Beschlussvorschlag:
Der Kreistag stimmt den außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP),
insbesondere zur Vorbereitung auf einen möglichen Ausbruch im Kreis Coesfeld
und zur Begrenzung ihrer Weiterverbreitung im laufenden Haushaltsjahr 2018 in
Höhe von maximal 75.000 Euro für laufende Aufwendungen und 150.000 Euro für
Investitionen zu.
I. Problem
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) breitet
sich in den Wildschweinbeständen vieler Regionen Osteuropas immer weiter aus
(Ungarn, Polen, Baltikum, Moldawien, Rumänien, Bulgarien und Tschechien,
Weißrussland, Russische Föderation, Ukraine, Georgien, Armenien und
Aserbaidschan). Vielfach wurden dort auch Hausschweinebestände mit ASP
infiziert. Auf der italienischen Insel Sardinien kommt die Afrikanische
Schweinepest bereits seit Jahrzehnten vor.
Am 13.09.2018 wurde auch in der Gemeinde
Etalle/Südbelgien bei tot aufgefundenen Wildschweinen die ASP festgestellt. Der
Fundort liegt 60km von der deutschen Grenze zu Rheinland-Pfalz und dem Saarland
entfernt, der nächste Ort in Nordrhein-Westfalen befindet sich nur noch in
einer Entfernung von 108 km. Für die Kreise Düren, Euskirchen und die
Städteregion Aachen hat das Land Nordrhein-Westfalen schon eine verstärkte
Bejagung und Fallwildsuche angeordnet.
Die Infektion mit Afrikanischer Schweinepest
(ASP) führt sowohl bei Haus- als auch bei Wildschweinen zu einer schweren
Erkrankung, die fast immer tödlich verläuft.
Für den Menschen und andere Haustierarten
ist die Afrikanische Schweinepest nicht gefährlich. Selbst der Verzehr
infizierten Schweinefleisches birgt kein gesundheitliches Risiko. Die Impfung
gegen die ASP ist verboten, zudem ist ein Impfstoff gegen ASP nicht verfügbar.
Verursacht wird die Erkrankung durch ein
Virus. Die Afrikanische Schweinepest ist anzeigepflichtig und kann klinisch
nicht von der Klassischen Schweinepest (KSP) unterschieden werden. Da eine
Ansteckung vornehmlich über Blut, bluthaltige Flüssigkeiten und bluthaltige
Gewebe erfolgt, breitet sich die Infektion oftmals nur sehr langsam aus. Dabei
reichen jedoch sehr geringe Blutmengen für eine Ansteckung aus.
Nach einem Schreiben des belgischen Veterinärdienstes
vom 09.10.2018 zum ASP-Geschehen bei Wildschweinen in der Provinz Luxemburg in
Belgien sind dort 106 Kadaver von Wildschweinen gefunden und untersucht worden.
80 dieser Kadaver wurden im infizierten Gebiet aufgefunden, wovon wiederum bei 53
Kadavern ASP festgestellt wurde.
Im Falle des Ausbruchs der ASP bei
Wildschweinen erfolgt die Bekämpfung auf der Grundlage rechtlicher Vorgaben. Um
den Fundort des infizierten Tieres werden Restriktionszonen verschiedener
Durchmesser gebildet, in denen unterschiedliche Bekämpfungsmaßnahmen bei der
Wildschweinpopulation durchzuführen sind und in denen das Verbringen von
Hausschweinen untersagt und eine Vermarktung nur unter entsprechenden Auflagen
möglich ist.
Ziel der Bekämpfung ist die Tilgung und die
Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche. Hierzu ist es notwendig, nach
einem Erstausbruch unverzüglich nach weiteren verendeten Wildschweinen zu
suchen, die Kadaver unschädlich zu beseitigen und ein Abwandern von infizierten
Tieren durch Einzäunung eines Kerngebietes, der sogenannten Hochrisikozone mit
einer Fläche von ca. 2 000 ha (20 km²), zu verhindern.
Für die Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP
sind die Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.
Von Seiten der Landesregierung ist
beabsichtigt, diese Maßnahmen von einer noch in Gründung befindlichen
Wildseuchen-Vorsorgegesellschaft (WSVG) durchführen zu lassen. Die Gesellschaft
würde die Ordnungsbehörden bei der Durchführung der Maßnahmen, wie Errichtung
des Elektrozaunes, der Fallwildsuche und Kadaverbergung und Transport zu den
Sammelstellen unterstützen und benötigtes Material (z.B. Zäune) zur Verfügung
stellen.
Würde vor Gründung der WSVG die Afrikanische
Schweinepest für den Kreis Coesfeld akut, sind die genannten Maßnahmen von der
Kreisordnungsbehörde und von den örtlichen Ordnungsbehörden kurzfristig
durchzuführen.
So liegt die Einrichtung von festen oder
ggf. mobilen Kadaver-und Wildsammelstellen mit entsprechender Ausstattung,
Strom und Wasserversorgung sowie der Möglichkeit zur Reini- gung und
Desinfektion in der Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden und muss nach
Feststellung eines Ausbruchs in Abhängigkeit von der Lage und der dort
vorhandenen Wildschweinpopulation unverzüglich durch beauftragte Firmen oder
eigenes Personal erfolgen.
Sollte eine erhebliche Gefahr des Ausbruchs
oder der Ausbruch der ASP bei Wildschweinen vor der Mittelfreigabe für 2019
festgestellt werden, muss die Verwaltung in der Lage sein, das zur Bekämpfung
der Seuche unmittelbar benötigte Material unverzüglich zu beschaffen.
II.
Lösung:
Der Kreistag beschließt entsprechend dem
o.g. Beschlussvorschlag.
III.
Alternativen
Keine.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Da zum Zeitpunkt der Verabschiedung des
Haushalts 2018 noch nicht absehbar war, dass Mittel zur Bekämpfung der ASP ggf.
sehr kurzfristig benötigt werden, liegt im laufenden Haushaltsjahr keine
entsprechende haushaltsrechtliche Ermächtigung vor, um die notwendigen Ausgaben
zu tätigen. Zur Finanzierung dieser Ausgaben wird daher innerhalb des Budgets 1
im Sinne einer Vorfinanzierung eine Mittelumverteilung vorgenommen. Es handelt
sich dabei um Mittel, die im laufenden Haushalt 2018 noch nicht in voller Höhe
benötigt werden. Der Haushaltsentwurf 2019 enthält entsprechende
Veranschlagungen von Mitteln zur Bekämpfung der ASP. Nach dem Inkrafttreten des
Haushalts 2019 können die vorfinanzierten Mittel dann wieder innerhalb des
Budgets 1 zur dann notwendigen zweckentsprechenden Verwendung zurückgeführt
werden.
V.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 26 Abs. 1 Buchst. g) der
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Kreistag u.a. für die
Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen und überplanmäßigen und außerplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigungen zuständig.