Beschlussvorschlag:
Der als Anlage 1 beigefügte
Entwurf der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für
Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene wird entsprechend Artikel 85
der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates den
Interessenvertretern für eine Konsultation bekannt gegeben. Die Verwaltung wird
beauftragt, das Konsultationsverfahren wie vorgeschlagen durchzuführen.
Begründung:
I. Problem
Die
Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene richten sich
zurzeit nach der Änderungssatzung vom 29.03.2017 und 08.04.2019.
Die
Rechtsgrundlage, die in der Präambel der Satzung bezeichnet ist (Verordnung
(EG) Nr. 882/2004), wird zum 13.12.2019 aufgehoben und durch die neue
„Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur
Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der
Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und
Pflanzenschutzmittel“ (VO 2017/625), ersetzt.
Kapitel
VI der VO 2017/625 (Artikel 78 bis Artikel 85) regelt die Finanzierung
amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten und bildet somit die
EU-Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung in den EU-Mitgliedstaaten und daher
für die Gebührensatzungen. An diese neue Rechtsgrundlage müssen die Fleischhygienegebührensatzungen
mit Wirkung ab dem 14.12.2019 angepasst werden.
Art.
79 Abs. 1 der VO gibt zwei Möglichkeiten der Gebührenerhebung vor und benennt
die Betriebsarten, in welchen Gebühren zu erheben sind, diese sind im Anhang IV
Kapitel II genannt. Daher ist zukünftig auch eine Erhebung in Betrieben der
Milcherzeugung vorzunehmen.
Gemäß
Artikel 85 Abs. 3 der VO ist nunmehr vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten
vor einer Beschlussfassung über die Gebührensatzung die maßgeblichen
Interessenvertreter zu den allgemeinen Methoden zur Berechnung der Gebühren
oder Abgaben konsultieren (sog. Konsultationsverfahren).
II. Lösung
Die
Beteiligung der politischen Gremien des Kreises Coesfeld erfolgt deshalb in
einem zweistufigen Verfahren:
1.
Konsultationsverfahren
Der
anliegende Entwurf der neuen Gebührensatzung wird nach der Beteiligung aller
verantwortlichen Gremien mit Anlagen im Amtsblatt veröffentlicht. Dabei wird
darauf hingewiesen, dass Anregungen oder Bedenken gegen diese
Fleischhygienegebührensatzung schriftlich dem Kreis Coesfeld,
Friedrich-Ebert-Str. 7, 48653 Coesfeld, oder zur Niederschrift, Abteilung 39-
Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung, Daruper Str. 5 ,48653 Coesfeld, bis
zum 18.10.2019 mitgeteilt werden können.
2.
Beschlussverfahren über die Fleischhygienegebührensatzung
Die
eingegangenen Anregungen und Bedenken werden ausgewertet und ggfls. in der noch
zu beschließenden Gebührensatzung berücksichtigt. Die Gebührensatzung wird dann
mit den berücksichtigten sowie auch den nicht berücksichtigten Anregungen und
Bedenken den politischen Gremien des Kreises Coesfeld zur Beschlussfassung
vorgelegt.
Hinweise zur Gebührenkalkulation/ -satzung
Die
geänderte Gesetzesgrundlage wird berücksichtigt. Die Gebühren können nach Art.
79 Abs. 1 entweder in Höhe der gemäß Artikel 82 Absatz 1 berechneten Kosten
oder entsprechend den in Anhang IV vorgesehenen Beträgen erhoben werden.
Die
Erhebung erfolgt nicht nach den Pauschalbeträgen, welche in Anhang IV
vorgesehen sind. Diese waren bisher Mindestgebühren, welche erhoben werden
mussten, lediglich eine Abweichung nach oben war zulässig, um kostendeckend zu
arbeiten.
Bei
dem Großbetrieb in Coesfeld werden Schweine geschlachtet. Die VO sieht eine
Abrechnung nach Tier vor. Nach der Kalkulation würde sich bei einer gleichbleibenden
Anzahl von Schlachtungen (2,6 Mio. im Jahr) eine Gebühr in Höhe von 1,43 €/je
Tier ergeben.
Der
Zerlegebetrieb wird nach Tonnen abgerechnet. Hier war bisher eine Mindestgebühr
in Höhe von 2,00 € zu erheben. Da jedoch nun nach tatsächlichen Kosten
abgerechnet werden können, werden nunmehr nur noch Gebühren in Höhe von 1,42 €
je Tonne erhoben.
Für
die Kleinbetriebe würde sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten
eine erhebliche Gebührensteigerung ergeben. Nach Artikel 79 Abs. 3 der neuen EU-VO ist es jedoch möglich, für
kleinere Schlachtbetriebe nicht kostendeckende Gebühren festzusetzen. Das ist
für Großbetriebe nicht möglich. Aufgrund der nunmehr zu erfolgenden
Personalkostenzuordnung würde bei den kleineren Schlachtbetrieben eine
Gebührensteigerung von ca. 27 % gegenüber der letzten Gebührenkalkulation aus
2017 eintreten, wenn kostendeckende Gebühren vorgesehen würden. Da es in einem
landwirtschaftlich geprägten Kreis mit unterschiedlichen Tierhaltungsbetrieben
(u.a. Rinder, Schafe, Ziegen) wünschenswert ist, auch Möglichkeiten der
Schlachtung zu vertretbaren Kosten zu haben, erscheint es angemessen, die
Gebühren nur um ca. 7 % anzuheben.
Die
Gebühren in den sonstigen Betrieben erfolgt nach den Richtwerten der
allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Zu den sonstigen Betrieben wurden auf
Grund der Verordnung jedoch die Betriebe der Milcherzeugung aufgenommen.
Transparenzvorgaben
nach der EU-Verordnung
Nach Artikel 85 Abs. 1 der VO 2017/625 gewähren die Mitgliedstaaten ein
hohes Maß an Transparenz hinsichtlich der Gebühren oder Abgaben für amtliche
Kontrollen insbesondere in Bezug auf
- die Methode zur Festsetzung der Gebühren oder Abgaben und die dafür
verwendeten Daten, - die Höhe der Gebühren oder Abgaben, die für jede Unternehmerkategorie
und für jede Kategorie von amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen
Tätigkeiten erhoben werden, - die Aufschlüsselung der Kosten gemäß Artikel 81
(Kostenarten z. B. Kosten für Löhne,
Sozialversicherung, Altersruhegeld, Einrichtung und Ausrüstung, Instandhaltung,
Verbrauchsgüter, Schulungen, Reisekosten, Laborkosten).
Nach Absatz 2 dieses Artikels macht jede zuständige Behörde die nach
Absatz 1 genannten Informationen für jeden Bezugszeitraum sowie die
entstehenden Kosten öffentlich zugänglich. Diese aus der VO 2017/625
geforderten Informationen ergeben sich aus den Anlagen 2 und 3.
III. Alternativen
Aufgrund der sich ändernden Rechtsgrundlage ist eine Gebührenerhebung ohne neue Satzung ab dem 14.12.2019 nicht mehr möglich. Ein vorheriges Konsultationsverfahren ist vorgeschrieben.
Alternativen sind nicht ersichtlich.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Bei der Veröffentlichung des Entwurfs der
Gebührensatzung für das Konsultationsverfahren ergeben sich keine Auswirkungen
auf den Kreishaushalt.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist u.a. für die Änderung von Satzungen der Kreistag zuständig.
Anlagen
Anlage 1: Satzungsentwurf
Anlage 2: Gebührenkalkulation
Anlage 3: Erläuterungen zu der Kalkulation
Bitte Finanzierung unter Begründung
im Register Sachverhalt schreiben!!!!