Betreff
Umsetzung des SGB II im Kreis Coesfeld; Aufteilung des SGB II-Eingliederungsbudgets 2019
Vorlage
SV-9-1213
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Bundesmittel für die berufliche Eingliederung sollen im Jahre 2019 – vorbehaltlich finanzieller und rechtlicher Änderungen – wie folgt auf die Teilbudgets aufgeteilt werden:                     

I.        Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget:                           315.000 €

II.       Maßnahmen zur Aktivierung und berufl. Eingliederung:                          2.000.000 €

III.      Leistungen zur beruflichen Eingliederung:                                                  911.464 €

IV.      Bildungsgutscheine:                                                                                    350.000 €

V.      JobPerspektive § 16e SGB II:                                                                     230.000 €

VI.      Sonderprogramm ESF-LZA:                                                                                  0 €

VII.     Freie Förderung § 16f:                                                                                150.000 €

VIII.    Förderung § 16h                                                                                          250.000 €

IX.      Spezielle Angebote für Flüchtlinge:                                                             450.000 €

X.      Erstattungen aus Vorjahren:                                                                         50.000 €

Summe:                                                                                                             4.706.464 €

 

Die abschließende Beschlussfassung im Kreistag erfolgt nach den Beratungen im Örtlichen Beirat, im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit sowie im Kreisausschuss

Begründung:

I.   Problem / II. Lösung

Die Finanzierung der Kosten für die berufliche Eingliederung von SGB II - Leistungsberechtigten obliegt gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches - Zweites Buch (§ 46 SGB II) ausschließlich dem Bund. Der Bund stellt daher den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende jährlich ein an der Zahl der zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten orientiertes Eingliederungsbudget zur Verfügung.

 

Da für das Jahr 2019 dem Kreis Coesfeld bisher noch keine Daten vorlagen, erfolgte die Planung zunächst in der Erwartung, dass der Bund für die berufliche Integration Mittel in vergleichbarer Höhe wie im aktuellen Jahr bereitstellen wird. So wurde die aktuelle Planung entsprechend des Beschlussvorschlages in der 17. Sitzung des örtlichen Beirates am 17.09.2018 beschlossen.

 

Am 18.10.2018 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine erste Information über die Verteilung der Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und für Verwaltungskosten versendet. Demnach stehen im kommenden Jahr im Eingliederungstitel voraussichtlich erhebliche zusätzliche Mittel zur Verfügung. Nach den aktuell vorliegenden Daten würden dem Jobcenter im Vergleich zum lfd. Jahr rd. 1,6 Mio. € mehr zur Verfügung stehen. Dieser Wert bildet jedoch ausdrücklich nur den aktuellen Stand der Vorbereitungen des BMAS für die Eingliederungsmittelverordnung 2019 ab. Die endgültige Festlegung erfolgt erst mit der Verabschiedung des Bundeshaushaltes 2019 und der Eingliederungsmittel-Verordnung 2019, die Ende 2018 erwartet wird. Zudem wurde die Ausfinanzierung der JobPerspektive (§ 16e SGB II a.F.) in den Planungen noch nicht mit berücksichtigt.

 

Eine Erhöhung des Eingliederungstitels in der genannten Höhe macht eine umfangreiche Anpassung der aktuellen Planung erforderlich. Hierzu sind zuvor die örtlichen Jobcenter in den Städten und Gemeinden sowie der örtliche Beirat einzubinden.

 

Daher soll zunächst die Aufteilung des bisher prognostizierten Eingliederungsbudgets entsprechend dem oben genannten Beschlussvorschlages vorgenommen werden. Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt bereits eine geplante Umschichtung zur Verstärkung des Verwaltungskostenbudgets in Höhe von 450.000 €. Diese Umschichtung wurde analog zu den den Entscheidungen für die Jahre 2017 und 2018 eingeplant.

 

Darüber hinaus soll ggfls. ein Betrag in Höhe von 150.000 € für die Digitalisierung der Jobcenter im Kreis Coesfeld bereitgestellt werden. Hierdurch sollen die notwendigen finanziellen Ressourcen für die Einführung der e-Akte und die Begleitung durch ein externes Beratungsunternehmen geschaffen werden. Diese Umschichtung wurde bisher noch nicht eingeplant, da zunächst die Bürgermeisterkonferenz über die Durchführung dieses großen Projektes berät. Anschließend erfolgt eine erste Auftaktveranstaltung mit den örtlichen Jobcentern, Sozialämtern und EDV-Abteilungen über die Rahmenbedingungen und den zeitlichen Ablauf dieses Projektes.

 

Umschichtungen sind grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn das vom Bund zur Verfügung gestellte Verwaltungskostenbudget nicht ausreicht, um sowohl die Betreuungsschlüssel zur Umsetzung des SGB II in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für die Bereiche Fallmanagement und Leistungssachbearbeitung, als auch die erwarteten tariflichen Einkommenssteigerungen und Besoldungsanpassungen zu gewährleisten. 

 

Unter Berücksichtigung der o.a. vorläufigen Daten werden für die berufliche Eingliederung in 2019 insgesamt Mittel in Höhe von 4.706.464 € eingeplant. Die Aufteilung auf die Teilbudgets ist der beigefügten Übersicht (Anlage 1) zu entnehmen. Zur besseren Vergleichbarkeit mit dem Vorjahr sind in dieser Übersicht auch die Budgetwerte des laufenden Jahres ausgewiesen. Diese Werte berücksichtigen auch die nachträglichen zusätzlichen Mittel, die mit der späten Verabschiedung des Bundeshaushaltes 2018 zur Verfügung gestellt wurden.

 

In der ersten Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit im Jahr 2019 soll dann eine erneute Beschlussfassung über den endgültigen Eingliederungstitel 2019 - nach der erforderlichen Einbindung der Städte und Gemeinden und des örtlichen Beirates - erfolgen. Der aktuelle Beschlussvorschlag soll vorsorglich die Handlungsfähigkeit in den ersten Wochen des Jahres 2019 sicherstellen.

 

 

Hinweise zu den Teilbudgets:

 

zu I.) Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget

Das Vermittlungsbudget umfasst Leistungen zur Unterstützung der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausgabenentwicklung des Jahres 2018 erfolgt eine geringfügige Ansatzerhöhung gegenüber dem aktuellen Jahr.

 

zu II.) Maßnahmen zur Aktivierung und zur beruflichen Eingliederung

Voraussetzung für eine nachhaltige Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt ist eine umfangreiche Förderung der SGB II – Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher in den Bereichen Aktivierung, Unterstützung und Vermittlung.

 

Diese Angebote werden weiterhin flächendeckend und für verschiedene Zielgruppen im SGB II vorgehalten. Für das kommende Jahr wurde der Ansatz um rd. 280.000 € zugunsten der Leistungen zur beruflichen Eingliederung (III.) reduziert. Dennoch werden weiterhin individuelle Gruppen- und Einzelangebote für die Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher vorgehalten. Zusätzlich ist zur Vorbereitung der neuen Regelinstrumente (§ 16e neu und § 16i SGB II) eine entsprechende Vorschaltmaßnahme mit feststellendem Charakter geplant.

 

zu III.) Leistungen zur beruflichen Eingliederung

Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt bleibt die Kernzielsetzung des Jobcenters der Kreisverwaltung Coesfeld. Die Vermittlungshemmnisse der ALG II – Bezieher/Innen müssen oftmals zunächst abgebaut werden, um einen Zugang zum ersten Arbeitsmarkt erreichen zu können.

In Anbetracht der derzeitigen Ausgabenentwicklung im Bereich der Einstiegsqualifizierung von Jugendlichen wird im Hinblick auf den Zugang an jugendlichen Flüchtlingen mit einem leicht erhöhtem Budget geplant. Im Bereich der bestehenden Eingliederungszuschüsse ist die Entwicklung insgesamt rückläufig. Neu in der Planung sind die kommenden Regelinstrumente, die in der Neufassung des § 16e SGB II und dem neuen § 16i SGB II verortet werden sollen. Diese neuen Regelinstrumente befinden sich derzeit noch in der Abstimmung, so dass die konkreten Eckpunkte noch nicht abschließend festgelegt wurden. Nach den derzeit vorliegenden Kriterien wird zunächst von einem Volumen in Höhe von rd. 400.000,- € ausgegangen.

 

zu IV.) Bildungsgutscheine

Um dem Integrationshemmnis der fehlenden arbeitsplatzbezogenen Qualifikation entgegenzuwirken, ist weiterhin ein entsprechendes Budget für die Förderung der beruflichen  Weiterbildung (Bildungsgutschein) vorzuhalten. Dieser Bereich berücksichtigt auch etwaige Qualifizierungsbedarfe speziell für Flüchtlinge (Anpassungsqualifikationen; Eignungsfeststellungen etc.). Durch die verstärkte abschlussbezogene Förderung über den Bildungsgutschein wird hier auch künftig mit steigenden Kosten gerechnet.

 

zu V.) JobPerspektive § 16e SGB II

Gemäß des ehemaligen § 16e SGB II können die Jobcenter im Rahmen des Sonderprogramms „Job-Perspektive“ Langzeitarbeitslose, die in ihren Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in ihrer Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt sind, durch einen besonderen Eingliederungszuschuss fördern.

Für die aktuell bestehenden Förderfälle nach § 16e SGB II erhält der Kreis Coesfeld jährlich zweckbestimmte Bundesmittel in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe. Die Ansatzanpassung erfolgte daher entsprechend der aktuell noch geförderten Einzelfälle.

 

zu VI.) ESF-Sonderprogramm des Bundes zur Integration von Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt (ESF-LZA)

Der Kreis Coesfeld beteiligte sich seit Herbst 2015 an dem Bundesprogramm ESF-LZA. Hierzu stehen dem Kreis Coesfeld für die Jahre 2015 – 2019 zusätzliche Bundesmittel für die Integration in den ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung (u. a. Lohnkostenzuschüsse). Eine Neuaufnahme von Personen in das Sonderprogramm ist seit dem 01.08.2017 nicht mehr möglich. Da im Jahr 2018 nun die letzte Person aus dem Programm ausgeschieden ist, ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen mehr für das Jahr 2019.

 

zu VII.) Freie Förderung

Der Kreis Coesfeld hat die Möglichkeit, unter Beachtung der Bestimmungen des § 16f SGB II sowie der übrigen Regelungen im SGB II und SGB III, insbesondere des Aufstockungs- und Umgehungsverbotes, alternative Angebote und Projekte zur Arbeitsmarktaktivierung und Integration zu fördern. In diesem Bereich erfolgt die Förderung der Mobilität von berufstätigen Personen mit ergänzendem SGB II – Leistungsbezug, da diesem Personenkreis kein Zugang zu den Regelinstrumenten des Eingliederungsbudgets möglich ist.

 

Weiterhin wird hierüber auch die Erbringung der zusätzlichen Finanzierungsanteile für die Teilnahme an sogenannten Ko-Finanzierungs-Maßnahmen, wie z. B. mit den ESF-Programmen des Landes NRW, abgewickelt. Exemplarisch ist hier das Sonderprogramm „Chance Zukunft“ aufgeführt, welches in Zusammenarbeit mit den Berufsbildungswerken die Integration von sehr arbeitsmarktfernen Jugendlichen und jungen Erwachsenen im SGB II unterstützen soll. Da dieses Sonderprogramm nach Möglichkeit auch im Jahr 2019 fortgeführt werden soll, werden auch Mittel in unveränderter Höhe eingeplant.

 

zu VIII.) Förderung § 16h

Der Kreis Coesfeld will zusätzlich ab 2019 schwer zu erreichende junge Menschen mit beruflicher Orientierungslosigkeit in den Fokus nehmen. Dies könnte z.B. an ein an das bisherige Bundesprogramm „Respekt“ angelehntes Projekt erfolgen, sofern das Bundesprogramm nicht durch den Bund fortgeführt wird.

 

zu XI.) Spezielle Angebote für Flüchtlinge

Neben der Berücksichtigung der Flüchtlinge in den für alle Personen zugänglichen Eingliederungsleistungen (Ziffer I. bis VIII.) werden spezielle Angebote ausschließlich für Personen mit Fluchthintergrund bereitgestellt. So sind im Jahr 2018 mit den Maßnahmen „Aktivierung & Integration PLUS“ ab dem 08.01.2018 an zwei Standorten und der „Perspektive Berufsausbildung für Migranten/Flüchtlinge“ ab dem 04.06.2018 an drei Standorten eigenstände Maßnahmen des Jobcenters umgesetzt worden. Zudem beteiligt sich das Jobcenter in Zusammenarbeit mit der örtlichen Agentur für Arbeit an rechtskreisübergreifenden Angeboten für Flüchtlinge an verschiedenen Standorten im Kreis Coesfeld.

 

zu X.) Erstattungen aus Vorjahren / Abführungen an den Bund

Durch die vorzeitige Beendigung von Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung bzw. durch vorzeitige Abbrüche von geförderten Arbeitsaufnahmen kann es zu Überzahlungen an Maßnahmenträger und Arbeitgeber kommen, die im Zuge der Schlussabrechnungen erst im Folgejahr zurückgefordert werden können. Diese Rückerstattungen sind an den Bund abzuführen und führen somit nicht zu einer Budgetverbesserung.

 

III. Alternativen

 

-       Keine -

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Finanzierung der o. a. Maßnahmen erfolgt ausschließlich aus hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln des Bundes.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs.1 KrO NW.