Betreff
Erteilung einer Befreiung für die Überplanung einer gesetzlich geschützten Allee an der Halterner Straße in Dülmen
Vorlage
SV-9-1294
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der teilweisen Inanspruchnahme einer Allee an der Halterner Straße für den Bau eines Knotenpunktes wird zugestimmt; die beantragte naturschutzrechtliche Befreiung wird erteilt.

 

Begründung:

 

Die Stadt Dülmen beabsichtigt im Rahmen der geplanten Südumgehung die Errichtung eines neuen Kreisverkehrs am Kreuzungspunkt der Südumgehung auf der Höhe der Hülstener Straße mit der Halterner Straße.

 

Durch den Kreisverkehr ist eine Allee betroffen, die im Alleenkataster der Landes NRW unter der Kennung AL-COE-0049 „Lindenallee an der Haltener Straße (L 551)“ geführt wird. Die Gesamtlänge der Allee wird im Kataster mit einer Länge von 1.540 m geführt. Im Bereich des Knotenpunktes müssten aus dieser Allee insgesamt 4 Bäume gefällt werden.

 

Dabei handelt es sich um 3 Winterlinden mit einem Stammdurchmesser von ca. 20-30 cm und einer Platane mit einem Stammdurchmesser von ca. 20 cm.

 

Der Standort für den Kreisverkehr wurde bereits mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Gausepatt“ gesichert. Der mit der Beseitigung der Bäume verbundene Eingriff in Natur und Landschaft wurde im Zuge der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Gausepatt“ bereits berücksichtigt.

 

Für die Beseitigung des bisherigen Baumbestandes ist die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz erforderlich. Der Antrag auf Befreiung wurde von der Stadt Dülmen mit Schreiben vom 15.01.2019 gestellt.

 

Eine Befreiung kann gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auf Antrag erteilt werden, wenn

  1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
  2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Das öffentliche Interesse besteht im vorliegenden Fall an der Maßnahme der Südumgehung, die zum Ziel eine entsprechende verkehrliche Entlastung der Dülmener Innenstadt hat.

 

Demgegenüber steht das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer nach § 41 LNatSchG geschützten Allee. Die planungsrechtlichen Vorraussetzungen für den Bau der Verbindungsstraße wurden bereits im Jahr 2006 mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79/4 „Gausepatt“ in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. 06/1 „Südumgehung“ geschaffen. Der gesetzliche Schutz der Alleen wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Novelle des Landschaftsgesetzes im Jahr 2007 aufgenommen (Landschaftsgesetz NRW, § 47a, Schutz der Alleen). Die Beeinträchtigung der Allee beschränkt sich in dem vorliegenden Fall auf einen nicht weiter vermeidbaren Eingriff in die Allee.

 

Vor diesem Hintergrund ist die untere Naturschutzbehörde der Auffassung, dass die Befreiungsgründe zu 1. herangezogen werden können.

 

Im Rahmen des Befreiungsantrages wurde mit Schreiben vom 18.01.2019 auch das Landesbüro der Naturschutzverbände beteiligt. Die anerkannten Naturschutzverbände könnten zu dem Antrag Stellung nehmen. Zum Zeitpunkt der Versendung der Unterlagen lag noch keine Stellungnahme vor. In der Sitzung des Beirates wird über mögliche eingebrachte Einwendungen gegenüber dem Befreiungsantrag berichtet.

Anlagen:

Lageplan

Befreiungsantrag der Stadt Dülmen