Betreff
Entwurf Haushalt 2019
Vorlage
SV-9-1224
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf des Haushaltsplanes 2019 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen mit den jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw. -fehlbeträgen der Produktgruppen

 

im Budget 2

 

Produktgruppen                                                                                                           ab Seite

 

51.10

Prävention und Regelangebote

268

51.20

Hilfen zur Erziehung

281

51.30

Sonstige Leistungen

293

 

einschließlich der bei den zugehörigen Produkten dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.

 

Anmerkung: Die sich in dieser Sitzung des Jugendhilfeausschusses ergebenden Änderungen werden in einer Änderungsliste zusammengestellt und dem AfFWuK/Kreisausschuss/Kreistag zur weiteren Beratung vorgelegt.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Gemäß § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in Verbindung mit den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der jeweils gültigen Fassung, ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.

 

II.  Lösung

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2019 wurde vom Kämmerer am 23.10.2018 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung in den Kreistag am 31.10.2018 werden in der Zeit vom 13.11.-05.12.2018 die weiteren Beratungen in den Fachausschüssen und im Kreisausschuss stattfinden. Es ist vorgesehen, dass der Kreistag den Haushalt 2019 in seiner Sitzung am 12.12.2018 beschließt.

 

Der Haushalt 2019 ist auf Produktgruppenebene dargestellt und zu beraten. Für die gebildeten Produktgruppen sind Teilergebnis- und Teilfinanzpläne nach der haushaltsrechtlichen Ordnung im Haushaltsplan ausgewiesen. Die nach den Organisationsstrukturen des Kreises Coesfeld gebildeten Produktbereiche weichen von den haushaltsrechtlich normierten Produktbereichen ab. Gem. § 4 Abs. 2 Satz 2   GemHVO NRW ist eine Zusammenfassung der Teilergebnis- und Teilfinanzpläne auf NKF-Produktbereichsebene jedoch zwingend vorgeschrieben. Um den gesetzlichen Erfordernissen zu genügen, enthält der Haushaltsplanentwurf eine Zusammenfassung der Teilergebnisse der Produktgruppen auf NKF-Produktbereichsebene (Seiten 637 ff.). Es ist möglich, dass die Ergebnisse der Produktgruppen eines Produktbereiches (Abteilung) des Kreises Coesfeld in unterschiedliche NKF-Produktbereiche einfließen.


 

Haushalt 2019

 

In den folgenden Übersichten sind die im Entwurf des Haushaltsplanes ausgewiesenen Jahresergebnisse aus Zeile 26 der Teilergebnispläne dargestellt. Zur näheren Erläuterung wird auf die im Haushaltsplanentwurf 2019 enthaltenen Ausführungen verwiesen.

 

 

Ergebnis

Ansatz

Ansatz

Abweichung 2018 zu 2019
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

2017

2018

2019

Produktbereich 51 - Jugendamt

 

 

 

 

51.01 Familienunterstützende Maßnahmen (bis 2014)

238

0

0

0

51.02 Hilfen in Erziehungsangelegenheiten (bis 2014)

967

0

0

0

51.03 Weitere Unterstützungen und Hilfen / Leistungen nach dem BEEG (bis 2014)

83.473

0

0

0

51.10 Prävention und Regelangebote

-16.753.202

-20.580.176

-21.638.353

-1.058.177

51.20 Hilfen zur Erziehung

-8953.441

-11.798.927

-9.429.815

2.369.112

51.30 Sonstige Leistungen

-2.254.573

-2.380.739

-2.357.976

22.763

Summe Produktbereich 51

-27.876.538

-34.759.842

-33.426.144

1.333.698

 

 

 

Produktgruppe 51.10 Prävention und Regelangebote

 

 

Ansatz

Ansatz

Abweichung 2018 zu 2019
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

2018

2019

Produktgruppe 51.10 - Prävention und Regelangebote

 

 

 

51.10.01 - Frühe Hilfen

-729.098

-796.882

-67.790

51.10.02 - Tagesbetreuung von Kindern

-18.527.638

-19.347.134

-819.496

51.10.03 - Kinder-, Jugend- und Familienförderung

-1.236.061

-1.401.661

-165.600

51.10.04 - Jugendsozialarbeit

-87.379

-92.676

-5.297

Summe Produktgruppe 51.10

-20.580.176

-21.638.353

-1.058.177-

 

 

Im Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:

 

51.10.01 – Frühe Hilfen

 

Zum jetzigen Zeitpunkt steht noch nicht fest, ob die Landesförderung für die Kommunalen Präventionsketten fortgesetzt wird. Daher wurden die Personalkostenzuschüsse in Höhe von ca. 30.000 € nicht mit eingeplant. 

 

Für die Fortführung des Projektes „KOMPASS – psychologische Beratung für Eltern“ des Bunten Kreises Münsterland e.V. werden bis zum 31.03.2021 Haushaltmittel in Höhe von 17.500 € jährlich eingeplant (vgl. Beschluss des Jugendhilfeausschusses am 05.12.2017 zur Sitzungsvorlage SV-9-0933).


Der Kreiszuschuss für die Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen beträgt für 2019 85.000 €. Für 2018 wurden die Aufwendungen für die Aufgabenübertragung der Trennungs- und Scheidungsberatung und der Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren an den Caritasverband Kreis Coesfeld e.V. hier ebenfalls eingeplant.

Ab 2019 werden diese Aufwendungen beim Kreiszuschuss für die Erziehungsberatungsstellen berücksichtigt. Der Ansatz KRZ Erziehungsberatungsstellen beläuft sich für 2019 daher auf 457.000 € (Ansatz 2018 = 340.000 €). Der Ansatz setzt sich zusammen aus dem Kreiszuschuss für die Erziehungsberatungsstelle des Caritasverbandes (347.000 €), welche seit 2014 pauschal mit 100 % gefördert wird, und den Aufwendungen für die Aufgabenübertragung der Trennungs- und Scheidungsberatung an den Caritasverband (110.000 €). Der Caritasverband erstattet dem Kreis   Coesfeld für die Personalgestellung in diesem Bereich die Personalkosten in Höhe von 76.500 €. Die Zuordnung dieser Erträge erfolgt ab 2019 ebenfalls in dem Produkt 51.10.01 (in 2018 51.20.01).

 

 

51.10.02 – Tagesbetreuung von Kindern

 

Der ermittelte Ansatz für das Haushaltsjahr 2019 basiert auf den Anmeldungen und der sich daraus ergebenen Planungen und Kosten für das Kindergartenjahr 2018/19 (01.08.2018 bis 31.07.2019, 12 Monate) sowie der erwarteten demographischen Entwicklung. Auf Grundlage der bisherigen Erfahrungswerte werden nicht alle für das Kindergartenjahr 2018/19 geplanten Zusatzgruppen zum Beginn des Kindergartenjahres in Betrieb gehen, was zu einer Reduzierung des Ansatzes führen würde. Zeitgleich ist ab dem 01.08.2019 mit Beginn des Kindergartenjahres 2019/20 mit einem Anstieg der Kosten für zusätzliche Plätze aufgrund der steigenden Kinderzahlen und Anmeldequoten zu rechnen. Da erwartet wird, dass diese beiden Effekte sich gegenseitig aufheben, wurden die ermittelten Kosten für das Kindergartenjahr 2018/19 unter Berücksichtigung der erwarteten demographischen Entwicklung als Ansatz für das Haushaltsjahr 2019 gewählt. Gegenüber der Methode aus den vorhergehenden Jahren wurde bei der Ansatzbildung auf die Hinzurechnung von Wanderungsgewinnen (+5 % / Jahr) und die Quotensteigerung im Bereich der unter 3-jährigen (+ 2 Prozentpunkte / Jahr) verzichtet. Für das Haushaltsjahr 2019 ist weiterhin mit einem steigenden Zuschussbedarf zu rechnen. Die Steigerung fällt aufgrund der defensiveren Prognose jedoch deutlich niedriger aus als in den Vorjahren.

 

Zusätzlich wurde das angekündigte 2. Kita-Träger-Rettungsprogramm mit einem Volumen von rd. 4 Mio. €, an dem der Kreis Coesfeld einen Eigenanteil von 10 % tragen soll, bei der Planung für 2019 berücksichtigt.

 

Aufgrund der aktuellen Entwicklung im laufenden Jahr wurde der Ansatz für die Spielgruppenförderung von 20.000 € auf 25.000 € erhöht.

 

Durch die mit Wirkung zum 01.08.2017 geänderte Elternbeitragssatzung (Einführung von zusätzlichen Beitragsstufen bei Einkommen von 85.000 € bis 120.000 €) wurden bereits 2017 höhere Elternbeiträge erzielt. Auch für 2018 werden höhere Beiträge erwartet. Diese Entwicklung wurde bei der Ansatzplanung 2019 ebenfalls berücksichtigt.

 

Zudem lässt eine aktuelle Abrechnung gegenüber dem Land erwarten, dass im Vergleich zu vorherigen Jahren deutlich höhere Rückzahlungen von Trägern zu erwarten sind. Auch diese Erkenntnisse wurden in der Ansatzplanung 2019 aufgenommen.

 

 

51.10.03 - Kinder-, Jugend- und Familienförderung

 

Der Kreis Coesfeld hat vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft die verbindliche Zusage für die weitere Förderung des Kulturrucksacks im Jahr 2019 erhalten. Die Förderung wird vollständig an die Kommunen im Kreis weitergegeben.

 

Im Rahmen der Ansatzplanung für die Betriebskostenzuschüsse an die Träger der Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit wurde aufgrund des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst eine Personalkostensteigerung in Höhe von 2,5 % berücksichtigt.

 

Zudem resultiert die Erhöhung des Zuschussbedarfs aus höheren Personalkosten.

 

 

51.10.04 – Jugendsozialarbeit

 

Der Zuschussbedarf ergibt sich aus den Kreiszuschüssen für das Projekt „Die neue Chance“, bei dem eine Preissteigerung von 2 % eingeplant wurde, und für die Beratungsstelle des Havixbecker Modells e. V. sowie aus Personal- und Sachkosten. Die Erhöhung des Zuschussbedarfes resultiert größtenteils aus steigenden Personalkosten.

 

 

 

Produktgruppe 51.20 Hilfen zur Erziehung

 

 

Ansatz

Ansatz

Abweichung 2018 zu 2019
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

2018

2019

Produktgruppe 51.20 - Hilfen zur Erziehung

 

 

 

51.20.01 -Erzieherische Hilfen für Kinder und Jugendliche

-7.823.113

-5.756.310

2.066.803

51.20.02 - Hilfen für junge Volljährige

-1.164.617

-1.351.992

-187.375

51.20.03 - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder

-2.801.682

-2.308.667

493.015

51.20.04 - Brückeneinrichtung umF

-9.515

-12.846

-3.331

Summe Produktgruppe 51.20

-11.798.927

-9.429.815

2.369.112

 

Im Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:


 

51.20.01 – Erzieherische Hilfen für Kinder und Jugendliche

 

Ambulante Hilfen:

Zuschussbedarf 2018:                       1.509.600 €

Zuschussbedarf Prognose 2018:    1.250.000 €

Zuschussbedarf 2019:                      1.304.200 €

 

Für 2019 wird von annähernd gleichen Fallzahlen ausgegangen wie laufend. Die Erträge im Bereich der ambulanten Hilfen schwanken stark. In der Regel handelt es sich um Kostenerstattungen im Rahmen eines Zuständigkeitswechsels, der bei ambulanten Hilfen in der Regel zügig umgesetzt wird. Vereinzelt kann es zu Verzögerungen kommen. In der aktuellen Prognose ist bereits ein hoher Betrag einer verzögerten Kostenerstattung enthalten. Die Prognose kann deshalb in dieser Höhe nicht für die Ansatzplanung 2019 herangezogen werden.

 

Für die Ansatzplanung wurde auf der Ertragsseite daher der Ansatz 2018 und auf der Aufwandsseite die Prognose des laufenden Haushaltsjahres plus eine Preissteigerung von 2 % eingeplant.

 

 

Erziehung in Tagesgruppen:

Zuschussbedarf 2018:                       265.200 €

Zuschussbedarf Prognose 2018:    169.800 €

Zuschussbedarf 2019:                      174.800 €

 

Im Rahmen der Tagesgruppen sind kaum Kostenbeiträge zu vereinnahmen (kostenbeitragspflichtig ist nur derjenige Elternteil, wo der junge Mensch lebt), daher resultieren die Erträge größtenteils aus Überzahlungen. Derzeit wird davon ausgegangen, dass in 2018 Erträge in Höhe des Ansatzes erzielt werden. Daher wurde bei den Erträgen für 2019 der Ansatz für 2018 zu Grunde gelegt.

 

Die Aufwendungen sind im Vergleich zu Beginn/Mitte 2017 gesunken. Die derzeitigen Aufwendungen lassen für die Prognose 2018 darauf schließen, dass der Aufwand hinter dem Vorjahresniveau zurückbleibt. Für 2019 wurde die Prognose des laufenden Haushaltsjahres plus eine Preissteigerung von 2 % eingeplant.

 

 

Stationäre Hilfen:

Zuschussbedarf 2018:                       5.250.000 €

Zuschussbedarf Prognose 2018:    4.100.000 €

Zuschussbedarf 2019:                      3.510.000 €

 

Bei den stationären Hilfen zeichnet sich ein Fallzahlrückgang ab. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass sich die Hilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF) wegen Erreichens der Volljährigkeit in die Hilfe für junge Volljährige (Produkt 51.20.02) verlagert. Aufgrund dieser Entwicklung war der Ansatz 2018 bereits zu hoch geplant. Der Aufwand für die stationären Hilfen wurde daher an die Prognose für 2018 zum Stand 30.04.2018 angepasst und um 3 % (Fallzahlrückgang) reduziert. Aktuell zeichnet sich bei der Prognose 2018 ein weiterer Rückgang des Aufwands ab. Bei der Planung 2019 wurde bereits ein Fallzahlrückgang und damit ein Ausgabenrückgang berücksichtigt. Sollte die derzeitige Entwicklung anhalten und kein signifikanter Fallzahlanstieg stattfinden, wäre im weiteren Aufstellungsverfahren über die Änderungsliste eine weitere Reduzierung des Ansatzes denkbar.

 

Auf der Ertragsseite wurden für die Planung 2019 die zu erwartenden Kostenerstattungen des LWL für umF, die Verwaltungskostenpauschale, die sonstigen Erträge für umF (Kostenbeiträge, zweckgleiche Leistungen wie BAföG etc.) und die Erträge aus den übrigen Fällen (Kostenerstattungen für Pflegekinder, Kostenbeiträge, zweckgleiche Leistungen) hochgerechnet.

 

Die in 2018 in diesem Produkt eingeplanten Erträge aufgrund der Kostenerstattung durch den Caritasverband für die Personalgestellung im Rahmen der Aufgabenübertragung der Trennungs- und Scheidungsberatung entfallen, da diese ab 2019 dem Produkt 51.10.01 zugeordnet werden.

 

Zudem ergibt sich eine weitere Verringerung des Zuschussbedarfs aus gesunkenen Personalkosten, da unter anderem bei der Personalkostenzuordnung für 2019 für die Sozialarbeiter der Anteil für den Bereich Kinderschutz erhöht wurde.

 

 

51.20.02 – Hilfen für junge Volljährige

 

Zuschussbedarf 2018:                          950.000 €

Zuschussbedarf Prognose 2018:    1.150.000 €

Zuschussbedarf 2019:                      1.173.000 €

 

In diesem Bereich zeichnen sich steigende Fallzahlen ab, zum Teil durch das Erreichen der Volljährigkeit der umF. Die Hilfen haben sich daher in dieses Produkt verlagert und sind teilweise sehr kostenintensiv. Es wird erwartet, dass der geplante Ansatz 2018 in diesem Jahr nicht ausreichen wird. Da die Volljährigenhilfe befristet gewährt wird, ist davon auszugehen, dass die Hilfe bei einem Teil der Fälle jedoch innerhalb eines Jahres beendet werden kann. Für 2019 wird deshalb davon ausgegangen, dass ein Ansatz in Höhe der prognostizierten Kosten aus 2018 zzgl. 2 % Preissteigerung ausreicht.

 

Die Prognose bei den Erträgen entspricht dem aktuellen Ansatz, so dass für 2019 nur eine Preissteigerung von 2 % eingeplant wurde.

 

Weitere Änderungen ergeben sich aus den Sach- und Personalkosten.

 


 

51.20.03 - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

 

Eingliederungshilfe ambulant:

Zuschussbedarf 2018:                       1.860.700 €

Zuschussbedarf Prognose 2018:    1.372.000 €

Zuschussbedarf 2019:                      1.510.000 €

 

Die Fallzahlen in diesem Bereich ändern sich derzeit nicht signifikant. Durch        Steuerungsmaßnahmen (Einsatz von Nicht-Fachkräften als Integrationshelfer, Reduzierungen in der Intensität der Hilfen) ist es jedoch gelungen, die Kosten insgesamt zu reduzieren. Für 2019 wird deshalb davon ausgegangen, dass die prognostizierten Kosten für 2018 zzgl. Preissteigerung ausreichen werden. Bei den Erträgen handelt es sich in der Regel um Kostenerstattungen aufgrund eines Zuständigkeitswechsels. Sie sind deshalb schwierig zu kalkulieren und schwanken sehr stark u. a. auch, weil die Rechnungstellung z. T. erst verspätet erfolgen kann.

 

Eingliederungshilfe stationär:

Zuschussbedarf 2018:                       714.000 €

Zuschussbedarf Prognose 2018:    668.400 €

Zuschussbedarf 2019:                      681.750 €

 

Da diese Hilfe sehr kostenintensiv ist, zeigt bereits eine geringe Schwankung bei den Fallzahlen oder den Kostenerstattungen große Auswirkungen auf die Kosten. Für die Ansatzplanung 2019 wird auf das Prognoseergebnis 2018 zurückgegriffen. Wie bei den anderen Produkten wird auch hier eine Preissteigerung von 2 % berücksichtigt.

Daneben wurde der vom Land insgesamt zur Verfügung gestellte Betrag für die Inklusionspauschale ab dem Schuljahr 2017/18 verdoppelt, sodass sich für 2019 auch der Anteil für das Jugendamt erhöht.

 

Zusätzlich verringert sich der Zuschussbedarf aufgrund geringerer Personalkosten, da unter anderem bei der Personalkostenzuordnung für 2019 für die Sozialarbeiter der Anteil für den Bereich Kinderschutz erhöht wurde.

 

 

51.20.04 – Brückeneinrichtung umF

 

Im Kreis Coesfeld sind zur Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Rahmen von Inobhutnahmen in der Vergangenheit zwei Brückeneinrichtungen installiert worden. Während das Alte Internat in Nottuln in 2018 durch den Alexianer Martinistift übernommen wird, wurde das St. Josefhaus in Seppenrade zum 01.01.2018 zum großen Teil an das DRK Coesfeld untervermietet. Ein Flur (119,7 m²) wird für die Möglichkeit einer kurzfristigen Wiederinbetriebnahme der Brückeneinrichtung bereitgehalten. Die dafür entstehenden Bereithaltungskosten (Miete etc.) werden anteilig entsprechend der Kooperationsvereinbarung durch die Stadtjugendämter Coesfeld und Dülmen erstattet. Durch den verbleibenden Anteil für den Kreis Coesfeld entsteht für das Produkt 51.20.04 in 2019 ein Zuschussbedarf von rd. 12.800 €.


Produktgruppe 51.30 – Sonstige Leistungen

 

 

Ansatz

Ansatz

Abweichung 2018 zu 2019
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

2018

2019

Produktgruppe 51.30 - Sonstige Leistungen

 

 

 

51.30.01 - Kinderschutz

-500.883

-591.351

-90.468

51.30.02 - Sonstige Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

-1.898.450

-1.755.284

143.166

51.30.03 - Betreuungsstelle

0

0

0

51.30.04 - Elterngeld / Betreuungsgeld

18.594

-11.341

-29.935

Summe Produktgruppe 51.30

-2.882.379

-2.357.976

22.763

 

Im Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:

 

51.30.01 – Kinderschutz

 

Die Änderung ergibt sich aufgrund erhöhter Personalkosten. Bei der Personalkostenzuordnung der Sozialarbeiter wurde für die Planung 2019 ein erhöhter Anteil für die Tätigkeiten im Bereich Kinderschutz berücksichtigt.

 

 

51.30.02 – Sonstige Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

 

Zu den sonstigen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zählt unter anderem die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Zum 01.07.2017 ist eine Gesetzänderung im Rahmen der Neuregelungen der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern im Bereich des Unterhaltsvorschussrechts in Kraft getreten. Diese führt dazu, dass die Höchstaltersgrenze der Kinder für den Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen von 12 auf 18 Jahre angehoben wurde. Gleichzeitig entfällt die maximale Dauer der Leistungsgewährung von bisher 72 Monaten, sodass nun grundsätzlich für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen besteht.  

Darüber hinaus ist der Bund durch die Gesetzesänderung nun mit 40 % (anstatt bisher 33,33 %) und das Land mit 30 % (anstatt bisher 13,33 %) an den Unterhaltsvorschussaufwendungen beteiligt.

Bei der Ansatzplanung 2018 wurde die Gesetzesänderung erstmals berücksichtigt.

Die Prognose für diesen Bereich ist vor dem Hintergrund dieser Reform mit vielen Unsicherheiten verbunden. So zeigen sich insbesondere im Heranziehungsbereich die Auswirkungen erst jetzt.

Für die Ansatzplanung 2019 wurde die Prognose 2018 zzgl. 2 % Preissteigerung berücksichtigt.

Im Heranziehungsbereich UVG zeichnet sich zudem aktuell ab, dass eine Zentralisierung auf Landesebene für Neufälle ab dem 01.07.2019 erfolgen soll, sodass diese Fälle dann zentral durch die Finanzbehörden bearbeitet werden. Vor diesem Hintergrund wurden die Erträge aus übergeleiteten Unterhaltsansprüchen und die Aufwendungen für die Erstattungen an das Land entsprechend angepasst.

Die Personalkosten verringern sich um rd. 11.000 €.

 

III. Alternativen

 

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Änderungen von Standards haben Auswirkungen auf den Zuschuss des Produktbereiches 51 – Jugendamt und möglicherweise auf den Hebesatz der Kreisumlage-Mehrbelastung Jugendamt.

Hierüber ist im weiteren Beratungsverfahren durch den Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung bzw. im Kreisausschuss zu beraten.

Für die Erstellung des Kreishaushaltes entstehen Personal- und Sachausgaben sowie Aufwand für die Sitzungen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Der Jugendhilfeausschuss ist nach den gültigen Zuständigkeitsregelungen (§ 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld) für die Beratung der in dem Beschlussvorschlag aufgeführten Produktgruppen zuständig.