Betreff
Haushalt 2019
hier: Entwurf Budget 02: Soziales und Jobcenter, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit
Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter
53 - Gesundheitsamt
Vorlage
SV-9-1248
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf des Haushaltes 2019 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen mit den jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw. -fehlbeträgen der Produktgruppen

 

im Budget 2

 

 

 

Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter

ab Seite

50.10

Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung)

222

50.20

Ambulante Leistungen

229

50.30

Stationäre Pflege

243

50.40

Jobcenter

248

 

 

Produktbereich 53 - Gesundheitsamt

ab Seite

53.10

Amtsärztlicher Dienst

317

53.20

Gesundheitsförderung / -hilfe

323

53.30

Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst

331

53.40

Gesundheitsschutz

340

53.50

Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung

346

 

inkl. der bei den zugehörigen Produktgruppen dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.

 

 

 

Anmerkung:      Die sich in dieser Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit ergebenden Änderungen werden in einer Änderungsliste zusammengestellt und dem AfFWuK/Kreisausschuss/Kreistagtag zur weiteren Beratung vorgelegt.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Der Entwurf des Haushaltes 2019 wurde am 31.10.2018 in den Kreistag eingebracht und von dort zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse verwiesen. In den sich daran anschließenden Beratungen erarbeiten die jeweiligen Fachausschüsse Beschlussempfehlungen, deren Auswirkungen auf die jeweiligen Sachkonten zu verteilen sind.

 

 

II.   Lösung

 

      1. Vorbemerkung

      Nach dem Entwurf des Haushaltes 2019 schließt der Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - mit einem

 

      Zuschussbedarf in Höhe von insgesamt              27.805.320 € ab.

      Das sind                                                                      448.784 € mehr als in 2018.

 

      Bedeutsam im Sinne der Steuerung ist, dass fast alle Leistungen des Budgets im Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - aus Pflichtaufgaben oder vertraglichen Verpflichtungen resultieren. Eine Steuerung ist deshalb nur begrenzt möglich, weil sie engen rechtlichen Vorgaben unterliegt.

     

      Die Erfüllung der dem Kreis als pflichtig obliegenden sozialen Aufgaben wird auch künftig den Etat des Kreises Coesfeld so erheblich belasten, dass kaum Raum für weitere freiwillige soziale Aufgaben bleiben wird.

 

      Der Produktbereich 53 – Gesundheitsamt – schließt mit einem

 

      Zuschussbedarf in Höhe von insgesamt              3.523.018 € ab.

      Das sind                                                                   145.058 € mehr als in 2018.

     

 

      2. Hinweise

      Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Ertrags- und Aufwandsentwicklung in 2018 sowie aller bekannten Daten und Fakten ermittelt worden.

      Dabei ist besonders auf die Schwierigkeit hinzuweisen, Ertrag und Aufwand im Bereich der Sozialleistungen exakt im Voraus zu ermitteln.

     

      Denkbare Änderungen von Leistungsgesetzen in 2019 haben bei der Ermittlung der Ansätze bisher keine Berücksichtigung gefunden. Sie können aber bei ihrer Realisierung Änderungen bei den Erträgen und Aufwendungen mit sich bringen.

     

      Die Auswirkungen aufgrund des Flüchtlingszustroms sind in den jeweiligen Produktgruppen dargestellt.

 

 

      3. Budgetrahmen

      3.1 Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter

      Der Entwurf des Haushaltes 2019 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter – im Teilergebnisplan

     

      Aufwendungen in Höhe von                                              108.289.592 €,

      Erträge in Höhe von                                                            80.484.272 € und somit einen

      Zuschussbedarf in Höhe von                                              27.805.320 €.

     

      Entsprechend der im Entwurf des Haushaltsplanes ausgewiesenen Jahresergebnisse aus Zeile 26 der Teilergebnispläne teilt sich der Zuschussbedarf wie folgt auf die Produktgruppen auf:

     

 

Ergebnis

Ansatz

Ansatz

Abweichung 2019 zu 2018
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

2017

2018

2019

Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter

 

 

 

 

50.10 Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung)

-1.928.562

-1.517.928

-1.370.487

147.441

50.20 Ambulante Leistungen

-6.041.461

-7.651.054

-7.632.149

18.905

50.30 Stationäre Pflege

-11.681.748

-12.211.627

-13.002.831

-791.204

50.40 Jobcenter

-6.206.812

-5.975.926

-5.799.852

176.074

Summe Produktbereich 50

-25.918.218

-27.356.536

-27.805.320

-448.784

     

     

      3.1.1. Hinweise zu einzelnen Produktgruppen

      3.1.1.1 Produktgruppe 50.10 -   Finanzen

      Diese Produktgruppe umfasst im Wesentlichen die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb und innerhalb von Einrichtungen, die Krankenhilfe nach dem SGB XII sowie sonstige Förderleistungen.

     

      Enthalten ist hier auch der Ertrag aus der Beteiligung des Bundes an den Leistungen der Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 46 Abs. 7 SGB II, wonach der Bund seine Beteiligung an den KdU ab 2019 um 10,2 Prozentpunkte erhöht. Für 2018 beträgt diese zusätzliche Beteiligung nur 7,9 Prozentpunkte.

      Diese Entlastung geht aus der sog. „Übergangsmilliarde“ hervor, die der Bund den Kommunen ab 2015, bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes im Jahre 2018, durch einen höheren Anteil der Gemeinden an der Umsatzsteuer und durch einen höheren Bundesanteil an den KdU gewährte. Der LKT weist ausdrücklich darauf hin, dass die auf die "Übergangsmilliarde" zurückgehenden Mittel inhaltlich keine Hingabe von Bundesmitteln zur KdU-Kompensierung darstellen, weshalb eine Veranschlagung unter Allgemeiner Finanzwirtschaft erfolgt.

 

      Darüber hinaus enthält die Produktgruppe u. a. die Beteiligung des Bundes an den kommunalen Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII). Hier erstattet der Bund seit 2014 die Nettoaufwendungen des laufenden Jahres zu 100 %. Die im Vergleich zu 2018 erhöhten Aufwendungen werden somit ausgeglichen.

 

      Zu den sonstigen Förderleistungen gehören unter anderem auch die jährlichen Kreiszuschüsse für die Telefonseelsorge Münster (bisher 2.000,00 €) und die Beratung für Gehörlose (bisher 15.200,00 €). Hierzu wird auf Folgendes hingewiesen:

 

      -       Hinsichtlich der Telefonseelsorge Münster übernimmt die Sparkasse Westmünsterland ab 2019 die erforderliche Finanzierung vollständig, so dass der bisherige Kreiszuschuss ab 2019 entfallen kann.

 

      -       Für die Begegnungsstätte für Gehörlose hat Der Paritätische, Parisozial Münsterland, die Erhöhung der freiwilligen Leistungen um 1.350,00 € auf dann insgesamt 16.550 € beantragt. Begründet wird dies mit dem tarifgebundenen Anstieg der Personalkosten.

              Seit 2016 beträgt der Kreiszuschuss 15.200 €. Die jetzt beantragte Erhöhung entspricht exakt der tariflichen Steigerung der Personalkosten der Jahre 2017 bis 2019 und ist als angemessen zu bewerten.

              Der Kreis Borken hat einen dort gestellten vergleichbaren Antrag ebenfalls als angemessen angesehen.

 

      Die Beträge sind entsprechend in den Entwurf der Haushaltsplanung 2019 eingearbeitet.

      Weiter wird darauf hingewiesen, dass der Lebenshilfe e.V. im Kreis Coesfeld familienunterstützende Dienstleistungen erbringen möchte. Derzeit wird in Gesprächen geklärt, worin der Mehrwert für den Kreis Coesfeld bestehen könnte. Ggf. erfolgt noch eine Antragstellung seitens des Trägers für das Jahr 2019. Der Kontenansatz könnte dann über die Änderungsliste um 5.333 € erhöht werden. Über das Ergebnis der Gespräche wird in der Sitzung berichtet.

     

      Im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zum Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.10 des Haushalts 2019 verwiesen.

 

 

       3.1.1.2 Produktgruppen 50.20 - Ambulante Leistungen – und 50.30 – stationäre Pflege

       Die Produktgruppe 50.20 enthält u.a. die Aufwendungen der Eingliederungshilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen sowie Leistungen der ambulanten Pflege; die Leistungen der stationären Pflege werden in der Produktgruppe 50.30 zusammengefasst.

 

       Bei der Eingliederungshilfe ist nach wie vor ein rasanter Anstieg bei den Hilfen zur schulischen Bildung (Inklusionshelfer) zu verzeichnen. Nach Auswertung der für das Schuljahr 2018/2019 erteilten Bewilligungen und der noch vorliegenden Anträge ist erkennbar, dass auch im Jahr 2019 mit einem weiteren erheblichen Anstieg der Aufwendungen um rd. 100.000 € auf nunmehr 2,250 Mio. € gerechnet werden muss. Damit werden sich diese Aufwendungen gegenüber dem Jahr 2014 verdoppeln. In Bezug auf diese Aufwandssteigerungen stellt die vom Land zur Verfügung gestellte Inklusionspauschale in Höhe von 273.000 € - auch wenn sie im vergangenen Jahr nahezu verdoppelt wurde - nur einen geringfügigen Ersatz dar.

       Die Aufwendungen für Hilfen in betreuten Wohneinheiten sind im Jahr 2018 erheblich angestiegen, weil nach Inkrafttreten des Inklusionsstärkungsgesetzes die Zuständigkeit in einigen Fällen vom Landschaftsverband auf den Kreis Coesfeld übergegangen ist. Hier wird ein Mehraufwand von 70.000 € und somit ein Anstieg auf 140.000 € erwartet.

       In der ambulanten Pflege haben die Pflegestärkungsgesetze II und III zu einem Rückgang der direkten Transferleistungen um rd. 235.000 € geführt. Demgegenüber steigen die Aufwendungen zur Förderung der ambulanten Pflegedienste (plus 100.000 €) und die einkommensunabhängigen Zuschüsse zur Tages- und Kurzzeitpflege (plus 50.000 €) weiter an. Verringern wird sich der Aufwand für externe Dienstleistungen (um rd. 25.000 €), da im Jahr 2019 keine Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung vorgesehen ist. Im Saldo wird mit einer Verbesserung in diesem Produkt in Höhe von 113.000 € gerechnet.

 

       Im Bereich der stationären Pflege (Produktgruppe 50.30) werden kurzfristige Steigerungen der Fallzahlen aktuell nicht erwartet. Eine weitere Pflegehilfeeinrichtung wird in 2019 nach derzeitigem Stand im Kreis Coesfeld nicht in Betrieb genommen Die Anzahl der Leistungsberechtigten variiert nur geringfügig. Hinsichtlich der Fallzahlenkalkulation ergibt sich jedoch die Schwierigkeit, dass die Fluktuation der Hilfeempfänger/innen in Einrichtungen auf Grund der durchschnittlichen Verweildauer/Lebenserwartung sehr hoch ist. Eine hohe Fluktuation bedeutet eine steigende Zahl der zu bearbeitenden Neuanträge. Die Verteilung der Hilfeempfänger auf die Pflegegrade zeigt im Jahr 2018 eine Verschiebung. Der Hauptanteil der Hilfeempfänger ist mit 33 % dem Pflegegrad 3 zugeordnet, 29% sind im Pflegegrad 4, 22 % der Hilfeempfänger haben den Pflegegrad 2. Der Pflegegrad 5 wurde bei 16 % festgestellt.

 

       Die finanziellen Auswirkungen der Pflegestärkungsgesetze II und III verpuffen im Jahr 2019. Die Ausgabenentwicklung für das HH-Jahr 2019 steigt wieder an.

 

       Gründe für die Mehraufwendungen im Bereich der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen in Höhe von 600.000 € liegen unter anderem am steigenden einrichtungseinheitlichen Eigenanteil und am Abbau der Besitzstände. Hilfeempfänger mit Besitzstand versterben. Nachfolgende Hilfeempfänger haben keinen Besitzstand und somit höhere Kosten.

       Im Bereich des Pflegewohngeldes wird ebenfalls mit Mehraufwendungen in Höhe von 100.000 € gerechnet. Grundvoraussetzung für die Zahlung des Pflegewohngeldes ist ebenfalls die Einstufung mindestens in den Pflegegrad 2.

 

 

       3.1.1.3 Produktgruppe 50.40 - Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II

       In der Produktgruppe 50.40 werden Erträge und Aufwendungen für die folgenden Produkte nach-gewiesen:

      

       50.40.01 –            Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

       50.40.02 –            Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II

      

       Das Produkt 50.40.01 umfasst auf der Aufwandsseite u. a. die Regelleistungen, die Kosten der Unterkunft, einmalige Leistungen und den Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets. Demgegenüber stehen auf der Ertragsseite vor allem Erstattungen des Bundes und des Landes, Kostenbeteiligung der Delegationsgemeinden sowie Einnahmen aus Unterhalt und Wohngeldersparnis des Landes.

 

       Die Kosten für Regelleistungen i. H. v. 20,8 Mio. € und die Beiträge zur Sozialversicherung i. H. v. 7,15 Mio. € werden vollumfänglich vom Bund erstattet.

       Bei der Ermittlung dieser Beträge ist die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften aufgrund der Entwicklung in 2017 und 2018 bei 4.700 belassen worden.

       Diese Prognosen wurden auch bei der Kalkulation der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) berücksichtigt.

       Die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung werden für das Jahr 2019 mit 22 Mio. € geplant. Bei der Ermittlung dieses Betrages wurden höhere Kosten für Mieten und Energie, und zwar mit einer Steigerung von 2,5 % berücksichtigt. Diese Aufwendungen werden anteilig durch den Bund übernommen. Wie im Jahre 2018 wird die Quote hierfür 26,4 % der Nettoaufwendungen der KdU betragen.

 

       Die derzeit gewährte Förderung der Kommunen zur Refinanzierung der flüchtlingsbedingten Mehrbelastungen soll entsprechend der Ausgestaltung für das Jahr 2018 auch im Jahr 2019 fortgeführt werden. Die vollständige Entlastung der Kommunen von den Kosten für Unterkunft und Heizung für die Rechtskreiswechsler (Asyl->SGB II) bis Ende 2019 soll fortgeführt werden.

 

       Die landesspezifischen Quoten für die Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung werden in einer Verordnung (BBFestV) mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Grundlage sind die im Rahmen der amtlichen Statistik erfassten flüchtlingsbedingten Unterkunftskosten. Die Verteilung dieser Kosten vom Bund auf die Länder erfolgt in einem ersten Schritt nach einem prozentual festgelegten Schlüssel an den Kosten der Unterkunft aller Hilfeempfänger, und zwar unabhängig von einem evtl. Flüchtlingshintergrund.

       Nach der nunmehr vorliegenden BBFestV 2018 beträgt die Länderquote für NRW für die Jahre 2017 und 2018 6,7 %. Die Quote für 2019 ist noch nicht festgelegt worden. Im Rahmen der Haushaltsplanung 2019 ist daher die Quote von 6,7 % - analog 2018 – berücksichtigt worden. In einem zweiten Schritt erfolgt dann die Spitzabrechnung für das Jahr 2018 in 2019.

      

       Auch 2019 wird die Abrechnung der beim Kreis verbleibenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie für einmalige Leistungen, wie in den Vorjahren, auf der Grundlage eines öffentlich rechtlichen Vertrags mit den Städten und Gemeinden erfolgen.

 

       Für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets werden die Mittel vom Land Nordrhein-Westfalen ausgabenorientiert an die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Für den Kreis Coesfeld werden Aufwand und Erstattung i. H. v. 1.467.433 € prognostiziert.

 

       Da weder eine verbindliche Aussage, noch eine Probeberechnung des LKT bezüglich der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben vorliegt, wird der Ansatz 2019 in Höhe der für 2018 zu erwartenden Zahlung kalkuliert. Lt. Bescheid der Bez.-Reg Münster vom 27.06.2018 wurde für 2018 ein Betrag in Höhe von 1.933.198,76 € vorläufig festgesetzt. Gegenüber dem Vorjahr reduziert sich der Ansatz somit um ca. 355.000 €.

 

       Die Bundeszuweisungen für die Bereiche der beruflichen Eingliederung und der Verwaltungskosten sind zurzeit noch nicht bekannt. Die endgültige Festlegung erfolgt in der Eingliederungsmittel-Verordnung 2019, die für Ende 2018 bzw. das 1. Quartal 2019 erwartet wird. Insoweit wird auf die SV-9-1213 verwiesen.

 

       Bei der Suchtberatung wird sich der Ansatz von derzeit 141.200 € nicht erhöhen. Die Ansätze bleiben unverändert gegenüber dem Vorjahr.     

 

 

3.2 Produktbereich 53 – Gesundheitsamt

       Der Entwurf des Haushaltes 2019 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 53 – Gesundheitsamt – im Teilergebnisplan

      

       Aufwendungen in Höhe                                                    5.083.464 €,

       Erträge in Höhe von                                                         1.560.447 € und somit einen

       Zuschussbedarf in Höhe von                                           3.523.018 €.

 

 

Ergebnis

Ansatz

Ansatz

Abweichung 2019 zu 2018
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

2017

2018

2019

Produktbereich 53 - Gesundheitsamt

 

 

 

 

53.10 Amtsärztlicher Dienst

-26.405

-38.570

-51.841

-13.271

53.20 Gesundheitsförderung / -hilfe

-698.096

-721.147

-742.602

-21.455

53.30 Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst

-949.276

-1.163.117

-1.262.291

-99.174

53.40 Gesundheitsschutz

-407.577

-417.840

-458.579

-40.739

53.50 Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung

-911.772

-1.037.286

-1.007.705

29.581

Summe Produktbereich 53

-2.992.904

-3.377.960

-3.523.018

-145.058

 

      

       3.2.1.   Hinweise zu einzelnen Produktgruppen

       3.2.1.1 Produktgruppe 53.10 – Amtsärztlicher Dienst

       In der Produktgruppe 53.10 sind schwerpunktmäßig Aufwendungen und Erträge nachgewiesen, die im Zusammenhang mit der Erstellung von amtsärztlichen (z.B. zur Prüfung der Dienstfähigkeit bei Beamten) und sonstigen Gutachten stehen. Als größte Ertragsquelle haben sich in den vergangenen Jahren die Verwaltungsgebühren für durchgeführte Leichenschauen bei Feuerbestattungen herausgebildet. Gegenüber den Planwerten des Vorjahres werden steigende Fallzahlen erwartet.

      

      

       3.2.1.2 Produktgruppe 53.20 – Gesundheitsförderung / - hilfe

       In dieser Produktgruppe werden die Leistungen des Kinder- und Jugendärztlichen bzw. Jugendzahnärztlichen Dienstes dargestellt. Die Leistungen kommen im Besonderen den Städten und Gemeinden als Schulträger (z.B. im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen) und anderen Abteilungen der Kreisverwaltung (z.B. Abteilung 50 im Bereich der Eingliederungshilfe oder Frühförderung) zu Gute. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben. Um im interkommunalen Vergleich Finanzdaten zu haben, werden die erbrachten Leistungen aber unter Berücksichtigung von Personal-, Sach- und Gemeinkostenanteilen monetär bewertet. Für das Jahr 2019 wird angenommen, dass das monetär bewertete Leistungsvolumen mit ca. 370.000 € etwa das Vorjahresvolumen erreicht.         

 

 

       3.2.1.3 Produktgruppe 53.30 – Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst

       In dieser Produktgruppe bilden die Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes den Schwerpunkt. Auch in diesem Fachdienst werden im wesentlichen Umfang abteilungsübergreifende Leistungen erbracht (z.B. nichtärztliche Stellungnahmen im Bereich Hilfe zur Pflege oder im Bereich der Eingliederungshilfe für die Abteilung 50). Insoweit werden auch im Fachdienst 3 monetär bewertete Leistungsbeziehungen dokumentiert. Für das Jahr 2019 ist hier mit rd. 32.000 € zu rechnen. Dies liegt deutlich hinter dem Vorjahresvolumen von 51.000 € bedingt durch den starken Rückgang bei den nichtärztlichen Stellungnahmen im Bereich Hilfe zur Pflege; hier hat sich die Anzahl der Leistungsberechtigten nach SGB XII mit Änderung des Pflegegesetzes stark reduziert und damit auch die Zahl der Bedarfsprüfungen durch den sozialen Dienst.

       Seit dem Jahr 2017 wird die Schwangeren und Schwangerenkonfliktberatungsstelle des Kreises Coesfeld mit mehr Mitteln durch den Landschaftsverband gefördert. Nach dem endgültigen Festsetzungsbescheid 2017 liegt die Finanzierungsbeteiligung des Landes NRW bei rund 120.000 € pro Jahr. Die Beratungstätigkeit konnte dadurch ausgeweitet werden. Im Bereich der Aufwendungen für Langzeitverhütungsmittel wurde in 2017 ein deutlicher Anstieg der Anträge verzeichnet. Bereits Mitte des Jahres war der Ansatz nahezu erschöpft, so dass der Ansatz ab 2018 auf 25.000 € erhöht wurde.

 

 

       3.2.1.4 Produktgruppe 53.40 – Gesundheitsschutz

       In der Produktgruppe 53.40 sind u.a. die Aufwendungen für Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (z.B. Information, Beratung und Aufklärung über Infektionskrankheiten) oder nach der Trinkwasserverordnung (z.B. Prüfung der Wasserqualität von Eigenwasserversorgungsanlagen) nachgewiesen.

 

 

       3.2.1.5 Produktgruppe 53.50 – Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und –planung

       In der Produktgruppe 53.50 sind die Aufwendungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Feststellungsanträgen nach dem Schwerbehindertenrecht (Höhe des Grades der Behinderung / Feststellung von Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, z.B. Merkzeichen „G“ – erhebliche Gehbehinderung -) entstehen. Eine wesentliche Rolle spielen hier nicht zu vermeidende Beweiserhebungskosten (z.B. für die Anforderung von Befundberichten der behandelnden Ärzte), um den medizinischen Sachverhalt sachgerecht beurteilen zu können.

       In dieser Produktgruppe sind auch die Ansätze für die Suchtberatungsstellen des Kreises Coesfeld enthalten. Mit Kreistagsbeschluss vom 20.12.2017 wurde der Kreiszuschuss für die Jahre 2018 – 2020 neu festgelegt. Gegenüber dem bereits für das Jahr 2018 um 30.000 € erhöhtem Ansatz ergibt sich nunmehr eine weitere Steigerung um rd. 15.000 € für das Jahr 2019.

 

       Seit dem Jahr 2017 wird auch eine Selbsthilfe-Kontaktstelle des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes – Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. durch den Kreis Coesfeld gefördert. Die Selbsthilfe-Kontaktstelle für die Kreise Borken und Coesfeld (vgl. hierzu auch Sitzungsvorlage 9-0588) hat ihren Hauptsitz in Coesfeld und eine Zweigstelle in Borken. Sie wird durch das Land NRW gefördert. Die Krankenkassen beteiligen sich ebenfalls. Der kommunale Beitrag seitens des Kreises Coesfeld ist für die Zeit bis einschl. 2021 auf jährlich 10.000 € bei einer Spitzabrechnung festgeschrieben.

 

 

III.  Alternativen

 

       Keine

 

IV.  Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

       Keine

 

V.   Zuständigkeit für die Entscheidung

 

       Aufgrund der Zuständigkeitsregelung ist der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit für die Beratung der Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter - und 53 -Gesundheitsamt - und deren Produktstandards zuständig.