Betreff
Haushaltsrechtliche Abwicklung von Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Vorlage
SV-9-1215
Aktenzeichen
39
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag stimmt den außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP), insbesondere zur Vorbereitung auf einen möglichen Ausbruch im Kreis Coesfeld und zur Begrenzung ihrer Weiterverbreitung im laufenden Haushaltsjahr 2018 in Höhe von maximal 75.000 Euro für laufende Aufwendungen und 150.000 Euro für Investitionen zu.

 

Begründung:

 

I. Problem

 

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) breitet sich in den Wildschweinbeständen vieler Regionen Osteuropas immer weiter aus (Ungarn, Polen, Baltikum, Moldawien, Rumänien, Bulgarien und Tschechien, Weißrussland, Russische Föderation, Ukraine, Georgien, Armenien und Aserbaidschan). Vielfach wurden dort auch Hausschweinebestände mit ASP infiziert. Auf der italienischen Insel Sardinien kommt die Afrikanische Schweinepest bereits seit Jahrzehnten vor.

Am 13.09.2018 wurde auch in der Gemeinde Etalle/Südbelgien bei tot aufgefundenen Wildschweinen die ASP festgestellt. Der Fundort liegt 60km von der deutschen Grenze zu Rheinland-Pfalz und dem Saarland entfernt, der nächste Ort in Nordrhein-Westfalen befindet sich nur noch in einer Entfernung von 108 km. Für die Kreise Düren, Euskirchen und die Städteregion Aachen hat das Land Nordrhein-Westfalen schon eine verstärkte Bejagung und Fallwildsuche angeordnet.

Die Infektion mit Afrikanischer Schweinepest (ASP) führt sowohl bei Haus- als auch bei Wildschweinen zu einer schweren Erkrankung, die fast immer tödlich verläuft.  

Für den Menschen und andere Haustierarten ist die Afrikanische Schweinepest nicht gefährlich. Selbst der Verzehr infizierten Schweinefleisches birgt kein gesundheitliches Risiko. Die Impfung gegen die ASP ist verboten, zudem ist ein Impfstoff gegen ASP nicht verfügbar.

Verursacht wird die Erkrankung durch ein Virus. Die Afrikanische Schweinepest ist anzeigepflichtig und kann klinisch nicht von der Klassischen Schweinepest (KSP) unterschieden werden. Da eine Ansteckung vornehmlich über Blut, bluthaltige Flüssigkeiten und bluthaltige Gewebe erfolgt, breitet sich die Infektion oftmals nur sehr langsam aus. Dabei reichen jedoch sehr geringe Blutmengen für eine Ansteckung aus.

Nach einem Schreiben des belgischen Veterinärdienstes vom 09.10.2018 zum ASP-Geschehen bei Wildschweinen in der Provinz Luxemburg in Belgien sind dort 106 Kadaver von Wildschweinen gefunden und untersucht worden. 80 dieser Kadaver wurden im infizierten Gebiet aufgefunden, wovon wiederum bei 53 Kadavern ASP festgestellt wurde.

Im Falle des Ausbruchs der ASP bei Wildschweinen erfolgt die Bekämpfung auf der Grundlage rechtlicher Vorgaben. Um den Fundort des infizierten Tieres werden Restriktionszonen verschiedener Durchmesser gebildet, in denen unterschiedliche Bekämpfungsmaßnahmen bei der Wildschweinpopulation durchzuführen sind und in denen das Verbringen von Hausschweinen untersagt und eine Vermarktung nur unter entsprechenden Auflagen möglich ist.

Ziel der Bekämpfung ist die Tilgung und die Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche. Hierzu ist es notwendig, nach einem Erstausbruch unverzüglich nach weiteren verendeten Wildschweinen zu suchen, die Kadaver unschädlich zu beseitigen und ein Abwandern von infizierten Tieren durch Einzäunung eines Kerngebietes, der sogenannten Hochrisikozone mit einer Fläche von ca. 2 000 ha (20 km²), zu verhindern.

Für die Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP sind die Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.

Von Seiten der Landesregierung ist beabsichtigt, diese Maßnahmen von einer noch in Gründung befindlichen Wildseuchen-Vorsorgegesellschaft (WSVG) durchführen zu lassen. Die Gesellschaft würde die Ordnungsbehörden bei der Durchführung der Maßnahmen, wie Errichtung des Elektrozaunes, der Fallwildsuche und Kadaverbergung und Transport zu den Sammelstellen unterstützen und benötigtes Material (z.B. Zäune) zur Verfügung stellen.

Würde vor Gründung der WSVG die Afrikanische Schweinepest für den Kreis Coesfeld akut, sind die genannten Maßnahmen von der Kreisordnungsbehörde und von den örtlichen Ordnungsbehörden kurzfristig durchzuführen.

So liegt die Einrichtung von festen oder ggf. mobilen Kadaver-und Wildsammelstellen mit entsprechender Ausstattung, Strom und Wasserversorgung sowie der Möglichkeit zur Reini- gung und Desinfektion in der Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden und muss nach Feststellung eines Ausbruchs in Abhängigkeit von der Lage und der dort vorhandenen Wildschweinpopulation unverzüglich durch beauftragte Firmen oder eigenes Personal erfolgen.

Sollte eine erhebliche Gefahr des Ausbruchs oder der Ausbruch der ASP bei Wildschweinen vor der Mittelfreigabe für 2019 festgestellt werden, muss die Verwaltung in der Lage sein, das zur Bekämpfung der Seuche unmittelbar benötigte Material unverzüglich zu beschaffen.

 

II. Lösung:

Der Kreistag beschließt entsprechend dem o.g. Beschlussvorschlag.

 

III. Alternativen

Keine.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Da zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Haushalts 2018 noch nicht absehbar war, dass Mittel zur Bekämpfung der ASP ggf. sehr kurzfristig benötigt werden, liegt im laufenden Haushaltsjahr keine entsprechende haushaltsrechtliche Ermächtigung vor, um die notwendigen Ausgaben zu tätigen. Zur Finanzierung dieser Ausgaben wird daher innerhalb des Budgets 1 im Sinne einer Vorfinanzierung eine Mittelumverteilung vorgenommen. Es handelt sich dabei um Mittel, die im laufenden Haushalt 2018 noch nicht in voller Höhe benötigt werden. Der Haushaltsentwurf 2019 enthält entsprechende Veranschlagungen von Mitteln zur Bekämpfung der ASP. Nach dem Inkrafttreten des Haushalts 2019 können die vorfinanzierten Mittel dann wieder innerhalb des Budgets 1 zur dann notwendigen zweckentsprechenden Verwendung zurückgeführt werden. 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 Buchst. g) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Kreistag u.a. für die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen und überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen zuständig.