Betreff
Interkommunale Zusammenarbeit – Neufassung der „Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (ÖrV) über die gemeinsame Inanspruchnahme der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung citeq der Stadt Münster„
Vorlage
SV-9-1257
Aktenzeichen
10.50.10-001
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Inanspruchnahme der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung citeq der Stadt Münster“ wird möglichst bereits zum 01.01.2019 durch die geänderte als Anlage beigefügte „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Inanspruchnahme der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung citeq der Stadt Münster“ (Anlage 1), vorbehaltlich der Zustimmung des Rates der Stadt Münster sowie aller übrigen beteiligten Gemeinden und Kreise, ersetzt.

Begründung:

 

I.   Problem

 

Die citeq, eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Stadt Münster, nimmt Aufgaben eines IT-Dienstleisters für Kommunen und deren Einrichtungen wahr. Der Kreis Coesfeld ist seit ihrer Gründung am 01.01.2001 Kooperationspartner der citeq. Grundlage für die Zusammenarbeit ist die „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Inanspruchnahme der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung citeq der Stadt Münster“ (ÖrV). Nach Zustimmung aller Kooperationspartner - das sind neben den Städten Hamm und Münster die Kreise Warendorf und Coesfeld sowie die meisten Kommunen dieser Kreise - hat die Bezirksregierung Münster die derzeit geltende ÖrV zum 01.02.2001 genehmigt und sie mit dem Genehmigungsvermerk im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster, Nr. 6 vom 10.02.2001, bekanntgemacht.

Folgende Städte bzw. Gemeinden aus den Kreisen Coesfeld und Warendorf haben sich damals aber aus unterschiedlichen Gründen nicht an der interkommunalen Zusammenarbeit beteiligt:

Kreis Coesfeld:

       Stadt Billerbeck

       Gemeinde Senden

       Gemeinde Rosendahl

Kreis Warendorf:

       Stadt Beckum

       Stadt Drensteinfurt

       Stadt Ennigerloh

       Stadt Oelde

       Stadt Telgte

Die Zusammenarbeit mit den ÖrV-Partnerverwaltungen hat sich in den vergangenen Jahren bewährt und wurde daher intensiviert. Aufgrund der positiven Erfahrungen und u. a. im Hinblick auf die sich abzeichnenden Anforderungen bei der Digitalisierung von Verwaltungsdienstleistungen wollen die bisher unbeteiligten Kommunen jetzt ebenfalls der bestehenden ÖrV beitreten und haben bereits diesbezügliche Grundsatzbeschlüsse ihrer zustimmungspflichtigen Gremien eingeholt.

Die Erweiterung der ÖrV-Kooperation wird von den derzeitigen Kooperationspartnern begrüßt und unterstützt. Sie haben der Erweiterung der bestehenden ÖrV um die neuen Kooperationspartner aus den Kreisen Coesfeld und Warendorf im Arbeits- und Zentralausschuss der citeq bereits grundsätzlich zugestimmt.

II.  Lösung

 

Der Beitritt der o. g. Kommunen erfordert eine Anpassung der bestehenden ÖrV. Die neue ÖrV wurde nach Vorgabe der Bezirksregierung um die neuen 8 Kommunen ergänzt und inhaltlich nur unwesentlich, auch rechtlichen Veränderungen geschuldet, angepasst. Die einzelnen Veränderungen sind in der als Anlage 2 beigefügten Gegenüberstellung ersichtlich.

Zurzeit erfolgt parallel die abschließende Beschlussfassung in den politischen Gremien aller Gebietskörperschaften zur als Anlage beigefügten erweiterten ÖrV (Anlage 1).

 

III. Alternativen

 

Der geänderten ÖrV wird nicht zugestimmt.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

keine

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 KrO NRW.

Anlagen:

 

1.    Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Inanspruchnahme der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung citeq der Stadt Münster

  1. Gegenüberstellung (Änderungen innerhalb der ÖrV)