Beschlussvorschlag:

 

In die Vorschlagsliste für die Neuwahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht Münster werden die in der beigefügten Aufstellung genannten Personen aufgenommen.

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellen die Kreise und kreisfreien Städte in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf.

 

Die Amtszeit der jetzigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht Münster läuft am 31.03.2020 ab. Der Präsident des Verwaltungsgerichts bittet darum, die neue Vorschlagsliste bis zum 01.10.2019 einzureichen.

 

Der beim Verwaltungsgericht zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter gebildete Ausschuss hat für den Kreis Coesfeld die Zahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen auf 14 festgelegt.

 

Die Voraussetzungen, die eine ehrenamtliche Richterin bzw. ein ehrenamtlicher Richter erfüllen muss, sind in den §§ 20 bis 23 VwGO geregelt.

 

Der Präsident des Verwaltungsgerichts hat weiter darum gebeten, die Vorgeschlagenen nicht zusätzlich in die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichts aufzunehmen.

 

Das Auswahlverfahren ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Fraktionen im Kreistag wurden gebeten, Vorschläge für die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen vorzunehmen. Unter Zugrundelegung der von den im Kreistag vertretenen Parteien bei der Kommunalwahl 2014 errungenen Zahl der Sitze wurden von der CDU-Kreistagsfraktion 7 Personen, von der SPD-Kreistagsfraktion 3 Personen, von der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 2 Personen und von der FDP-Kreistagsfraktion und der UWG-Kreistagsfraktion jeweils 1 Person vorgeschlagen.

 

Für die Aufnahme der Personen in die Vorschlagsliste ist gemäß § 28 VwGO die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistages, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.

 

II.  Lösung

Der Kreistag stimmt der Aufnahme der in der beigefügten Aufstellung genannten Personen in die Vorschlagsliste mit der erforderlichen Mehrheit zu.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 28 VwGO ist der Kreistag zuständig.