Betreff
Erteilung von Befreiungen im Zusammenhang mit Gewässerrenaturierungsmaßnahmen sowie der Errichtung genehmigter Windkraftanlagen
Vorlage
SV-9-1297
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Absicht der unteren Naturschutzbehörde zu, im Zusammenhang mit Gewässerrenaturrierungsmaßnahmen sowie der Errichtung genehmigter Windkraftanlagen künftig die erforderlichen Befreiungen ohne Beteiligung des Beirates zu erteilen.

Begründung:

 

Im Zusammenhang mit Gewässerrenaturierungen oder der Errichtung von Windkraftanlagen werden häufig mit dem Projekt im Zusammenhang stehende, jedoch nicht von der Genehmigung erfasste „Kleineingriffe“ notwendig.

 

Bei Gewässerrenaturierungen fallen regelmäßig Bodenmassen an, die sinnvoll und regelkonform verwendet werden müssen. Dies ist zumeist in wasserrechtlichen Verfahren zu prüfen, an denen die untere Naturschutzbehörde beteiligt ist. Aus Sicht der Umweltabteilung ist in Abstimmung mit der Bezirksstelle für Agrarstruktur dann von einer regelkonformen Verwertung des Bodens auszugehen, wenn hierdurch eine landwirtschaftliche Bodenverbesserung erreicht wird (und ansonsten keine Beeinträchtigungen von Schutzgütern eintreten).

 

Nicht zuletzt durch das Engagement der Wasser- und Bodenverbände werden in schneller Folge auch viele kleinere Maßnahmen im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt.

 

Diese Entwicklung wurde bereits bei der Aufstellung der vier neuen Landschaftspläne Baumberge Nord, Buldern, Davensberg-Senden und Lüdinghausen berücksichtigt, indem die Liste der von den Verboten der Landschaftsschutzgebiete „nicht betroffenen Tätigkeiten“ erweitert wurde um folgende Ziffer:

4.     die zur Unterhaltung der Gewässer notwendigen Maßnahmen sowie Maßnahmen,     die von der unteren Wasserbehörde genehmigt wurden

 

Mit den neuen Landschaftsplänen waren auch die Regelungen zum Bauen im Außenbereich neugefasst worden, was durch Änderungen im Baurecht erforderlich geworden war. Die älteren Landschaftspläne sollen in den nächsten Jahren in Änderungsverfahren überarbeitet werden, wie aktuell der LP Olfen-Seppenrade, um über die Baurechtsaktualisierungen wieder kreisweit einheitliche Regelungen zu schaffen.

In gleicher Weise ist beabsichtigt, die genannte Regelung zur Vereinfachung von Gewässerrenaturierungen in die Altpläne aufzunehmen. Um gerade die zahlreichen kleineren Verfahren nicht unnötig zu verzögern, wird vorgeschlagen, das Verfahren zur Erteilung von Befreiungen bei kleineren Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie im Vorgriff auf die bevorstehenden Landschaftsplanänderungen bereits jetzt zu vereinfachen.

 

Die Verwaltung schlägt somit vor, dass für „kleinere“ Auffüllungen im Zusammenhang mit Gewässerrenaturierungen in Landschaftsschutzgebieten eine Befreiung von der Unteren Naturschutzbehörde ohne Beteiligung des Beirates erteilt wird, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

-       der Boden ist schadstofffrei und unbedenklich (Klasse Z0),

-       wird nicht auf Grünland ausgebracht

-       und dient auf der Empfängerfläche der Bodenverbesserung (Feststellung Landwirtschaftskammer).

 

Im Nachgang zu Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen stellt sich oft heraus, dass die Zuwegungen im Außenbereich etwa durch zu enge Kurvenradien nicht für den Schwerlastverkehr zum Transport der großen Bauteile geeignet sind. Es sind dann regelmäßig für die Bauphase Kurven zu begradigen oder Gehölze zu entfernen, was in Landschaftsschutzgebieten die Erteilung von Befreiungen erfordert.

 

Die untere Naturschutzbehörde schlägt vor, künftig für derartige „Kleineingriffe“ die formal erforderlichen Befreiungen ohne vorherige Beteiligung des Beirates zu erteilen.