Beschlussvorschlag:
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ohne -
Der
Tätigkeitsbericht der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Wohn- und
Teilhabegesetz NRW (WTG-Behörde) für die Jahre 2017 und 2018 wird zur Kenntnis
genommen.
Begründung:
I.
Problem / II. Lösung
Gem.
§ 14 Abs. 11 des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG) müssen die zuständigen
Behörden (Kreise und kreisfreie Städte) alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht
über ihre Arbeit erstellen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen und den
kommunalen Vertretungsgremien sowie den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu
stellen.
Zu
Form und Inhalt der Tätigkeitsberichte hat das zuständige Landesministerium
eine Struktur vorgegeben, damit eine Harmonisierung der Tätigkeitsberichte
erfolgt und um einen landesweiten Überblick über die Tätigkeiten der kommunalen
Behörden zu erhalten. Dieser Tätigkeitsbericht wurde unter Zugrundelegung dieser
landeseinheitlichen Struktur erstellt.
Gegenstand
des Tätigkeitsberichtes sind insbesondere Erläuterungen zu den Wohn- und
Betreuungsangeboten, die vom Wohn- und Teilhabegesetz erfasst werden, sowie
Ausführungen zu den Beratungs- und Prüftätigkeiten der WTG-Behörde im
Berichtszeitraum.
Es
ist vorgesehen, den Bericht im Internetportal des Kreises Coesfeld zu
veröffentlichen und in der nächsten Sitzung der Konferenz Alter und Pflege
vorzustellen. Der Bericht wird zudem in elektronischer Form an die
Bezirksregierung Münster zur Weiterleitung an das zuständige Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) übersandt.
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Aufgrund der Zuständigkeitsregelung ist der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit für die Beratung zuständig