Beschlussvorschlag:
Der teilweisen
Inanspruchnahme einer Allee an der Halterner Straße für den Bau eines Knotenpunktes
wird zugestimmt; die beantragte naturschutzrechtliche Befreiung wird erteilt.
Begründung:
Die Stadt Dülmen beabsichtigt im Rahmen der geplanten Südumgehung die Errichtung
eines neuen Kreisverkehrs am Kreuzungspunkt der Südumgehung auf der Höhe der
Hülstener Straße mit der Halterner Straße.
Durch den Kreisverkehr ist eine Allee betroffen, die im Alleenkataster
der Landes NRW unter der Kennung AL-COE-0049 „Lindenallee an der Haltener
Straße (L 551)“ geführt wird. Die Gesamtlänge der Allee wird im Kataster mit
einer Länge von 1.540 m geführt. Im Bereich des Knotenpunktes müssten aus
dieser Allee insgesamt 4 Bäume gefällt werden.
Dabei handelt es sich um 3 Winterlinden mit einem Stammdurchmesser von
ca. 20-30 cm und einer Platane mit einem Stammdurchmesser von ca.
20 cm.
Der Standort für den Kreisverkehr wurde bereits mit der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 46 „Gausepatt“ gesichert. Der mit der Beseitigung der
Bäume verbundene Eingriff in Natur und Landschaft wurde im Zuge der 2. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 46 „Gausepatt“ bereits berücksichtigt.
Für die Beseitigung des bisherigen Baumbestandes ist die Erteilung
einer Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz erforderlich. Der Antrag
auf Befreiung wurde von der Stadt Dülmen mit Schreiben vom 15.01.2019 gestellt.
Eine Befreiung kann gem. § 67
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auf Antrag erteilt werden, wenn
- dies aus
Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher
sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
- die
Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung
führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und
Landschaftspflege vereinbar ist.
Das öffentliche Interesse besteht im vorliegenden Fall an der Maßnahme
der Südumgehung, die zum Ziel eine entsprechende verkehrliche Entlastung der
Dülmener Innenstadt hat.
Demgegenüber steht das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer
nach § 41 LNatSchG geschützten Allee. Die planungsrechtlichen
Vorraussetzungen für den Bau der Verbindungsstraße wurden bereits im Jahr 2006
mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79/4 „Gausepatt“ in Verbindung mit
dem Bebauungsplan Nr. 06/1 „Südumgehung“ geschaffen. Der gesetzliche Schutz der
Alleen wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Novelle des Landschaftsgesetzes
im Jahr 2007 aufgenommen (Landschaftsgesetz NRW, § 47a, Schutz der Alleen). Die
Beeinträchtigung der Allee beschränkt sich in dem vorliegenden Fall auf einen
nicht weiter vermeidbaren Eingriff in die Allee.
Vor diesem Hintergrund ist die untere Naturschutzbehörde der
Auffassung, dass die Befreiungsgründe zu 1. herangezogen werden können.
Im Rahmen des Befreiungsantrages wurde mit Schreiben vom 18.01.2019
auch das Landesbüro der Naturschutzverbände beteiligt. Die anerkannten
Naturschutzverbände könnten zu dem Antrag Stellung nehmen. Zum Zeitpunkt der
Versendung der Unterlagen lag noch keine Stellungnahme vor. In der Sitzung des
Beirates wird über mögliche eingebrachte Einwendungen gegenüber dem
Befreiungsantrag berichtet.
Anlagen:
Lageplan
Befreiungsantrag der Stadt Dülmen