Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung für die Überplanung
einer gesetzlich geschützten Ausgleichsanpflanzung in Lüdinghausen durch die
Errichtung eines Altenteilerwohnhauses mit PKW-Garage zu.
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines
Altenteilerwohnhauses mit PKW-Garage in Lüdinghausen, Reckelsum 19. Mit dem
Vorhaben wird eine Grundfläche von ca. 300 m² neu versiegelt.
Durch den geplanten Neubau ist eine Ausgleichspflanzung betroffen, die
für verschiedene vorherige Bauvorhaben des Bauherrn angelegt wurde und gem.
§ 39 Abs. 1 Nr. 3 Landesnaturschutzgesetz gesetzlich geschützt
ist.
Für die Beseitigung eines Teils der bisherigen Ausgleichsfläche ist die
Erteilung einer Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz erforderlich.
Der Antrag auf Befreiung wurde mit Schreiben vom 12.06.2019 gestellt.
Im Rahmen des Befreiungsantrages wurde mit Schreiben vom 12.08.2019
auch das Landesbüro der Naturschutzverbände beteiligt. Eine Stellungnahme lag
bei Erstellung der Sitzungsvorlage noch nicht vor. Über möglicherweise
vorgenommene Stellungnahmen wird in der Sitzung berichtet.
Eine Befreiung kann gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
auf Antrag erteilt werden, wenn
- dies aus
Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher
sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
- die
Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung
führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und
Landschaftspflege vereinbar ist.
Im vorliegenden Fall liegt ein öffentliches Interesse nicht vor, es
können nur die Gründe zu 2 herangezogen werden.
Andere Standorte als der innerhalb der Ausgleichsfläche projektierte scheiden
hier aus. Ein von der bestehenden Hoffläche weiter entfernter Standort wird vom
Bauamt nicht zugelassen, da dieser nicht mit den Vorgaben des BauGB (§ 35
Abs. 5 - Schonung des Außenbereichs) vereinbar ist. Andere Standorte im
Nahbereich der Hofstelle kommen entweder aufgrund einer Unzumutbarkeit (Lage
neben dem Güllehochbehälter) oder aufgrund der fehlenden Zugriffsmöglichkeit
(Flächen auf der Nordwestseite der Hofstelle sind nicht im Eigentum des
Bauherrn) nicht in Betracht.
Es besteht daher die Notwendigkeit, den Standort innerhalb der
Ausgleichsfläche zu realisieren.
Bei der Ausgleichsfläche handelt es sich um einen insgesamt ca.
3.800 m² großen Block aus einzelnen Kompensationsmaßnahmen für
verschiedene vorangegangene Bauvorhaben des Antragstellers. Entlang der
Hofzufahrt stockt eine dreireihige Hecke, gefolgt von einer Baumreihe aus
Linden und einem anschließenden Grünlandstreifen. Des Weiteren stockt hier eine
flächige Anpflanzung aus verschiedenen Gehölzen in einer Breite von ca.
20 m.
Für die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung hat
der Antragsteller eine Eingriffsermittlung durchgeführt. Für die
Neuversiegelung wird ein Ausgleich im Verhältnis von 1:1 angesetzt.
Darüberhinaus ist eine Kompensation für den Gehölzverlust im Verhältnis von
1:1,5 erforderlich. Die Mehrkompensation ergibt sich aus der Beseitigung einer
bestehenden Ausgleichsverpflichtung durch das Bauvorhaben. Als Kompensation ist
hierfür eine Neuanpflanzung in Form einer 5-reihigen Hecke im erforderlichen
Umfang in einer Entfernung von ca. 700 m zu dem Eingriffsort vorgesehen.
Darüber hinaus hat der Antragsteller eine artenschutzrechtliche Prüfung
durchführen lassen. Es haben sich keine Hinweise auf das Vorkommen von
planungsrelevanten Arten in der Fläche ergeben.
Mit der Anlage der Feldhecke wird der mit dem Vorhaben verbundene
Eingriff in Natur und Landschaft gemäß dem § 15 Abs. 2
Bundesnaturschutzgesetz vollständig kompensiert. Die Belange von Natur und
Landschaft werden demnach vollständig berücksichtigt, so dass sich eine
Befreiungslage für das beabsichtigte Vorhaben ergibt.
Die Befreiung soll mit folgenden Auflagen
versehen werden:
- Die Befreiung gilt nur in Verbindung mit der Baugenehmigung für das
beantragte Altenteilerwohnhaus mit PKW-Garage.
- Die Inanspruchnahme von Gehölzbeständen ist nur in dem beantragten
Umfang zulässig.
- Die
nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen behalte ich
mir vor
Anlagen:
· Übersichtskarte
·
Befreiungsantrag
mit Eingriffsbewertung, Plänen und Karten (teilweise nur verfügbar im
Kreistags-Informations-System)