Betreff
Fortschreibung des Kinder- und Jugendförderplan 2015 bis 2019
Vorlage
SV-9-1437
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der aktuelle Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld (2015 bis 2019) mit den dazugehören Förderbestimmungen wird für ein Jahr fortgeschrieben.

Die Verwaltung wird beauftragt, bis Ende 2020 einen Entwurf des zukünftigen Kinder- und Jugendförderplanes 2021 bis 2025 den entsprechenden Entscheidungsgremien vorzulegen.

Begründung:

 

I.   Problem

Mit seinem 3. Ausführungsgesetz zum des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VII)  - Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - (3. AG-KJHG - KJFöG) hat die nordrheinwestfälische Landesregierung 2004 die öffentlichen Jugendhilfeträger verpflichtet, jeweils für eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung einen Kinder- und Jugendförderplan zu erstellen (vgl. § 15 KJFöG).

 

Der Kreis Coesfeld hat den letzten Kinder- und Jugendförderplan nach den Kommunalwahlen 2014 am 17.12.2014 mit einer Laufzeit von fünf Jahren (2015 – 2019) verabschiedet.

 

Turnusgemäß wäre durch die Verwaltung des Jugendamtes ein novellierter kommunaler Kinder- und Jugendförderplan den zuständigen Ausschüssen und dem Kreistag Ende 2019 zur Entscheidung vorzulegen.

 

Da in der Vergangenheit der zukünftige Förderplan von den neu gewählten Körperschaftsvertretern beraten und verabschiedet worden ist und die nächste Kommunalwahlen in NRW erst im Herbst 2020 stattfindet, bedarf es einer Übergangsregelung und Entscheidung für das Jahr 2020.

 

II.  Lösung

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Laufzeit des aktuellen Kinder- und Jugendförderplanes einschließlich der Förderbestimmungen um ein Jahr zu verlängern. Dementsprechend sind Haushaltsmittel auf der Grundlage der bisherigen Beschlüsse weiterhin bereitzustellen.

 

III. Alternativen

            Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Im Haushaltjahr 2020 sind für den Bereich der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der Familienarbeit Budgetmittel (hier: Produktgruppe 51.01 - Prävention und Regelangebote) Haushaltsmittel wie im bisherigen Umfang mit den entsprechenden Kostensteigerungen zu veranschlagen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Vorentscheidung zuständig.

Die grundsätzliche Entscheidung gemäß §26 KrO NRW ist durch den Kreistag gegeben.