Beschlussvorschlag:
- ohne –
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I. Problem / II. Lösung
Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) möchte mit der Einführung neuer Regelinstrumente
neue Teilhabechance für Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsbezieher auf
dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt schaffen. Diese neuen
Regelinstrumente werden in einer Neufassung des § 16e SGB II und der
Neueinführung eines neuen § 16i SGB II verortet.
Der Bundestag hat diese
neuen Regelinstrumente am 08.11.2018 beschlossen. Der Bundesrat hatte sich bis
zuletzt die Einberufung des Vermittlungsausschusses (gem. Art. 77 Abs. 2 GG)
bzgl. einiger Regelungen offengehalten. Mit Beschluss vom 14.12.2018 wurde
davon abgesehen. Die Verkündung des Teilhabechancengesetzes im
Bundesgesetzblatt erfolgte am 20.12.2018.
Nachfolgend eine
Übersicht über die Eckpunkte der neuen Regelinstrumente:
Neufassung § 16e SGB II ,,Eingliederung von
Langzeitarbeitslosen‘‘
Zielgruppe:
·
Leistungsberechtigte, die seit mind. zwei
Jahr arbeitslos sind
Eckpunkte der Förderung:
·
gefördert werden
sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse bei allen Arten von Arbeitgebern
·
Lohnkostenzuschuss
(„LKZ“) zum Arbeitsentgelt: im ersten Jahr 75 %, im
zweiten 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
·
keine Nachbeschäftigungspflicht
·
beschäftigungsbegleitende Betreuung
(„Coaching‘‘)
·
Qualifizierungsmaßnahmen (§ 16 Abs. 1 S. 2
Nr. 4 SGB II i.V.m §§ 81 ff.
SGB III) begleitend/ergänzend möglich
Geförderte
Beschäftigungen nach § 16e SGB II n.F. werden in der amtlichen Statistik als
Integrationen gezählt. Die Bearbeitung der Fälle erfolgt analog der Bearbeitung
der Eingliederungszuschüsse (EGZ) durch das Fallmanagement bzw. den
Arbeitgeberservices in den örtlichen Jobcentern. Das beschäftigungsbegleitende
Coaching soll über die Mitarbeiter des kreiseigenen Projektes „Job-Direkt“
angeboten werden.
Neues Regelinstrument § 16i SGB II ,,Teilhabe am
Arbeitsmarkt‘‘
Zielgruppe:
·
Personen, die seit mind. sechs Jahren
innerhalb der letzten sieben Jahren Leistungen nach dem SGB II beziehen
(„Langzeitleistungsbezieher“) oder
·
Personen nach der „Härtefallregelung“
(Ausnahmen): Schwerbehinderte oder Personen, bei denen mindestens ein
minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebt. Bei diesen Personen ist
eine Förderung nach fünf Jahren Leistungsbezug ohne besonderen
Betrachtungszeitraum möglich.
·
Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet
haben („Ü25“),
·
Keine oder nur „kurzzeitige“
sozialversicherungspflichtige, geringfügige oder selbstständige Beschäftigung
innerhalb des Betrachtungszeitraumes (Ausschlusstatbestand)
·
Personen, die in der Regel vor Förderung eine
zweimonatige ganzheitliche vermittlerische Unterstützung erhalten haben
Eckpunkte der Förderung:
·
Gefördert werden können sozialversicherungspflichtige
Arbeitsverhältnisse bei allen Arten von Arbeitgebern; Die Einsatzfelder für geförderte
Arbeitsverhältnisse werden im Einvernehmen mit dem örtlichen Beirat festgelegt
(gem. § 16i Abs. 9 SGB II)
·
Lohnkostenzuschuss
(„LKZ“) zum Arbeitsentgelt: in den ersten zwei
Jahren 100 % des gesetzl. Mindestlohns; jährliche Senkung um 10 Prozentpunkte
anschließend
·
Förderdauer: fünf Jahre
·
beschäftigungsbegleitende Betreuung
(„Coaching‘‘) ist vorgeschrieben
·
Übernahme von Weiterbildungskosten für die
geförderte Beschäftigung in Höhe von bis zu 3.000,- € (bezogen auf die
Förderdauer)
Die nach § 16i SGB II
geförderten Beschäftigungen zählen in der amtlichen Statistik nicht als
Integrationen, sondern als Teilnahme an einer Maßnahme („geförderte
Beschäftigung“). Neben dem Förderbescheid für den Arbeitgeber ist der
geförderte Kunde zudem der Beschäftigung zuzuweisen (weiterer Verwaltungsakt).
Die Akquise von Beschäftigungsmöglichkeiten, die Vermittlung in diese und das
beschäftigungsbegleitende Coaching soll von den Mitarbeitern des kreiseigenen
Projektes „Job-Direkt“ durchgeführt werden. Die Abwicklung der entstehenden
Verwaltungsaufgaben (Bewilligung, Zuweisung, Abrechnung etc.) wird zentral
innerhalb der Verwaltung des Kreisjobcenters abgewickelt.
Im Rahmen der Sitzung
soll das Umsetzungskonzept für § 16i SGB II vorgestellt werden.
III. Alternativen
- keine -
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Finanzierung der o.a. Maßnahmen erfolgt ausschließlich aus hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln des Bundes.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach dem Beschluss des Kreistages vom 23.06.2014 (Regelung und Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gegeben.