Beschlussvorschlag:
1.
Der Landrat wird beauftragt, die öffentliche-rechtliche
Vereinbarung gemäß Anlage 1 mit der
Stadt Münster und den Münsterlandkreisen über die Übertragung der Zuständigkeit
für die Vergabe von Linienverkehren (Linienabschnitte) abzuschließen.
2.
Der Landrat wird beauftragt, die öffentliche-rechtliche
Vereinbarung gemäß Anlage 2 mit dem
Kreis Recklinghausen über die Übertragung der Zuständigkeit für die Vergabe von
Linienverkehren (Linienabschnitte) abzuschließen.
3.
Der Landrat wird beauftragt, die
öffentliche-rechtliche Vereinbarung gemäß Anlage
3 mit dem Kreis Unna über die Übertragung der Zuständigkeit für die Vergabe
von Linienverkehren (Linienabschnitte) abzuschließen.
4.
Der Landrat wird ermächtigt, Änderungen des
Entwurfs der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen gemäß Anlage nach Vorgabe
der Kommunalaufsicht vorzunehmen, die die materiellen Regelungen unberührt
lassen.
Begründung:
Problem, Lösung, Alternativen, Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
1. Die
Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf beabsichtigen eine
Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste an die Regionalverkehr
Münsterland GmbH (RVM) als interner Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007
oder eine Inhousevergabe gemäß § 108 GWB an denselben Betreiber. Diese soll
Linienabschnitte umfassen, die auf dem Gebiet der Stadt Münster liegen. Diese
Linienabschnitte sollen in die Vergabe der Münsterlandkreise Borken, Coesfeld,
Steinfurt und Warendorf einbezogen werden, weil sie ihren Bedienungsschwerpunkt
auf Gebieten einzelner oder mehrerer Münsterlandkreise haben.
Die Stadt Münster
ist für diese auf ihrem Gebiet gelegenen Linienabschnitte nach dem Territorialprinzip
rechtlich zuständiger Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW und zuständige
Behörde im Sinne der VO 1370/2007 und hat damit die Vergabezuständigkeit inne.
Um den Kreisen die sachlich gewollte Mitvergabe der Linienabschnitte rechtssicher
zu ermöglichen, müssen die Stadt Münster und die Münsterlandkreise Borken,
Coesfeld, Steinfurt und Warendorf eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß
§ 23 GkG abschließen, und zwar in der Ausprägung einer Delegation gemäß § 23
Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 GkG.
2. Der Kreis
Coesfeld beabsichtigt eine Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste
an seinen internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 oder eine
Inhousevergabe gemäß § 108 GWB an denselben Betreiber. Diese soll Linienabschnitte
umfassen, die auf dem Gebiet des Kreises Recklinghausen liegen. Diese
Linienabschnitte sollen in die Vergabe des Kreises Coesfeld einbezogen werden,
weil sie ihren Bedienungsschwerpunkt auf seinem Gebiet haben.
Der Kreis
Recklinghausen ist für diese auf seinem Gebiet gelegenen Linienabschnitte
rechtlich zuständiger Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW und zuständige
Behörde im Sinne der VO 1370/2007 und hat damit die Vergabezuständigkeit inne.
Um dem Kreis Coesfeld die sachlich gewollte Mitvergabe der Linienabschnitte
rechtssicher zu ermöglichen, müssen die beiden Aufgabenträger eine
öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 23 GkG abschließen, und zwar in der
Ausprägung einer Delegation gemäß § 23 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 GkG.
3. Der Kreis
Coesfeld und der Kreis Unna beabsichtigen eine Direktvergabe öffentlicher
Personenverkehrsdienste an ihre internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO
1370/2007 oder eine Inhousevergabe gemäß § 108 GWB an denselben Betreiber.
Diese soll Linienabschnitte umfassen, die auf dem Gebiet des Kreises Unna bzw.
auf dem Gebiet des Kreises Coesfeld liegen. Diese Linienabschnitte sollen in
die Vergabe des Kreises Coesfeld bzw. des Kreises Unna einbezogen werden.
Die Kreise
Coesfeld und Unna sind für diese auf ihrem Gebiet gelegenen Linienabschnitte
rechtlich zuständiger Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW und zuständige
Behörde im Sinne der VO 1370/2007 und hat damit die Vergabezuständigkeit inne.
Um den Kreis en Coesfeld und Unna Borken die sachlich gewollte Mitvergabe der
Linienabschnitte rechtssicher zu ermöglichen, müssen die beiden Aufgabenträger
eine wechselseitige öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß § 23 GkG
abschließen, und zwar in der Ausprägung einer Delegation gemäß § 23 Abs. 1 Alt.
1, Abs. 2 Satz 1 GkG.
4. Andere
Zuständigkeiten der Stadt Münster, sowie der Kreise Recklinghausen, Coesfeld
und Unna die diese Linienabschnitte betreffen, werden nicht übertragen. Dies
betrifft insbesondere die jeweiligen erlassenen Allgemeinen Vorschriften,
Förderrichtlinien und die Nahverkehrsplanung.
Zuständigkeit für die
Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).
Anlagen:
Anlage 1: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen den Münsterlandkreisen und der Stadt Münster nebst Anlage
Vergabezuständigkeit
Anlage 2 Öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung zwischen dem Kreis Coesfeld und dem
Kreis Recklinghausen
Anlage 3 Öffentlich-rechtliche
Vereinbarung zwischen dem Kreis Coesfeld und
dem Kreis
Unna nebst Anlage Vergabezuständigkeit