Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag des Kreises Coesfeld beschließt für die Kommunalwahl im Jahre 2020 die
Zahl der in den Kreistag des Kreises Coesfeld zu wählenden Kreistagsmitglieder
entsprechend der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz
Nordrhein-Westfalen bei 54 Kreistagsmitgliedern, davon 27 in Wahlbezirken, zu
belassen.
Begründung:
I. Problem
Die Größe der in den Kreisen zu wählenden
Vertretungen bestimmt sich gemäß den Regelungen des Kommunalwahlgesetzes
(KWahlG) nach der Einwohnerzahl des Kreises. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe
b) KWahlG sind in Kreisen mit einer Bevölkerungszahl von über 200.000, aber
nicht über 300.000 Einwohnern, 54 Vertreter zu wählen. Davon werden 27
Vertreter in Wahlbezirken gewählt.
Gemäß dieser Regelung besteht der Kreistag
des Kreises Coesfeld aus 54 zu wählenden Vertretern.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG eröffnet den
Kreisen grundsätzlich die Möglichkeit, die Anzahl der Kreistagsmitglieder um 2,
4, 6, 8 oder 10 Vertreter bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode
durch Satzung zu reduzieren. Im Zuge der aktuell verabschiedeten
Kommunalwahlgesetz-Novelle wurde eine Übergangsregelung geschaffen, die eine
Reduzierung der Zahl der zu wählenden Vertreter im Kreistag bis spätestens zum
31. Juli 2019 durch Satzung ermöglicht, Art. 2 der Übergangsregelungen zum
Kommunalwahlgesetz und zur Kommunalwahlordnung.
Für die Kommunalwahl 2020 bestehen damit grundsätzlich folgende
Möglichkeiten:
-
Beibehaltung der gesetzlich vorgesehenen Zahl der
zu wählenden Kreistagsmitglieder (54 Kreistagsmitglieder,
davon 27 in Wahlbezirken)
oder
-
Reduzierung der zu wählenden Kreistagsmitglieder um
2 auf 52 Kreistagsmitglieder (davon 26
in Wahlbezirken)
-
Reduzierung der zu wählenden Kreistagsmitglieder um
4 auf 50 Kreistagsmitglieder (davon 25
in Wahlbezirken)
-
Reduzierung der zu wählenden Kreistagsmitglieder um
6 auf 48 Kreistagsmitglieder (davon 24
in Wahlbezirken)
-
Reduzierung der zu wählenden Kreistagsmitglieder um
8 auf 46 Kreistagsmitglieder (davon 23
in Wahlbezirken)
-
Reduzierung der zu wählenden Kreistagsmitglieder um
10 auf 44 Kreistagsmitglieder (davon
22 in Wahlbezirken)
durch Satzung.
Die durch eine Satzung verringerte Zahl der zu wählenden
Kreistagsmitglieder bleibt bestehen, solange sie nicht in einer späteren
Wahlperiode fristgerecht durch Satzung wieder verändert wird.
In den vergangenen Jahrzehnten ist die Möglichkeit zur Reduzierung der
Vertreterzahl vom Kreistag des Kreises Coesfeld nicht wahrgenommen worden.
Zuletzt wurde in der Sitzung des Kreistages am 20.12.2017 im Plenum über die
Thematik diskutiert. So wurde der Kreistag seinerzeit über die geplante
Rechtsänderung informiert und seitens der Verwaltung deutlich gemacht, dass die
Verwaltung ohne ein Signal aus dem politischen Raum keinen Vorschlag
unterbreiten wird, die Anzahl der Mitglieder des Kreistages zu verringern.
Dahingehende Äußerungen, dass eine Reduzierung angestrebt werden sollte, wurden
nicht getätigt. Auch aus Sicht der Kreisverwaltung hat sich die bisherige
Struktur bewährt.
Bei einer Reduzierung, egal wie vieler Kreistagsmitglieder, müsste in
jedem Fall eine neue Wahlbezirkseinteilung erfolgen, da sich die Zahl der
Wahlbezirke entsprechend verringert. Die Einteilung des Kreisgebietes in
Wahlbezirke wird durch den Kreiswahlausschuss beschlossen; für die Kommunalwahl
2020 hat dies bis zum 31.03.2020 zu erfolgen (Gesetz zur Änderung des
Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften
vom 01.10.2013, Art. 5 § 1).
Die Einteilung des Kreisgebietes in Wahlbezirke erfolgt dabei in enger
Abstimmung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden. Deren
Wahlbezirkseinteilung hat wiederum bis zum 29.02.2020 zu erfolgen.
II. Lösung
./.
III. Alternativen
Sofern die Zahl der zu wählenden Kreistagsmitglieder reduziert werden
soll, besteht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz die Möglichkeit, eine
Reduzierung um 2, 4, 6, 8 oder 10 Kreistagsmitglieder vorzunehmen. Die Hälfte
der reduzierten Sitze würde auf die Wahlbezirke entfallen.
Hierfür wäre eine entsprechende Beschlussfassung herbeizuführen und eine
Satzung zur Verringerung der Zahl der in den Kreistag des Kreises Coesfeld zu
wählenden Kreistagsmitglieder entsprechend zu beschließen.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Eine Reduzierung
der Zahl der Kreistagsmitglieder führt zu Einsparpotentiale von durchschnittlich
ca. 11.000€ je zwei Vertreter p.a. (Stand: 2017) und zu einer voraussichtlich
vollständigen Neugestaltung der traditionellen 27 Wahlbezirke.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit
des Kreistages ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG i.V.m. § 5 KrO NRW, §
26 Abs. 1 KrO NRW.