters umgesetzt worden. Zudem beteiligt sich das Jobcenter
in Zusammenarbeit mit der örtlichen Agentur für Arbeit an
rechtskreisübergreifenden Angeboten für Flüchtlinge an verschiedenen Standorten
im Kreis Coesfeld.
zu X.) Erstattungen aus Vorjahren /
Abführungen an den Bund
Durch
die vorzeitige Beendigung von Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung bzw.
durch vorzeitige Abbrüche von geförderten Arbeitsaufnahmen kann es zu Überzahlungen
an Maßnahmenträger und Arbeitgeber kommen, die im Zuge der Schlussabrechnungen
erst im Folgejahr zurückgefordert werden können. Diese Rückerstattungen sind an
den Bund abzuführen und führen somit nicht zu einer Budgetverbesserung.
III. Alternativen
-
Keine
-
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen,
Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die
Finanzierung der o. a. Maßnahmen erfolgt ausschließlich aus hierfür zur
Verfügung gestellten Mitteln des Bundes.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus §
26 Abs.1 KrO NW.