Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf des Haushaltsplanes 2019 ausgewiesenen
Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen mit den
jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw. -fehlbeträgen der Produktgruppen
im Budget 2
Produktgruppen ab Seite
51.10 |
Prävention und
Regelangebote |
268 |
51.20 |
Hilfen zur Erziehung |
281 |
51.30 |
Sonstige Leistungen |
293 |
einschließlich der bei den zugehörigen Produkten
dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während
der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.
Anmerkung: Die
sich in dieser Sitzung des Jugendhilfeausschusses ergebenden Änderungen werden
in einer Änderungsliste zusammengestellt und dem AfFWuK/Kreisausschuss/Kreistag
zur weiteren Beratung vorgelegt.
I. Problem
Gemäß
§ 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in
Verbindung mit den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der jeweils gültigen Fassung, ist der Entwurf
der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu
beraten und zu beschließen.
II. Lösung
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2019 wurde vom
Kämmerer am 23.10.2018 aufgestellt und vom Landrat am
gleichen Tag ohne Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung in den
Kreistag am 31.10.2018
werden in der Zeit vom 13.11.-05.12.2018 die weiteren Beratungen in den
Fachausschüssen und im Kreisausschuss stattfinden. Es ist vorgesehen, dass der
Kreistag den Haushalt 2019 in seiner Sitzung am 12.12.2018 beschließt.
Der
Haushalt 2019 ist auf Produktgruppenebene dargestellt und zu beraten. Für die
gebildeten Produktgruppen sind Teilergebnis- und Teilfinanzpläne nach der haushaltsrechtlichen
Ordnung im Haushaltsplan ausgewiesen. Die nach den Organisationsstrukturen des
Kreises Coesfeld gebildeten Produktbereiche weichen von den haushaltsrechtlich
normierten Produktbereichen ab. Gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 GemHVO NRW ist eine Zusammenfassung der
Teilergebnis- und Teilfinanzpläne auf NKF-Produktbereichsebene jedoch zwingend
vorgeschrieben. Um den gesetzlichen Erfordernissen zu genügen, enthält der
Haushaltsplanentwurf eine Zusammenfassung der Teilergebnisse der Produktgruppen
auf NKF-Produktbereichsebene (Seiten 637 ff.). Es
ist möglich, dass die Ergebnisse der Produktgruppen eines Produktbereiches
(Abteilung) des Kreises Coesfeld in unterschiedliche NKF-Produktbereiche einfließen.
Haushalt 2019
In
den folgenden Übersichten sind die im Entwurf des Haushaltsplanes ausgewiesenen
Jahresergebnisse aus Zeile 26 der Teilergebnispläne dargestellt. Zur näheren
Erläuterung wird auf die im Haushaltsplanentwurf 2019 enthaltenen Ausführungen
verwiesen.
|
Ergebnis |
Ansatz |
Ansatz |
Abweichung 2018 zu 2019 |
2017 |
2018 |
2019 |
||
€ |
€ |
€ |
||
Produktbereich
51 - Jugendamt |
|
|
|
|
51.01
Familienunterstützende Maßnahmen (bis 2014) |
238 |
0 |
0 |
0 |
51.02
Hilfen in Erziehungsangelegenheiten (bis 2014) |
967 |
0 |
0 |
0 |
51.03
Weitere Unterstützungen und Hilfen / Leistungen nach dem BEEG (bis 2014) |
83.473 |
0 |
0 |
0 |
51.10
Prävention und Regelangebote |
-16.753.202 |
-20.580.176 |
-21.638.353 |
-1.058.177 |
51.20
Hilfen zur Erziehung |
-8953.441 |
-11.798.927 |
-9.429.815 |
2.369.112 |
51.30
Sonstige Leistungen |
-2.254.573 |
-2.380.739 |
-2.357.976 |
22.763 |
Summe
Produktbereich 51 |
-27.876.538 |
-34.759.842 |
-33.426.144 |
1.333.698 |
Produktgruppe 51.10 Prävention und Regelangebote
|
Ansatz |
Ansatz |
Abweichung 2018 zu 2019 |
2018 |
2019 |
||
€ |
€ |
||
Produktgruppe
51.10 - Prävention und Regelangebote |
|
|
|
51.10.01
- Frühe Hilfen |
-729.098 |
-796.882 |
-67.790 |
51.10.02
- Tagesbetreuung von Kindern |
-18.527.638 |
-19.347.134 |
-819.496 |
51.10.03
- Kinder-, Jugend- und Familienförderung |
-1.236.061 |
-1.401.661 |
-165.600 |
51.10.04
- Jugendsozialarbeit |
-87.379 |
-92.676 |
-5.297 |
Summe
Produktgruppe 51.10 |
-20.580.176 |
-21.638.353 |
-1.058.177- |
Im
Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:
51.10.01
– Frühe Hilfen
Zum
jetzigen Zeitpunkt steht noch nicht fest, ob die Landesförderung für die
Kommunalen Präventionsketten fortgesetzt wird. Daher wurden die
Personalkostenzuschüsse in Höhe von ca. 30.000 € nicht mit eingeplant.
Für
die Fortführung des Projektes „KOMPASS – psychologische Beratung für Eltern“
des Bunten Kreises Münsterland e.V. werden bis zum 31.03.2021 Haushaltmittel in
Höhe von 17.500 € jährlich eingeplant (vgl. Beschluss des
Jugendhilfeausschusses am 05.12.2017 zur Sitzungsvorlage SV-9-0933).
Der
Kreiszuschuss für die Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen beträgt für
2019 85.000 €. Für 2018 wurden die Aufwendungen für die
Aufgabenübertragung der Trennungs- und Scheidungsberatung und der Mitwirkung in
familiengerichtlichen Verfahren an den Caritasverband Kreis Coesfeld e.V. hier
ebenfalls eingeplant.
Ab 2019 werden diese
Aufwendungen beim Kreiszuschuss für die Erziehungsberatungsstellen berücksichtigt.
Der Ansatz KRZ Erziehungsberatungsstellen beläuft sich für 2019 daher auf
457.000 € (Ansatz 2018 = 340.000 €). Der Ansatz setzt sich zusammen aus dem
Kreiszuschuss für die Erziehungsberatungsstelle des Caritasverbandes (347.000
€), welche seit 2014 pauschal mit 100 % gefördert wird, und den Aufwendungen
für die Aufgabenübertragung der Trennungs- und Scheidungsberatung an den
Caritasverband (110.000 €). Der
Caritasverband erstattet dem Kreis
Coesfeld für die Personalgestellung in diesem Bereich die Personalkosten
in Höhe von 76.500 €. Die Zuordnung dieser Erträge erfolgt ab 2019 ebenfalls in
dem Produkt 51.10.01 (in 2018 51.20.01).
51.10.02 – Tagesbetreuung von Kindern
Der ermittelte Ansatz
für das Haushaltsjahr 2019 basiert auf den Anmeldungen und der sich daraus
ergebenen Planungen und Kosten für das Kindergartenjahr 2018/19 (01.08.2018 bis
31.07.2019, 12 Monate) sowie der erwarteten demographischen Entwicklung. Auf
Grundlage der bisherigen Erfahrungswerte werden nicht alle für das
Kindergartenjahr 2018/19 geplanten Zusatzgruppen zum Beginn des Kindergartenjahres
in Betrieb gehen, was zu einer Reduzierung des Ansatzes führen würde. Zeitgleich
ist ab dem 01.08.2019 mit Beginn des Kindergartenjahres 2019/20 mit einem
Anstieg der Kosten für zusätzliche Plätze aufgrund der steigenden Kinderzahlen
und Anmeldequoten zu rechnen. Da erwartet wird, dass diese beiden Effekte sich
gegenseitig aufheben, wurden die ermittelten Kosten für das Kindergartenjahr
2018/19 unter Berücksichtigung der erwarteten demographischen Entwicklung als
Ansatz für das Haushaltsjahr 2019 gewählt. Gegenüber der Methode aus den
vorhergehenden Jahren wurde bei der Ansatzbildung auf die Hinzurechnung von
Wanderungsgewinnen (+5 % / Jahr) und die Quotensteigerung im Bereich der unter
3-jährigen (+ 2 Prozentpunkte / Jahr) verzichtet. Für das Haushaltsjahr 2019
ist weiterhin mit einem steigenden Zuschussbedarf zu rechnen. Die Steigerung
fällt aufgrund der defensiveren Prognose jedoch deutlich niedriger aus als in
den Vorjahren.
Zusätzlich wurde das
angekündigte 2. Kita-Träger-Rettungsprogramm mit einem Volumen von rd. 4 Mio.
€, an dem der Kreis Coesfeld einen Eigenanteil von 10 % tragen soll, bei der
Planung für 2019 berücksichtigt.
Aufgrund der aktuellen Entwicklung im
laufenden Jahr wurde der Ansatz für die Spielgruppenförderung von 20.000 € auf
25.000 € erhöht.
Durch die mit Wirkung
zum 01.08.2017 geänderte Elternbeitragssatzung (Einführung von zusätzlichen
Beitragsstufen bei Einkommen von 85.000 € bis 120.000 €) wurden bereits 2017
höhere Elternbeiträge erzielt. Auch für 2018 werden höhere Beiträge erwartet.
Diese Entwicklung wurde bei der Ansatzplanung 2019 ebenfalls berücksichtigt.
Zudem lässt eine aktuelle Abrechnung
gegenüber dem Land erwarten, dass im Vergleich zu vorherigen Jahren deutlich
höhere Rückzahlungen von Trägern zu erwarten sind. Auch diese Erkenntnisse
wurden in der Ansatzplanung 2019 aufgenommen.
51.10.03
- Kinder-, Jugend- und Familienförderung
Der Kreis Coesfeld hat vom Ministerium für
Kultur und Wissenschaft die verbindliche Zusage für die weitere Förderung des
Kulturrucksacks im Jahr 2019 erhalten. Die Förderung wird vollständig an die
Kommunen im Kreis weitergegeben.
Im Rahmen der Ansatzplanung für die
Betriebskostenzuschüsse an die Träger der Einrichtungen der Offenen Kinder- und
Jugendarbeit wurde aufgrund des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst eine
Personalkostensteigerung in Höhe von 2,5 % berücksichtigt.
Zudem resultiert die Erhöhung des
Zuschussbedarfs aus höheren Personalkosten.
51.10.04
– Jugendsozialarbeit
Der Zuschussbedarf ergibt sich aus den
Kreiszuschüssen für das Projekt „Die neue Chance“, bei dem eine Preissteigerung
von 2 % eingeplant wurde, und für die Beratungsstelle des Havixbecker Modells
e. V. sowie aus Personal- und Sachkosten. Die Erhöhung des Zuschussbedarfes
resultiert größtenteils aus steigenden Personalkosten.
Produktgruppe 51.20 Hilfen zur Erziehung
|
Ansatz |
Ansatz |
Abweichung 2018 zu 2019 |
2018 |
2019 |
||
€ |
€ |
||
Produktgruppe
51.20 - Hilfen zur Erziehung |
|
|
|
51.20.01
-Erzieherische Hilfen für Kinder und Jugendliche |
-7.823.113 |
-5.756.310 |
2.066.803 |
51.20.02
- Hilfen für junge Volljährige |
-1.164.617 |
-1.351.992 |
-187.375 |
51.20.03
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder |
-2.801.682 |
-2.308.667 |
493.015 |
51.20.04
- Brückeneinrichtung umF |
-9.515 |
-12.846 |
-3.331 |
Summe
Produktgruppe 51.20 |
-11.798.927 |
-9.429.815 |
2.369.112 |
Im
Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:
51.20.01 – Erzieherische Hilfen für Kinder und
Jugendliche
Ambulante Hilfen:
Zuschussbedarf 2018: 1.509.600
€
Zuschussbedarf Prognose 2018: 1.250.000 €
Zuschussbedarf 2019: 1.304.200 €
Für
2019 wird von annähernd gleichen Fallzahlen ausgegangen wie laufend. Die Erträge
im Bereich der ambulanten Hilfen schwanken stark. In der Regel handelt es sich
um Kostenerstattungen im Rahmen eines Zuständigkeitswechsels, der bei ambulanten
Hilfen in der Regel zügig umgesetzt wird. Vereinzelt kann es zu Verzögerungen
kommen. In der aktuellen Prognose ist bereits ein hoher Betrag einer verzögerten
Kostenerstattung enthalten. Die Prognose kann deshalb in dieser Höhe nicht für
die Ansatzplanung 2019 herangezogen werden.
Für die Ansatzplanung wurde auf der
Ertragsseite daher der Ansatz 2018 und auf der Aufwandsseite die Prognose des
laufenden Haushaltsjahres plus eine Preissteigerung von 2 % eingeplant.
Erziehung in Tagesgruppen:
Zuschussbedarf 2018: 265.200 €
Zuschussbedarf Prognose 2018: 169.800 €
Zuschussbedarf 2019: 174.800 €
Im Rahmen der Tagesgruppen sind kaum
Kostenbeiträge zu vereinnahmen (kostenbeitragspflichtig ist nur derjenige
Elternteil, wo der junge Mensch lebt), daher resultieren die Erträge größtenteils
aus Überzahlungen. Derzeit wird davon ausgegangen, dass in 2018 Erträge in Höhe
des Ansatzes erzielt werden. Daher wurde bei den Erträgen für 2019 der Ansatz
für 2018 zu Grunde gelegt.
Die Aufwendungen sind im Vergleich zu
Beginn/Mitte 2017 gesunken. Die derzeitigen Aufwendungen lassen für die
Prognose 2018 darauf schließen, dass der Aufwand hinter dem Vorjahresniveau
zurückbleibt. Für 2019 wurde die Prognose des laufenden Haushaltsjahres plus
eine Preissteigerung von 2 % eingeplant.
Stationäre Hilfen:
Zuschussbedarf 2018: 5.250.000
€
Zuschussbedarf Prognose 2018: 4.100.000 €
Zuschussbedarf 2019: 3.510.000 €
Bei den stationären
Hilfen zeichnet sich ein Fallzahlrückgang ab. Dies hängt unter anderem damit
zusammen, dass sich die Hilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF)
wegen Erreichens der Volljährigkeit in die Hilfe für junge Volljährige (Produkt
51.20.02) verlagert. Aufgrund dieser Entwicklung war der Ansatz 2018 bereits zu
hoch geplant. Der Aufwand für die stationären Hilfen wurde daher an die Prognose
für 2018 zum Stand 30.04.2018 angepasst und um 3 % (Fallzahlrückgang) reduziert.
Aktuell zeichnet sich bei der Prognose 2018 ein
weiterer Rückgang des Aufwands ab. Bei der Planung 2019 wurde bereits ein Fallzahlrückgang und damit ein
Ausgabenrückgang berücksichtigt. Sollte die derzeitige Entwicklung anhalten und
kein signifikanter Fallzahlanstieg stattfinden, wäre im weiteren Aufstellungsverfahren
über die Änderungsliste eine weitere Reduzierung des Ansatzes denkbar.
Auf der Ertragsseite
wurden für die Planung 2019 die zu erwartenden Kostenerstattungen des LWL für
umF, die Verwaltungskostenpauschale, die sonstigen Erträge für umF (Kostenbeiträge,
zweckgleiche Leistungen wie BAföG etc.) und die Erträge aus den übrigen Fällen
(Kostenerstattungen für Pflegekinder, Kostenbeiträge, zweckgleiche Leistungen)
hochgerechnet.
Die in 2018 in diesem Produkt eingeplanten
Erträge aufgrund der Kostenerstattung durch den Caritasverband für die
Personalgestellung im Rahmen der Aufgabenübertragung der Trennungs- und
Scheidungsberatung entfallen, da diese ab 2019 dem Produkt 51.10.01 zugeordnet
werden.
Zudem ergibt sich eine weitere Verringerung
des Zuschussbedarfs aus gesunkenen Personalkosten, da unter anderem bei der
Personalkostenzuordnung für 2019 für die Sozialarbeiter der Anteil für den
Bereich Kinderschutz erhöht wurde.
51.20.02 – Hilfen für junge Volljährige
Zuschussbedarf 2018: 950.000 €
Zuschussbedarf Prognose 2018: 1.150.000 €
Zuschussbedarf 2019: 1.173.000 €
In diesem Bereich
zeichnen sich steigende Fallzahlen ab, zum Teil durch das Erreichen der
Volljährigkeit der umF. Die Hilfen haben sich daher in dieses Produkt verlagert
und sind teilweise sehr kostenintensiv. Es wird erwartet, dass der geplante Ansatz
2018 in diesem Jahr nicht ausreichen wird. Da die Volljährigenhilfe befristet gewährt
wird, ist davon auszugehen, dass die Hilfe bei einem Teil der Fälle jedoch innerhalb
eines Jahres beendet werden kann. Für
2019 wird deshalb davon ausgegangen, dass ein Ansatz in Höhe der
prognostizierten Kosten aus 2018 zzgl. 2 % Preissteigerung ausreicht.
Die
Prognose bei den Erträgen entspricht dem aktuellen Ansatz, so dass für 2019 nur
eine Preissteigerung von 2 % eingeplant wurde.
Weitere Änderungen ergeben sich aus den Sach-
und Personalkosten.
51.20.03 - Eingliederungshilfe für seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche
Eingliederungshilfe ambulant:
Zuschussbedarf 2018: 1.860.700
€
Zuschussbedarf Prognose 2018: 1.372.000 €
Zuschussbedarf 2019: 1.510.000 €
Die
Fallzahlen in diesem Bereich ändern sich derzeit nicht signifikant. Durch Steuerungsmaßnahmen (Einsatz von
Nicht-Fachkräften als Integrationshelfer, Reduzierungen in der Intensität der
Hilfen) ist es jedoch gelungen, die Kosten insgesamt zu reduzieren. Für 2019
wird deshalb davon ausgegangen, dass die prognostizierten Kosten für 2018 zzgl.
Preissteigerung ausreichen werden. Bei den Erträgen handelt es sich in der
Regel um Kostenerstattungen aufgrund eines Zuständigkeitswechsels. Sie sind
deshalb schwierig zu kalkulieren und schwanken sehr stark u. a. auch, weil die
Rechnungstellung z. T. erst verspätet erfolgen kann.
Eingliederungshilfe stationär:
Zuschussbedarf 2018: 714.000 €
Zuschussbedarf Prognose 2018: 668.400 €
Zuschussbedarf 2019: 681.750 €
Da diese Hilfe sehr kostenintensiv ist, zeigt
bereits eine geringe Schwankung bei den Fallzahlen oder den Kostenerstattungen
große Auswirkungen auf die Kosten. Für
die Ansatzplanung 2019 wird auf das Prognoseergebnis 2018 zurückgegriffen. Wie
bei den anderen Produkten wird auch hier eine Preissteigerung von 2 % berücksichtigt.
Daneben wurde der vom
Land insgesamt zur Verfügung gestellte Betrag für die Inklusionspauschale ab
dem Schuljahr 2017/18 verdoppelt, sodass sich für 2019 auch der Anteil für das
Jugendamt erhöht.
Zusätzlich verringert sich der Zuschussbedarf
aufgrund geringerer Personalkosten, da unter anderem bei der
Personalkostenzuordnung für 2019 für die Sozialarbeiter der Anteil für den
Bereich Kinderschutz erhöht wurde.
51.20.04 – Brückeneinrichtung umF
Im Kreis Coesfeld sind
zur Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Rahmen von
Inobhutnahmen in der Vergangenheit zwei Brückeneinrichtungen installiert
worden. Während das Alte Internat in Nottuln in 2018 durch den Alexianer
Martinistift übernommen wird, wurde das St. Josefhaus in Seppenrade zum
01.01.2018 zum großen Teil an das DRK Coesfeld untervermietet. Ein Flur (119,7
m²) wird für die Möglichkeit einer kurzfristigen Wiederinbetriebnahme der
Brückeneinrichtung bereitgehalten. Die dafür entstehenden Bereithaltungskosten
(Miete etc.) werden anteilig entsprechend der Kooperationsvereinbarung durch
die Stadtjugendämter Coesfeld und Dülmen erstattet. Durch den verbleibenden
Anteil für den Kreis Coesfeld entsteht für das Produkt 51.20.04 in 2019 ein
Zuschussbedarf von rd. 12.800 €.
Produktgruppe
51.30 – Sonstige Leistungen
|
Ansatz |
Ansatz |
Abweichung 2018 zu 2019 |
2018 |
2019 |
||
€ |
€ |
||
Produktgruppe
51.30 - Sonstige Leistungen |
|
|
|
51.30.01
- Kinderschutz |
-500.883 |
-591.351 |
-90.468 |
51.30.02
- Sonstige Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe |
-1.898.450 |
-1.755.284 |
143.166 |
51.30.03
- Betreuungsstelle |
0 |
0 |
0 |
51.30.04
- Elterngeld / Betreuungsgeld |
18.594 |
-11.341 |
-29.935 |
Summe
Produktgruppe 51.30 |
-2.882.379 |
-2.357.976 |
22.763 |
Im
Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:
51.30.01
– Kinderschutz
Die
Änderung ergibt sich aufgrund erhöhter Personalkosten. Bei der Personalkostenzuordnung
der Sozialarbeiter wurde für die Planung 2019 ein erhöhter Anteil für die
Tätigkeiten im Bereich Kinderschutz berücksichtigt.
51.30.02 – Sonstige Aufgaben der Kinder- und
Jugendhilfe
Zu
den sonstigen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zählt unter anderem die
Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Zum
01.07.2017 ist eine Gesetzänderung im Rahmen der Neuregelungen der Finanzbeziehungen
zwischen Bund und Ländern im Bereich des Unterhaltsvorschussrechts in Kraft
getreten. Diese führt dazu, dass die Höchstaltersgrenze der Kinder für den Bezug
von Unterhaltsvorschussleistungen von 12 auf 18 Jahre angehoben wurde. Gleichzeitig
entfällt die maximale Dauer der Leistungsgewährung von bisher 72 Monaten,
sodass nun grundsätzlich für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein
Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen besteht.
Darüber
hinaus ist der Bund durch die Gesetzesänderung nun mit 40 % (anstatt bisher
33,33 %) und das Land mit 30 % (anstatt bisher 13,33 %) an den Unterhaltsvorschussaufwendungen
beteiligt.
Bei
der Ansatzplanung 2018 wurde die Gesetzesänderung erstmals berücksichtigt.
Die Prognose für diesen
Bereich ist vor dem Hintergrund dieser Reform mit vielen Unsicherheiten
verbunden. So zeigen sich insbesondere im Heranziehungsbereich die Auswirkungen
erst jetzt.
Für die Ansatzplanung 2019
wurde die Prognose 2018 zzgl. 2 % Preissteigerung berücksichtigt.
Im
Heranziehungsbereich UVG zeichnet sich zudem aktuell ab, dass eine Zentralisierung
auf Landesebene für Neufälle ab dem 01.07.2019 erfolgen soll, sodass diese
Fälle dann zentral durch die Finanzbehörden bearbeitet werden. Vor diesem
Hintergrund wurden die Erträge aus übergeleiteten Unterhaltsansprüchen und die
Aufwendungen für die Erstattungen an das Land entsprechend angepasst.
Die Personalkosten verringern sich um rd. 11.000 €.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Änderungen
von Standards haben Auswirkungen auf den Zuschuss des Produktbereiches 51 –
Jugendamt und möglicherweise auf den Hebesatz der Kreisumlage-Mehrbelastung Jugendamt.
Hierüber
ist im weiteren Beratungsverfahren durch den Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung
und Kreisentwicklung bzw. im Kreisausschuss zu beraten.
Für die Erstellung des Kreishaushaltes entstehen Personal- und
Sachausgaben sowie Aufwand für die Sitzungen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der Jugendhilfeausschuss
ist nach den gültigen Zuständigkeitsregelungen (§ 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld) für die Beratung
der in dem Beschlussvorschlag aufgeführten Produktgruppen zuständig.