hier: Entwurf Budget 02: Soziales und Jobcenter, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit
Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter
53 - Gesundheitsamt
Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf des Haushaltes 2019 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den
Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen mit den jeweiligen
Finanzmittelüberschüssen bzw. -fehlbeträgen der Produktgruppen
im Budget 2
|
Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter |
ab Seite |
50.10 |
Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt,
Abrechnung) |
222 |
50.20 |
Ambulante Leistungen |
229 |
50.30 |
Stationäre Pflege |
243 |
50.40 |
Jobcenter |
248 |
|
Produktbereich 53 - Gesundheitsamt |
ab Seite |
53.10 |
Amtsärztlicher Dienst |
317 |
53.20 |
Gesundheitsförderung / -hilfe |
323 |
53.30 |
Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst |
331 |
53.40 |
Gesundheitsschutz |
340 |
53.50 |
Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und
-planung |
346 |
inkl. der bei den zugehörigen Produktgruppen dargestellten Ziele und
Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen
Änderungen anerkannt.
Anmerkung: Die sich in dieser Sitzung des Ausschusses für Arbeit,
Soziales, Senioren und Gesundheit ergebenden Änderungen werden in einer
Änderungsliste zusammengestellt und dem AfFWuK/Kreisausschuss/Kreistagtag zur
weiteren Beratung vorgelegt.
Begründung:
I. Problem
Der Entwurf des Haushaltes 2019 wurde am 31.10.2018 in den Kreistag eingebracht und von dort zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse verwiesen. In den sich daran anschließenden Beratungen erarbeiten die jeweiligen Fachausschüsse Beschlussempfehlungen, deren Auswirkungen auf die jeweiligen Sachkonten zu verteilen sind.
II. Lösung
1.
Vorbemerkung
Nach dem Entwurf des Haushaltes 2019 schließt der
Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - mit einem
Zuschussbedarf
in Höhe von insgesamt
27.805.320 € ab.
Das
sind 448.784 € mehr als in 2018.
Bedeutsam im
Sinne der Steuerung ist, dass fast alle Leistungen des Budgets im Produktbereich
50 – Soziales und Jobcenter - aus Pflichtaufgaben oder vertraglichen
Verpflichtungen resultieren. Eine Steuerung ist deshalb nur begrenzt möglich,
weil sie engen rechtlichen Vorgaben unterliegt.
Die
Erfüllung der dem Kreis als pflichtig obliegenden sozialen Aufgaben wird auch
künftig den Etat des Kreises Coesfeld so erheblich belasten, dass kaum Raum für
weitere freiwillige soziale Aufgaben bleiben wird.
Der
Produktbereich 53 – Gesundheitsamt – schließt mit einem
Zuschussbedarf
in Höhe von insgesamt 3.523.018
€ ab.
Das
sind 145.058 € mehr als in 2018.
2.
Hinweise
Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind unter Berücksichtigung
der Ertrags- und Aufwandsentwicklung in 2018 sowie aller bekannten Daten und
Fakten ermittelt worden.
Dabei ist besonders auf die Schwierigkeit hinzuweisen, Ertrag
und Aufwand im Bereich der Sozialleistungen exakt im Voraus zu ermitteln.
Denkbare Änderungen von Leistungsgesetzen in 2019 haben bei der
Ermittlung der Ansätze bisher keine Berücksichtigung gefunden. Sie können aber
bei ihrer Realisierung Änderungen bei den Erträgen und Aufwendungen mit sich
bringen.
Die Auswirkungen aufgrund des
Flüchtlingszustroms sind in den jeweiligen Produktgruppen dargestellt.
3.
Budgetrahmen
3.1 Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter
Der Entwurf des Haushaltes 2019 berücksichtigt für das Budget
des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter – im Teilergebnisplan
Aufwendungen
in Höhe von 108.289.592
€,
Erträge
in Höhe von 80.484.272 € und somit einen
Zuschussbedarf
in Höhe von 27.805.320 €.
Entsprechend der im Entwurf des Haushaltsplanes
ausgewiesenen Jahresergebnisse aus Zeile 26 der Teilergebnispläne teilt sich der Zuschussbedarf wie folgt auf die
Produktgruppen auf:
|
Ergebnis |
Ansatz |
Ansatz |
Abweichung 2019 zu 2018 |
2017 |
2018 |
2019 |
||
€ |
€ |
€ |
||
Produktbereich
50 - Soziales und Jobcenter |
|
|
|
|
50.10
Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung) |
-1.928.562 |
-1.517.928 |
-1.370.487 |
147.441 |
50.20
Ambulante Leistungen |
-6.041.461 |
-7.651.054 |
-7.632.149 |
18.905 |
50.30
Stationäre Pflege |
-11.681.748 |
-12.211.627 |
-13.002.831 |
-791.204 |
50.40
Jobcenter |
-6.206.812 |
-5.975.926 |
-5.799.852 |
176.074 |
Summe
Produktbereich 50 |
-25.918.218 |
-27.356.536 |
-27.805.320 |
-448.784 |
3.1.1.
Hinweise zu einzelnen Produktgruppen
3.1.1.1
Produktgruppe 50.10 - Finanzen
Diese Produktgruppe umfasst im
Wesentlichen die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung außerhalb und innerhalb von Einrichtungen, die Krankenhilfe nach
dem SGB XII sowie sonstige Förderleistungen.
Enthalten ist hier auch der Ertrag aus der
Beteiligung des Bundes an den Leistungen der Kosten der Unterkunft (KdU) nach §
46 Abs. 7 SGB II, wonach der Bund seine Beteiligung an den KdU ab 2019 um 10,2
Prozentpunkte erhöht. Für 2018 beträgt diese zusätzliche Beteiligung nur 7,9 Prozentpunkte.
Diese Entlastung geht aus der
sog. „Übergangsmilliarde“ hervor, die der Bund den Kommunen ab 2015, bereits vor dem Inkrafttreten des
Bundesteilhabegesetzes im Jahre 2018, durch einen höheren Anteil der Gemeinden
an der Umsatzsteuer und durch einen höheren Bundesanteil an den KdU gewährte. Der LKT weist
ausdrücklich darauf hin, dass die auf die "Übergangsmilliarde" zurückgehenden
Mittel inhaltlich keine Hingabe von Bundesmitteln zur KdU-Kompensierung darstellen,
weshalb eine Veranschlagung unter Allgemeiner Finanzwirtschaft erfolgt.
Darüber
hinaus enthält die Produktgruppe u. a. die Beteiligung des Bundes an den
kommunalen Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(4. Kapitel SGB XII). Hier erstattet der Bund seit 2014 die Nettoaufwendungen
des laufenden Jahres zu 100 %. Die im Vergleich zu 2018 erhöhten Aufwendungen
werden somit ausgeglichen.
Zu den sonstigen
Förderleistungen gehören unter anderem auch die jährlichen Kreiszuschüsse für
die Telefonseelsorge Münster (bisher 2.000,00 €) und die Beratung für Gehörlose
(bisher 15.200,00 €). Hierzu wird auf Folgendes hingewiesen:
- Hinsichtlich der Telefonseelsorge Münster übernimmt die
Sparkasse Westmünsterland ab 2019 die erforderliche Finanzierung vollständig,
so dass der bisherige Kreiszuschuss ab 2019 entfallen kann.
- Für die Begegnungsstätte für Gehörlose hat Der Paritätische,
Parisozial Münsterland, die Erhöhung der freiwilligen Leistungen um 1.350,00 €
auf dann insgesamt 16.550 € beantragt. Begründet wird dies mit dem
tarifgebundenen Anstieg der Personalkosten.
Seit 2016 beträgt der
Kreiszuschuss 15.200 €. Die jetzt beantragte Erhöhung entspricht exakt der
tariflichen Steigerung der Personalkosten der Jahre 2017 bis 2019 und ist als
angemessen zu bewerten.
Der Kreis Borken hat
einen dort gestellten vergleichbaren Antrag ebenfalls als angemessen angesehen.
Die Beträge sind entsprechend in den Entwurf der Haushaltsplanung 2019 eingearbeitet.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass der Lebenshilfe e.V. im Kreis Coesfeld familienunterstützende Dienstleistungen erbringen möchte. Derzeit wird in Gesprächen geklärt, worin der Mehrwert für den Kreis Coesfeld bestehen könnte. Ggf. erfolgt noch eine Antragstellung seitens des Trägers für das Jahr 2019. Der Kontenansatz könnte dann über die Änderungsliste um 5.333 € erhöht werden. Über das Ergebnis der Gespräche wird in der Sitzung berichtet.
Im Einzelnen wird auf die Erläuterungen
zum Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.10 des Haushalts 2019 verwiesen.
3.1.1.2 Produktgruppen 50.20 - Ambulante
Leistungen – und 50.30 – stationäre Pflege
Die Produktgruppe 50.20 enthält u.a. die
Aufwendungen der Eingliederungshilfe für behinderte und von Behinderung
bedrohte Menschen sowie Leistungen der ambulanten Pflege; die Leistungen der
stationären Pflege werden in der Produktgruppe 50.30 zusammengefasst.
Bei
der Eingliederungshilfe ist nach wie vor ein rasanter Anstieg bei den Hilfen
zur schulischen Bildung (Inklusionshelfer) zu verzeichnen. Nach Auswertung der
für das Schuljahr 2018/2019 erteilten Bewilligungen und der noch vorliegenden
Anträge ist erkennbar, dass auch im Jahr 2019 mit einem weiteren erheblichen
Anstieg der Aufwendungen um rd. 100.000 € auf nunmehr 2,250 Mio. € gerechnet
werden muss. Damit werden sich diese Aufwendungen gegenüber dem Jahr 2014
verdoppeln. In Bezug auf diese Aufwandssteigerungen stellt die vom Land zur
Verfügung gestellte Inklusionspauschale in Höhe von 273.000 € - auch wenn sie
im vergangenen Jahr nahezu verdoppelt wurde - nur einen geringfügigen Ersatz
dar.
Die
Aufwendungen für Hilfen in betreuten Wohneinheiten sind im Jahr 2018 erheblich
angestiegen, weil nach Inkrafttreten des Inklusionsstärkungsgesetzes die
Zuständigkeit in einigen Fällen vom Landschaftsverband auf den Kreis Coesfeld
übergegangen ist. Hier wird ein Mehraufwand von 70.000 € und somit ein Anstieg
auf 140.000 € erwartet.
In
der ambulanten Pflege haben die Pflegestärkungsgesetze II und III zu einem
Rückgang der direkten Transferleistungen um rd. 235.000 € geführt. Demgegenüber
steigen die Aufwendungen zur Förderung der ambulanten Pflegedienste (plus
100.000 €) und die einkommensunabhängigen Zuschüsse zur Tages- und
Kurzzeitpflege (plus 50.000 €) weiter an. Verringern wird sich der Aufwand für
externe Dienstleistungen (um rd. 25.000 €), da im Jahr 2019 keine
Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung vorgesehen ist. Im Saldo wird mit einer
Verbesserung in diesem Produkt in Höhe von 113.000 € gerechnet.
Im
Bereich der stationären Pflege (Produktgruppe 50.30) werden kurzfristige
Steigerungen der Fallzahlen aktuell nicht erwartet. Eine weitere Pflegehilfeeinrichtung
wird in 2019 nach derzeitigem Stand im Kreis Coesfeld nicht in Betrieb genommen
Die Anzahl der Leistungsberechtigten variiert nur geringfügig. Hinsichtlich der
Fallzahlenkalkulation ergibt sich jedoch die Schwierigkeit, dass die Fluktuation
der Hilfeempfänger/innen in Einrichtungen auf Grund der durchschnittlichen
Verweildauer/Lebenserwartung sehr hoch ist. Eine hohe Fluktuation bedeutet eine
steigende Zahl der zu bearbeitenden Neuanträge. Die Verteilung der
Hilfeempfänger auf die Pflegegrade zeigt im Jahr 2018 eine Verschiebung. Der
Hauptanteil der Hilfeempfänger ist mit 33 % dem Pflegegrad 3 zugeordnet, 29%
sind im Pflegegrad 4, 22 % der Hilfeempfänger haben den Pflegegrad 2. Der
Pflegegrad 5 wurde bei 16 % festgestellt.
Die
finanziellen Auswirkungen der Pflegestärkungsgesetze II und III verpuffen im
Jahr 2019. Die Ausgabenentwicklung für das HH-Jahr 2019 steigt wieder an.
Gründe
für die Mehraufwendungen im Bereich der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen in
Höhe von 600.000 € liegen unter anderem am steigenden einrichtungseinheitlichen
Eigenanteil und am Abbau der Besitzstände. Hilfeempfänger mit Besitzstand
versterben. Nachfolgende Hilfeempfänger haben keinen Besitzstand und somit
höhere Kosten.
Im
Bereich des Pflegewohngeldes wird ebenfalls mit Mehraufwendungen in Höhe von
100.000 € gerechnet. Grundvoraussetzung für die Zahlung des Pflegewohngeldes
ist ebenfalls die Einstufung mindestens in den Pflegegrad 2.
3.1.1.3 Produktgruppe 50.40 - Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II
In der Produktgruppe 50.40 werden Erträge
und Aufwendungen für die folgenden Produkte nach-gewiesen:
50.40.01 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II
50.40.02 – Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II
Das Produkt 50.40.01 umfasst auf der
Aufwandsseite u. a. die Regelleistungen, die Kosten der Unterkunft, einmalige
Leistungen und den Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets. Demgegenüber
stehen auf der Ertragsseite vor allem Erstattungen des Bundes und des Landes,
Kostenbeteiligung der Delegationsgemeinden sowie Einnahmen aus Unterhalt und
Wohngeldersparnis des Landes.
Die Kosten für Regelleistungen i. H. v.
20,8 Mio. € und die Beiträge zur Sozialversicherung i. H. v. 7,15 Mio. € werden
vollumfänglich vom Bund erstattet.
Bei der Ermittlung dieser Beträge ist die
Anzahl der Bedarfsgemeinschaften aufgrund der Entwicklung in 2017 und 2018 bei
4.700 belassen worden.
Diese Prognosen wurden auch bei der
Kalkulation der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) berücksichtigt.
Die Aufwendungen für die Kosten der
Unterkunft und Heizung werden für das Jahr 2019 mit 22 Mio. € geplant. Bei der
Ermittlung dieses Betrages wurden höhere Kosten für Mieten und Energie, und
zwar mit einer Steigerung von 2,5 % berücksichtigt. Diese Aufwendungen werden
anteilig durch den Bund übernommen. Wie im Jahre 2018 wird die Quote hierfür
26,4 % der Nettoaufwendungen der KdU betragen.
Die derzeit gewährte Förderung der
Kommunen zur Refinanzierung der flüchtlingsbedingten Mehrbelastungen soll
entsprechend der Ausgestaltung für das Jahr 2018 auch im Jahr 2019 fortgeführt
werden. Die vollständige Entlastung der Kommunen von den Kosten für Unterkunft
und Heizung für die Rechtskreiswechsler (Asyl->SGB II) bis Ende 2019 soll
fortgeführt werden.
Die landesspezifischen Quoten für die
Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung werden in einer
Verordnung (BBFestV) mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Grundlage sind
die im Rahmen der amtlichen Statistik erfassten flüchtlingsbedingten
Unterkunftskosten. Die Verteilung dieser Kosten vom Bund auf die Länder erfolgt
in einem ersten Schritt nach einem prozentual festgelegten Schlüssel an den
Kosten der Unterkunft aller Hilfeempfänger, und zwar unabhängig von einem evtl.
Flüchtlingshintergrund.
Nach der nunmehr vorliegenden BBFestV 2018 beträgt die Länderquote für NRW für die Jahre 2017 und 2018
6,7 %. Die Quote für 2019 ist noch nicht festgelegt worden. Im
Rahmen der Haushaltsplanung 2019 ist daher die Quote von 6,7 % - analog 2018 –
berücksichtigt worden. In einem zweiten Schritt erfolgt dann die
Spitzabrechnung für das Jahr 2018 in 2019.
Auch 2019 wird die Abrechnung der beim
Kreis verbleibenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie für einmalige
Leistungen, wie in den Vorjahren, auf der Grundlage eines öffentlich
rechtlichen Vertrags mit den Städten und Gemeinden erfolgen.
Für die Leistungen des Bildungs- und
Teilhabepakets werden die Mittel vom Land Nordrhein-Westfalen
ausgabenorientiert an die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Für den
Kreis Coesfeld werden Aufwand und Erstattung i. H. v. 1.467.433 €
prognostiziert.
Da weder eine verbindliche Aussage, noch
eine Probeberechnung des LKT bezüglich der Landesersparnis bei den
Wohngeldausgaben vorliegt, wird der Ansatz 2019 in Höhe der für 2018 zu
erwartenden Zahlung kalkuliert. Lt. Bescheid der Bez.-Reg Münster vom
27.06.2018 wurde für 2018 ein Betrag in Höhe von 1.933.198,76 € vorläufig festgesetzt.
Gegenüber dem Vorjahr reduziert sich der Ansatz somit um ca. 355.000 €.
Die Bundeszuweisungen für die Bereiche
der beruflichen Eingliederung und der Verwaltungskosten sind zurzeit noch nicht
bekannt. Die endgültige Festlegung erfolgt in der Eingliederungsmittel-Verordnung
2019, die für Ende 2018 bzw. das 1. Quartal 2019 erwartet wird. Insoweit wird
auf die SV-9-1213 verwiesen.
Bei der Suchtberatung wird sich der
Ansatz von derzeit 141.200 € nicht erhöhen. Die Ansätze bleiben unverändert
gegenüber dem Vorjahr.
3.2
Produktbereich 53 – Gesundheitsamt
Der Entwurf des Haushaltes
2019 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 53 – Gesundheitsamt – im
Teilergebnisplan
Aufwendungen
in Höhe 5.083.464
€,
Erträge
in Höhe von 1.560.447
€ und somit einen
Zuschussbedarf
in Höhe von 3.523.018
€.
|
Ergebnis |
Ansatz |
Ansatz |
Abweichung 2019 zu 2018 |
2017 |
2018 |
2019 |
||
€ |
€ |
€ |
||
Produktbereich
53 - Gesundheitsamt |
|
|
|
|
53.10
Amtsärztlicher Dienst |
-26.405 |
-38.570 |
-51.841 |
-13.271 |
53.20
Gesundheitsförderung / -hilfe |
-698.096 |
-721.147 |
-742.602 |
-21.455 |
53.30
Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst |
-949.276 |
-1.163.117 |
-1.262.291 |
-99.174 |
53.40
Gesundheitsschutz |
-407.577 |
-417.840 |
-458.579 |
-40.739 |
53.50
Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung |
-911.772 |
-1.037.286 |
-1.007.705 |
29.581 |
Summe
Produktbereich 53 |
-2.992.904 |
-3.377.960 |
-3.523.018 |
-145.058 |
3.2.1.
Hinweise zu einzelnen Produktgruppen
3.2.1.1
Produktgruppe 53.10 – Amtsärztlicher Dienst
In der Produktgruppe 53.10 sind
schwerpunktmäßig Aufwendungen und Erträge nachgewiesen, die im Zusammenhang mit
der Erstellung von amtsärztlichen (z.B. zur Prüfung der Dienstfähigkeit bei
Beamten) und sonstigen Gutachten stehen. Als größte Ertragsquelle haben sich in
den vergangenen Jahren die Verwaltungsgebühren für durchgeführte Leichenschauen
bei Feuerbestattungen herausgebildet. Gegenüber den Planwerten des Vorjahres
werden steigende Fallzahlen erwartet.
3.2.1.2
Produktgruppe 53.20 – Gesundheitsförderung / - hilfe
In
dieser Produktgruppe werden die Leistungen des Kinder- und Jugendärztlichen
bzw. Jugendzahnärztlichen Dienstes dargestellt. Die Leistungen kommen im
Besonderen den Städten und Gemeinden als Schulträger (z.B. im Rahmen der
Einschulungsuntersuchungen) und anderen Abteilungen der Kreisverwaltung (z.B.
Abteilung 50 im Bereich der Eingliederungshilfe oder Frühförderung) zu Gute.
Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben. Um im interkommunalen Vergleich
Finanzdaten zu haben, werden die erbrachten Leistungen aber unter
Berücksichtigung von Personal-, Sach- und Gemeinkostenanteilen monetär
bewertet. Für das Jahr 2019 wird angenommen, dass das monetär bewertete
Leistungsvolumen mit ca. 370.000 € etwa das Vorjahresvolumen erreicht.
3.2.1.3
Produktgruppe 53.30 – Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst
In
dieser Produktgruppe bilden die Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes
den Schwerpunkt. Auch in diesem Fachdienst werden im wesentlichen Umfang
abteilungsübergreifende Leistungen erbracht (z.B. nichtärztliche Stellungnahmen
im Bereich Hilfe zur Pflege oder im Bereich der Eingliederungshilfe für die
Abteilung 50). Insoweit werden auch im Fachdienst 3 monetär bewertete
Leistungsbeziehungen dokumentiert. Für das Jahr 2019 ist hier mit rd. 32.000 €
zu rechnen. Dies liegt deutlich hinter dem Vorjahresvolumen von 51.000 €
bedingt durch den starken Rückgang bei den nichtärztlichen Stellungnahmen im
Bereich Hilfe zur Pflege; hier hat sich die Anzahl der Leistungsberechtigten
nach SGB XII mit Änderung des Pflegegesetzes stark reduziert und damit auch die
Zahl der Bedarfsprüfungen durch den sozialen Dienst.
Seit
dem Jahr 2017 wird die Schwangeren und Schwangerenkonfliktberatungsstelle des
Kreises Coesfeld mit mehr Mitteln durch den Landschaftsverband gefördert. Nach
dem endgültigen Festsetzungsbescheid 2017 liegt die Finanzierungsbeteiligung
des Landes NRW bei rund 120.000 € pro Jahr. Die Beratungstätigkeit konnte
dadurch ausgeweitet werden. Im Bereich der Aufwendungen für
Langzeitverhütungsmittel wurde in 2017 ein deutlicher Anstieg der Anträge
verzeichnet. Bereits Mitte des Jahres war der Ansatz nahezu erschöpft, so dass
der Ansatz ab 2018 auf 25.000 € erhöht wurde.
3.2.1.4 Produktgruppe 53.40 –
Gesundheitsschutz
In der
Produktgruppe 53.40 sind u.a. die Aufwendungen für Leistungen nach dem
Infektionsschutzgesetz (z.B. Information, Beratung und Aufklärung über
Infektionskrankheiten) oder nach der Trinkwasserverordnung (z.B. Prüfung der
Wasserqualität von Eigenwasserversorgungsanlagen) nachgewiesen.
3.2.1.5 Produktgruppe 53.50 – Feststellungsverfahren nach dem SchwbR /
Gesundheitskoordination und –planung
In der Produktgruppe 53.50 sind die Aufwendungen
berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von
Feststellungsanträgen nach dem Schwerbehindertenrecht (Höhe des Grades der
Behinderung / Feststellung von Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen,
z.B. Merkzeichen „G“ – erhebliche Gehbehinderung -) entstehen. Eine wesentliche
Rolle spielen hier nicht zu vermeidende Beweiserhebungskosten (z.B. für die
Anforderung von Befundberichten der behandelnden Ärzte), um den medizinischen
Sachverhalt sachgerecht beurteilen zu können.
In dieser
Produktgruppe sind auch die Ansätze für die Suchtberatungsstellen des Kreises
Coesfeld enthalten. Mit Kreistagsbeschluss vom 20.12.2017 wurde der
Kreiszuschuss für die Jahre 2018 – 2020 neu festgelegt. Gegenüber dem bereits
für das Jahr 2018 um 30.000 € erhöhtem Ansatz ergibt sich nunmehr eine weitere
Steigerung um rd. 15.000 € für das Jahr 2019.
Seit dem Jahr 2017 wird auch eine Selbsthilfe-Kontaktstelle des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes – Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. durch den Kreis Coesfeld gefördert. Die Selbsthilfe-Kontaktstelle für die Kreise Borken und Coesfeld (vgl. hierzu auch Sitzungsvorlage 9-0588) hat ihren Hauptsitz in Coesfeld und eine Zweigstelle in Borken. Sie wird durch das Land NRW gefördert. Die Krankenkassen beteiligen sich ebenfalls. Der kommunale Beitrag seitens des Kreises Coesfeld ist für die Zeit bis einschl. 2021 auf jährlich 10.000 € bei einer Spitzabrechnung festgeschrieben.
III. Alternativen
Keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Keine
V. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Aufgrund der Zuständigkeitsregelung ist
der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit für die Beratung
der Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter
- und 53 -Gesundheitsamt - und deren Produktstandards zuständig.