Beschlussvorschlag:
- Der Elterninitiative Pinocchio e.V. wird für ihre KiBiz-finanzierte Gruppe der KiTa Pinocchio in Senden für das Kindergartenjahr 2018/19 eine zusätzliche Pauschale nach § 20 Abs. 3 KiBiz in Höhe von 15.000,00 € - abzüglich des gesetzlichen Trägeranteils - gewährt.
Begründung:
I. Problem
Nach § 20 Abs. 3 KiBiz kann bei eingruppigen Einrichtungen, die am 28.02.2007 in Betrieb waren, unter Berücksichtigung des in Absatz 1 zugrunde liegenden Eigenanteils (= Anteil Träger an den Betriebskosten) ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 € geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Über die Gewährung des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung.
Ziel des Gesetzgebers ist es damit, eingruppige Einrichtungen, die zu Zeiten des GTK bereits bestanden, durch die Gesetzesänderung zum KiBiz nicht schlechter zu stellen, als wenn das GTK noch gelten würde. Erste Voraussetzung ist danach, dass es sich um eine eingruppige Tageseinrichtung handeln muss, die am 28.02.2007 bereits in Betrieb war, und diese Einrichtung muss auf Basis der Zuschussgewährung nach dem KiBiz defizitär sein. Würden die Aufwendungen die gewährten Zuschüsse und den Trägeranteil überwiegen, könnte der Differenzbetrag bis zur Höhe von 15.000 € ausgeglichen werden.
Für das Kindergartenjahr 2018/19
wurde nur von dem Träger der KiTa Pinocchio in Senden ein Antrag auf die
zusätzliche Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz gestellt. Eine Entscheidung für
den vorliegenden Antrag für das Kindergartenjahr 2018/19 steht noch aus. Für die KiTa Pinocchio
stellt sich die Situation wie folgt dar:
Die Aufwendungen betragen gemäß der
nachfolgenden Aufstellung insgesamt 247.103,70 €. Die Aufwendungen erscheinen
nach Prüfung plausibel. Geprüft wurden insbesondere die Personalkosten und die
Aufwendungen für Neu- und Ersatzbeschaffungen sowie Investitionen. Die hohen
Investitionskosten ergeben sich maßgeblich aus Aufwendungen für den
Außenbereich (Sonnenschutz, Zaunreperatur, Hochbeet, Schreinerarbeiten Eingang
und Gartenhäuschen…) sowie Innenbereich (Sanitäranlagen, Schallschutz &
Heizungsabdeckungen „Toberaum“, Maler- und Elektroarbeiten, Ausstattung
Schlafraum mit Betten, Matratzen und Plissees…).
Aufwendungen |
Summe |
Personalkosten |
183.179,66 € |
Hauswirtschaftspersonal |
20.000,00 € |
Kaltmiete |
17.144,02 € |
Sachkosten |
12.050,00 € |
Investitionskosten |
12.730,02 € |
Verwaltungskosten |
2.000,00 € |
Summe |
247.103,70 € |
Bei der Berechnung der Erträge wurde
berücksichtigt, dass die Gemeinde Senden den Trägeranteil für den Träger
übernimmt. Dem rechnerischen Trägeranteil in Höhe von 8.435,75 € steht eine
Zuweisung in Höhe von 8.435,75 € für das Kindergartenjahr 2018/19 durch die
Gemeinde Senden gegenüber. Die Berechnung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
Erträge |
Summe |
Kindpauschalen |
196.749,60 € |
bezuschussungsfähiger Mietanteil |
14.144,18 € |
abzgl. Trägereigenanteil (4%) |
-8.435,75 € |
zzgl. Übernahme Trägeranteil
durch Gemeinde Senden |
8.435,75 € |
Zusätzlicher Zuschuss zu den
Kindpauschalen gem. § 21a Abs. 2 KiBiz |
4.273,02 € |
Zuschuss Verfügungspauschale |
1.000,00 € |
Zuschuss für zusätzliche
U3-Pauschalen |
13.200,00 € |
Summe |
229.366,80 € |
Gesamtrechnung |
Summe |
Erträge |
229.366,80 € |
abzgl. Aufwendungen |
247.103,70 € |
Saldo |
-17.736,90 € |
II.
Lösung
Das KiTa-Träger-Rettungsprogramm wurde Ende
2017 durch den Landtag NRW beschlossen und sollte die finanzielle Situation der
Träger in den Kindergartenjahren 2017/18 und 2018/19 stabilisieren. Die
Auszahlung der Mittel erfolgte komplett im Kindergartenjahr 2017/18. Um eine
Verwendung auch für das Kindergartenjahr 2018/19 zu ermöglichen, wurde
zeitgleich die Regelung zur Rücklagenobergrenze für das Kindergartenjahr
2017/18 aufgehoben.
Eine Berücksichtigung der Mittel aus dem
KiTa-Träger-Rettungsprogramm würde Einrichtungen mit beantragten Eingruppen-
und Waldgruppenzuschlägen gegenüber allen anderen Einrichtungen schlechter
stellen. Das Land hat mit dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm einen Zuschuss von
ca. 10% der Kindpauschalen gewährt. Würden diese Mittel bei der
An-spruchsberechtigung von Ein- und Waldgruppenzuschlägen berücksichtigt, würde
der geplante Zuschuss aus dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm für diese
Einrichtungen reduziert.
Die
Mittel aus dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm wurden bei der Berechnung nicht
berücksichtigt. Aus Sicht des Trägers könne es nicht Ziel des
KiTa-Träger-Rettungsprogramm sein, den Fehlbetrag eines Kindergartenjahres
(2017/18) mit den für mehrere Kindergartenjahre (2017/18 bis 2018/19) gewährten
einmaligen Zuschuss aus dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm zu decken.
Nach
Auskunft des Landesjugendamtes liegt es im Ermessen des zuständigen
Jugendhilfeausschusses ob die Mittel aus dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm bei
der Gewährung von Eingruppen- und Waldgruppenzuschlägen berücksichtigt werden.
Im
Vorjahr wurde durch den Jugendhilfeausschuss beschlossen, dass die Mittel aus
dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm nicht für die Berechnung des
Eingruppenzuschlags für die Einrichtung Pinocchio für das Kindergartenjahr
2017/18 berücksichtigt werden sollen (siehe SV-9-1174).
Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz kann ein
Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR gewährt werden, wenn der Träger ohne
diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann.
Maßgeblich für die Gewährung des Zuschusses
ist die Nichtauskömmlichkeit der KiBiz-Finanzierung für die Einrichtungen.
Diese ist mit einem Defizit von 17.736,90 EUR gegeben.
Es wird somit vorgeschlagen, dem Träger für
die Kindertagesstätte Pinocchio in Senden einen Zuschlag für die eingruppige
Einrichtung in Höhe von 15.000 EUR zu gewähren.
Von dem Zuschuss in Höhe von 15.000 EUR hat
der Träger einen Eigenanteil von 600 EUR (4%) zu leisten. Die Anteile des
Landes (5.775 EUR, 38,5%) und des Kreises (8.625 EUR, 57,5%) würden als
Zuschuss an den Träger ausgezahlt.
III.
Alternativen
Ablehnung des Antrages oder nur teilweise
Gewährung der Fördersumme nach § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz.
IV.
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Entsprechende finanzielle Mittel sind im
Produkthaushalt 2019 berücksichtigt. Die Co-Finanzierung des Landes wurde zum
15.03.2018 beantragt und bewilligt.
V.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung über zusätzliche
Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz für eingruppige Tageseinrichtungen ist nach §
5 Abs. 2 der Jugendamtssatzung der Jugendhilfeausschuss zuständig.