Beschlussvorschlag:
Dem
Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zwischen den neun Städten
und Gemeinden ohne eigene Bauaufsicht und dem Kreis Coesfeld für die
Übertragung der Aufgabe zur Entscheidung über Befreiungen bei
genehmigungsfreien Bauvorhaben nach § 69 Abs. 3 BauONRW 2018 nach dem
beigefügten Muster (Anlage 1) wird zugestimmt.
I. Begründung
Mit
der Neufassung der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauONRW 2018) welche ab dem
01.01.2019 in Kraft getreten ist, wurde der Katalog der genehmigungsfreien
Bauvorhaben um einige Baumaßnahmen erweitert (z.B. Garagen und Wintergärten bis
30 qm Grundfläche). Bei dem Grundsatz, dass die Bauherren auch für die
genehmigungsfreien Bauvorhaben das materielle Recht vollumfänglich beachten
müssen, ist es für alle Bauvorhaben geblieben. Insbesondere Wintergärten und
Garagen stehen jedoch oftmals im Widerspruch zu den Festsetzungen der
gemeindlichen Bauleitpläne und dürfen zulässig nur errichtet werden, wenn zuvor
eine entsprechende Befreiung erteilt wurde. Für die Entscheidung über solche
angestrebten Befreiungen für genehmigungsfreie Bauvorhaben ist nun in § 69 der BauONRW
2018 ein Verfahren vorgesehen, welches durch die Städte und Gemeinden
durchzuführen ist.
Da
die Fallzahl je Stadt oder Gemeinde den Bereich von 5 bis 20 Fälle im Jahr
nicht übersteigen dürfte, ist die Vorhaltung des Wissens für den Erlass dieser
begünstigenden oder ablehnenden Verwaltungsakte für jede Stadt oder Gemeinde
aufwendig. Dieses bezieht sich insbesondere auf etwaige Klageverfahren, soweit
eine Befreiung verneint werden sollte. (z.B. für angestrebte Befreiung im
Vorgartenbereich o.ä.)
II. Lösung
Nach
dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) können Gemeinden und
Gemeindeverbände Aufgaben, zu deren Erfüllung sie verpflichtet sind, nach den
Vorschriften dieses Gesetzes gemeinsam wahrnehmen. Der Bezirksregierung Münster
wurde der Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, welche mit jeder
Gemeinde einzeln zu schließen wäre, vorgelegt. Vor dem Abschluss einer
jeweiligen Vereinbarung müsste auch der Rat der jeweiligen Stadt oder Gemeinde
zustimmen.
Diese
Verfahrensvereinbarung wurde bereits in der gemeinsamen Besprechung des
Landrates mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern thematisiert und nach
der in diesem Zusammenhang erfolgten Abfrage, würden fünf der neun Städte und
Gemeinden ohne eigene Bauaufsicht gerne von der Übertragungsmöglichkeit
Gebrauch machen.
Für
die Übernahme ist ein Beschluss des Kreistages erforderlich.
III. Alternativen
Es
verbleibt bei der gesetzlichen Regelung und die Städte und Gemeinden
entscheiden eigenständig, ob Befreiungen für genehmigungsfreie Bauvorhaben
erteilt werden, oder nicht.
IV. Kosten- und Folgekosten-Finanzierung
Die
im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren stehen dem Kreis Coesfeld
in voller Höhe zu. Die Kosten des Kreises Coesfeld würden fast ausschließlich
in Form von Personalkosten anfallen, die Kosten der Aktenführung und
Archivierung bzw. Digitalisierung sind demgegenüber zu vernachlässigen. Soweit
alle Städte und Gemeinden von der Möglichkeit der Übertragung Gebrauch mach
würden, ist mit 50 – 100 Fällen dieser Art pro Jahr zu rechnen, woraus
Gebühreneinnahmen zwischen
3.000 € und 6.000 € jährlich resultieren dürften. Dem steht ein geschätzter
Personalaufwand von 0,3 – 0,7 Stellen gegenüber. Dieser resultiert daraus, dass
gerade bei lediglich kleinen Bauvorhaben vollständige aussagekräftige
Unterlagen erreicht werden müssen und die Erteilung von
Befreiungsentscheidungen unter Einbeziehung der Gemeinden unter Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes schnell zeitintensiv werden können. Die Aufgabe dürfte
also in jedem Fall defizitär für den Kreis Coesfeld sein, jedoch selbst bei
Teilnahme aller Städte und Gemeinden das Volumen von ca. 35.000 € nur gering
überschreiten. Eine exakte Zuordnung der Zeitanteile je Gemeinde erscheint in
diesem Zusammenhang -auch in Bezug auf eine Umrechnung auf die Kreisumlage- als
zu aufwendig.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der
Kreistag ist gem. §26 Abs. 1 Buchstabe r) Kreisordnung NRW zuständig für die
Übernahme neuer Aufgaben.