Betreff
Produktgruppe 051.001 - Kindertagesbetreuung
hier: Antrag der Stadt Olfen auf Gewährung einer Zuwendung zu den Einrichtungskosten für eine Über-Mittag-Betreuung im Städtischen Fröbel-Kindergarten, Dattelner Straße 20, 59399 Olfen
Vorlage
SV-7-0193
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadt Olfen, 59396 Olfen, werden zu den Kosten für die Beschaffung von Einrichtungs-gegenständen für die Übermittagbetreuung im städtischen Fröbel-Kindergarten, Dattelner Str. 20, 59399 Olfen, Zuschüsse gemäß § 13 Abs. 4 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) bewilligt.

Die Bewilligung erfolgt unter der Bedingung, dass in dem Kindergarten für die Dauer der Zweckbindung der Einrichtungsgegenstände (10 Jahre) Plätze mit Übermittagbetreuung angeboten werden.

 

Die Höhe des Kreisanteils beträgt von 25 v.H. der förderungsfähigen Gesamtkosten. Die Festsetzung der Zuschüsse erfolgt nach den Vorschriften des GTK in Verbindung mit den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu den Bau- und Einrichtungskosten von Tageseinrichtungen für Kinder (RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 10.04.1992 – IV A 2 – 6001.8). Die diesbezüglichen Grundsatzbeschlüsse aus den Jahren 1992 (Sitzungsvorlage 708 – Jugendhilfeausschuss: 21.05.1992 , Kreisausschuss: 10.06.1992) und 2003 (Sitzungsvorlage 6-739 – Jugendhilfeausschuss: 30.09.2003, Kreistag: 15.10.2003) finden Anwendung.

 

Ausfallende Landesmittel werden nicht durch höhere Zuschüsse des Kreises Coesfeld ersetzt. Die Bewilligung erfolgt daher unter dem Vorbehalt, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. Sofern keine Landesmittel bewilligt werden, sind zusätzlich zum Eigenanteil vom Träger weitere 50 v.H. der förderfähigen Einrichtungskosten (= Anteil Landesförderung) zu übernehmen.

 

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Der städtische Fröbel-Kindergarten, Dattelner Str. 20, Olfen, verfügt über eine Betriebs-erlaubnis als Tageseinrichtung für Kinder mit zwei Regelgruppen (je 25 Plätze). Aufgrund entsprechender Anfragen soll in dem Kindergarten eine Übermittagbetreuung angeboten werden.

 

Die Stadt Olfen beantragte daher am 30.11.2004 einen Zuschuss zu den Einrichtungskosten für die Übermittagbetreuung im Fröbel-Kindergarten.

 

 

II.  Lösung

Das Kreisjugendamt Coesfeld als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt der Stadt Olfen im Rahmen der Anteilsfinanzierung einen Zuschuss gemäß § 13 Abs. 4 GTK in Höhe von 25 % der förderfähigen Einrichtungskosten unter der Bedingung, dass im städtischen Fröbel-Kindergarten, Dattelner Str. 20, 59399 Olfen, für die Dauer der Zweckbindung der geförderten Einrichtungsgegenstände (10 Jahre) Plätze für die Übermittagbetreuung angeboten werden.

 

Sofern eine zeitnahe Entscheidung über eine Förderung mit Landesmitteln durch das Landesjugendamt nicht erfolgt, wird der Stadt Olfen als Träger der Einrichtung die Beantragung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns anheim gestellt. Hierdurch wäre eine zeitnahe Umsetzung der geplanten Investitionsmaßnahme möglich, ohne eine später evtl. mögliche Förderung mit Landesmitteln zu gefährden.

 

 

III. Alternativen

Es erfolgt keine Bewilligung.

 

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Die Gesamtkosten der Maßnahme wurden von der Stadt Olfen im Antrag auf ca. 3.200 EUR geschätzt. Nach den Festbeträgen des Landes betragen die förderungsfähigen Kosten für Beschaffung von Einrichtungsgegenständen, die für die Übermittagbetreuung von bis zu 9 Kinder benötigt werden, derzeit 2.673 EUR.

Der Kreiszuschuss würde bei Berücksichtigung des derzeitigen Höchstbetrags der förderfähigen Kosten 668 EUR betragen (25 % von 2.673 EUR).

 

Im Produkthaushalt stehen bei der Haushaltsstelle 4640.988000 – KrZ Kindertageseinrichtungen – ausreichend Mittel zur Verfügung. Die Bewilligung würde damit im Rahmen des Haushaltsansatzes erfolgen.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen zu den Einrichtungskosten für Kindertageseinrichtungen gehört nach § 25 GTK nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII.