Beschlussvorschlag:
Der als Anlage 5 beigefügte Entwurf der Neufassung der
Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im
Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxentarif) für den Kreis Coesfeld (Inkrafttreten:
01.11.2019) wird beschlossen.
Der als Anlage 6 beigefügte Entwurf der Neufassung der Rechtsverordnung über den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxenordnung) für das Gebiet des Kreises Coesfeld (Inkrafttreten: 01.11.2019) wird beschlossen
Begründung:
I. Problem / II. Lösung
Nach § 39 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) bedürfen
Beförderungsentgelte und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.
Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte verbindlich.
Genehmigungsbehörde für den Verkehr mit Taxen ist der Kreis Coesfeld in seinem
Gebiet. Der Kreis Coesfeld setzt hierbei nach § 51 Absatz 1 PBefG i.V. m. § 4
Zuständigkeitsverordnung PBefG NRW durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte
und –bedingungen für den Taxenverkehr fest.
Mit Datum vom 18.09.2018 beantragte der Verband des privaten
gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen VSPV e.V. (VSPV) die Erhöhung
des aktuell gültigen Taxentarifs für den Kreis Coesfeld in sämtlichen Tarifpositionen
um jeweils ca. 10 % (Anlage 1).
Über diesen Antrag hat die Verwaltung den Ausschuss für Umwelt,
öffentliche Sicherheit und Ordnung am 21.05.2019 im Wege einer
Mitteilungsvorlage vorab informiert, nachdem die bisherige Verfahrensdauer und
die geplanten Abweichungen der Münsterlandkreise vom Antrag des VSPV durch den
Verband thematisiert wurden (Anlage 2).
Begründet wurde der Erhöhungsantrag des VSPV vom 18.09.2018 mit den zum
01.01.2019 und 01.01.2020 anstehenden Erhöhungen des Mindestlohnes auf 9,19 €
bzw. 9,35 € und den damit verbundenen zusätzlichen Arbeitgeberaufwendungen. Als
weitere kostensteigernde Faktoren werden die Bereiche Reparatur, Inspektion,
Wagenwäsche, Eichgebühren, Kfz-Versicherungen sowie der allgemeine
Kraftfahrerindex benannt. Ähnliche Anträge mit gleichen Steigerungsraten sind
auch den weiteren drei Münsterlandkreisen Borken, Steinfurt und Warendorf sowie
weiteren NRW-Landkreisen, jeweils unabhängig von der jeweiligen tariflichen
Ausgangslage, zugegangen.
Nachdem auch bei der letzten Tariferhöhung zum 01.01.2015 eine
Abstimmung der vier Münsterlandkreise erfolgte, fand dieses auch bei diesem
Antrag im Zuge der allgemein politisch angeregten interkommunalen
Zusammenarbeit im Münsterland statt. Ziel ist ein einheitlicher Taxentarif in
den Kreisen Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf. Ebenso ist beabsichtigt,
auch inhaltlich gleiche Rahmenbedingungen für die Bürgerinnen und Bürger in den
vier Kreisen zu schaffen, da keine sachlichen Gründe aus Sicht der beteiligten
Kreisvertreter erkenn- und belegbar sind, die unterschiedlichen
Rahmenbedingungen auf Dauer rechtfertigen können.
Kernpunkte dieser gemeinsamen Überlegungen sind die Ablehnung der
automatischen Koppelung der Taxentarife an den ÖPNV aufgrund der
unterschiedlichen Grundlagen und Ausrichtungen sowie die Beschränkung der
Tarifanpassung auf das aus Sicht der Kreise notwendige angemessene
wirtschaftliche Maß.
Die Beförderungsentgelte müssen nach § 39 Absatz 2 PBefG unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers angemessen sein.
Zur Beurteilung der Angemessenheit ist eine Abwägungsentscheidung zu treffen,
mit der das wirtschaftliche Interesse der Unternehmer mit den öffentlichen
Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl – also dem Interesse an sicheren und
ausreichenden Personenbeförderungsmöglichkeiten – in Ausgleich gebracht wird
(Bidinger, Kommentar zum PBefG, § 51, Rn. 6 und § 39, Rn. 127; Filitz/Grätz,
Kommentar zum PBefG, § 51, Rn. 14).
In die Überlegungen der Münsterlandkreise ist eingeflossen, dass die
Unternehmen mit den Krankenkassen zur Durchführung von Krankenfahrten Verträge
geschlossen haben, die unterhalb der bereits bestehenden Tarife liegen. Im landesweiten
Vergleich liegen auch Tarife anderer Landkreise unterhalb der bereits im
Münsterland geltenden Tarife.
Es wurde daher dem Verband vorgeschlagen, eine Erhöhung um 5 % bei der Kilometergebühr
vorzunehmen und den Grundpreis zu belassen. Grundlage hierfür war eine
Vergleichsrechnung, die der Kreis Borken stellvertretend für die
Münsterlandkreise vorgenommen hat. Damit weichen die Münsterlandkreise vom Antrag
des Verbandes ab. Dieser Vorschlag wurde daher nochmals mit dem Verband
erörtert. Nach Rückäußerung des Verbandes, in dem keine konkreten Zahlen zu den
Argumenten der Kreise vorgetragen wurden, erfolgte eine erneute Abstimmung der Münsterlandkreise,
die zu dem Ergebnis geführt hat, dass nun auch zusätzlich der Grundpreis um 5 %
erhöht werden soll, um auch hier entsprechende Kostensteigerungen zu
berücksichtigen. Hierüber wurde der Verband VSPV im Rahmen eines gemeinsamen
Gespräches im Vorfeld des formellen Anhörungsverfahrens informiert.
Die Münsterlandkreise entschieden nach den Beratungen über folgenden
Vorschlag ein Anhörungsverfahren durchzuführen:
1. Auf der Grundlage der Argumentation und des Zahlenmaterials
des VSPV wurde eine Anhebung des Taxentarifs um ca. 5 % als gerechtfertigt
angesehen:
• Durch die Erhöhung des Mindestlohns ergeben sich Auswirkungen auf
die Lohnkosten, welche ca. 50 % der Gesamtkosten ausmachen. Die vom VSPV
angesprochene Steigerung des Mindestlohns von ca. 10 % seit der letzten
Anpassung der Taxitarife wird damit in Bezug auf die Gesamtkosten maximal zu
einem Anstieg von 5 % führen. Allerdings ist darüber hinaus zu berücksichtigen,
dass der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ab dem 01.01.2019 von 3,0
Prozent auf 2,5 Prozent gesenkt wurde.
• Mit den veränderten Dieselpreisen gegenüber 2017 lässt sich derzeit
keine Anhebung des Tarifs begründen, da diese nur einen Anteil von 0,18 % an
den Kosten ausmachen. Im Vergleich zu 2014 (dem Jahr der letztmaligen Anpassung
des Taxentarifs) ist der Dieselpreis heute sogar niedriger.
• Die Anschaffungskosten sind derzeit niedrig, da Taxiunternehmer für
Neufahrzeuge erhebliche Rabatte erhalten. Die Kosten für Fiskaltaxameter, die
Eichung und die Konformitätsbewertung machen demgegenüber nur einen geringen
Anteil aus.
2. Nach der bislang in den Kreisen Borken und Coesfeld
geltenden Anfahrtskostenregelungen können für Fahrten auch innerhalb der
Betriebssitzgemeinde Anfahrtskosten berechnet werden, wenn sie vom Betriebssitz
aus in den Außenbereich oder in eine andere Ortschaft führen. In den Kreisen
Warendorf und Steinfurt werden für Fahrten im gesamten Gemeindegebiet des
Betriebssitzes keine Anfahrtskosten erhoben. Diese Regelung sollte grundsätzlich
in der Zukunft ebenfalls für die Kreise Borken und Coesfeld gelten.
Im Rahmen des am 27.05.2019 vom Kreis Coesfeld eingeleiteten
Anhörungsverfahrens wurden Fragebögen an alle konzessionierten
Taxenunternehmen, alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden und alle weiteren
zu beteiligenden Stellen (IHK, Gewerkschaften etc.) versandt.
Alle 15 im Kreis Coesfeld ansässigen Taxenunternehmen haben sich an der
Anhörung beteiligt und grundsätzlich für eine Erhöhung des Taxentarifes
ausgesprochen; 13 Unternehmen folgten dem Vorschlag des VSPV, ein Unternehmer
sprach sich für den Vorschlag der Kreise aus, ein Unternehmer wollte sich nicht
positionieren. Im Bereich der Anfahrten votierten vierzehn Unternehmen für die
Beibehaltung der aktuellen Anfahrtskostenregelung, ein Unternehmen befürwortete
den Vorschlag einer neuen Anfahrtskostenregelung im Kreis Coesfeld.
Bei den elf kreisangehörigen Städten und Gemeinden sprachen sich alle
Gemeinden grundsätzlich für eine Erhöhung der Taxentarife nach dem Vorschlag
der Münsterlandkreise aus, drei Städte bzw. Gemeinden sprachen sich jedoch auch
für eine möglichst einvernehmliche Absprache mit dem VSPV bzw. eine
Auskömmlichkeit des Tarifes aus. Bei der Thematik der Anfahrtskostenregelung
lag zunächst eine grundsätzliche Zustimmung aller kreisangehörigen Städte und
Gemeinden zu der vorgeschlagenen Neuerung vor, die jedoch von zwei Städten nach
einer intensiveren Auseinandersetzung mit der Problematik und entsprechenden
Gesprächen mit den ortsansässigen Unternehmern korrigiert wurde. Hintergrund
sind u.a. die Sorgen um den künftigen wirtschaftlichen Fortbestand der
Taxenunternehmen im Kreis Coesfeld, auch unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass es bereits jetzt nur noch in sieben kreisangehörigen Städten und Gemeinden
ortsansässige Taxenunternehmen gibt.
Die IHK begrüßt grundsätzlich die beabsichtigte Vereinheitlichung der
Tarife und Tarifstruktur in den vier Münsterlandkreisen, hält jedoch den Antrag
des VSPV bzgl. der Tariferhöhung von ca. 10 % für gerechtfertigt und schlägt
als Alternative vor, die angestrebte Vereinheitlichung der
Anfahrtskostenregelung auf Basis der aktuell geltenden Regelungen in den
Kreisen Borken und Coesfeld zu realisieren. Der VSPV bekräftigt die aus seiner
Sicht notwendige Tariferhöhung um 10 % und spricht sich deutlich gegen eine
Anpassung der Anfahrtskostenregelung aus.
Aufbauend auf die eingereichten Stellungnahmen und Hinweise im Rahmen
des Anhörungsverfahrens, aber auch unter Berücksichtigung weiterer
Rückmeldungen, Gespräche und Eingaben, ist zur Beurteilung der Angemessenheit
der Tariferhöhung sowie zur Ausgestaltung der Anfahrtskostenregelung eine
Abwägungsentscheidung zu treffen. Im Zuge dieser Abwägung der Interessen der
privatwirtschaftlich agierenden Taxenunternehmer im Kreis Coesfeld mit dem
öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl – also dem allgemeinen
Interesse an sicheren, ausreichenden und für die Kreisbevölkerung bezahlbaren
und tatsächlich zur Verfügung stehenden Personenbeförderungsmöglichkeiten - ist
ein für beide Seiten vertretbarer Ausgleich herbeizuführen.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits jetzt nicht mehr in
allen elf kreisangehörigen Städten und Gemeinden im Kreis Coesfeld
konzessionierte Taxenunternehmer vor Ort ansässig sind und die auch bei einer
Besprechung in Borken vorgetragenen Sorgen, Nöte und wirtschaftlichen
Befürchtungen der dortigen Unternehmer auch ohne Bedenken auf die im Kreis
Coesfeld ansässigen Taxenbetriebe übertragen werden können, sollte analog dem
Kreis Borken von der geplanten Änderung der Anfahrtskostenregelung zunächst Abstand
genommen werden. Somit verbliebe es zunächst in den vier Münsterlandkreisen bei
den bisherigen Anfahrtskostenregelungen. So ist es möglich, bei einer etwaigen
späteren Neuprüfung dieser Thematik anstehende Änderungen im Zuge einer
etwaigen Novellierung des PBefG sowie der steten Neuerungen im
Mobilitätsverhalten der Bürgerinnen und Bürger entsprechend zu berücksichtigen.
Bzgl. der Tarifanpassung an sich wird vorgeschlagen, abweichend vom
Antrag des VSPV entsprechend der interkommunalen Abstimmung der vier
Münsterlandkreise so zu beschließen, wie es durch die Kreistage in Steinfurt
und Warendorf bereits erfolgt ist.
Eine Änderung betrifft hier auch die Vereinfachung der Tarifstruktur bei
den Fahrten mit sogenannten Großraumtaxen (ab fünf Fahrgästen). So ist hier
künftig nur noch eine um 5,00 € erhöhte Grundgebühr zu entrichten. Das
Beförderungsentgelt je gefahrenen km ist identisch mit dem normalen Taxi. Ebenso
erfolgt eine Klarstellung bzgl. des Bereithaltens von Taxen außerhalb der
zugelassenen Taxenstandplätzen bei besonderen Anlässen, wie z.B. bei Volks- und
Schützenfesten. Auch kann das Bereithalten an anderen Stellen genehmigt werden.
Der Kreis Coesfeld hat die bestehenden Rechtsverordnungen zusammen mit
den anderen Münsterlandkreisen überarbeitet und dabei Formulierungen
aktualisiert sowie redaktionelle und klarstellende Anpassungen vorgenommen. Die
Änderungen sind in den beigefügten Synopsen (Anlage 3 und 4) dargestellt.
III. Alternativen
- Fortführung des aktuell gültigen
Taxentarifes
- Umsetzung des Taxentarifs gemäß dem
Antrag des VSPV e.V.
- Wegfall der Anfahrtskosten für den
Außenbereich entsprechend den aktuellen Regelungen in den Kreisen Steinfurt und
Warendorf
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige
Ressourcen)
Durch die Neufassung des Taxentarifes entstehen für den Kreis Coesfeld
keine Kosten.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages für die Entscheidung ergibt sich aus §
26 Abs. 1 f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
Anlagen:
1)
Antrag VSPV e.V.
2)
Schreiben VSPV e.V. an
Ausschussvorsitzenden etc.
3)
Synopse Taxentarifordnung
4)
Synopse Taxenordnung
5)
Entwurf Tariftarifordnung 2019
6)
Entwurf Taxenordnung 201