Beschlussvorschlag:
Der Kreistag
nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung 2020 mit Anlagen und die Stellungnahme
der Bürgermeisterkonferenz zur Herstellung des Benehmens gemäß § 55 KrO NRW zur
Kenntnis und verweist beides ohne Aussprache zur Beratung an die zuständigen
Ausschüsse.
I. Problem
Der Kreis hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu
erlassen (§ 53 Absatz 1 KrO NRW in Verbindung mit § 78 Absatz 1 GO NRW).
Gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der
Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden. Das Benehmen ist
sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten (§
55 Absatz 1 Satz 2 KrO NRW). Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im
Rahmen der Benehmensherstellung werden dem Kreistag mit der Zuleitung des
Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den
Gemeinden ist vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen
Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt
der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis
und dessen Begründung mit (vgl. § 55 Absatz 2 KrO NRW).
II. Lösung
Das Beteiligungsverfahren
nach § 55 KrO NRW wurde mit Schreiben vom 20.08.2019 eingeleitet. Mit Schreiben
vom 08.10.2019 haben die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der
kreisangehörigen Städte und Gemeinden Stellung genommen (vgl. Anlage 1) Diese
Stellungnahme wird Gegenstand der Beratung in der Sitzung des Kreisausschusses
am 04.12.2019 sein. Darüber hinaus erhalten die kreisangehörigen Kommunen in der
Sitzung des Kreisausschusses am 04.12.2019 Gelegenheit zur Anhörung. Über die
vorgetragenen Einwendungen wird der Kreistag in seiner Sitzung am 11.12.2019
eine Entscheidung herbeiführen.
Am 13.08.2019 und am
24.09.2019 haben Dienstbesprechungen des Landrates mit den Bürgermeisterinnen
und Bürgermeistern stattgefunden. In diesen Besprechungen wurden die bis dahin
bekannten Eckdaten des Haushaltsentwurfs 2020 vorgestellt und ausführlich erörtert.
Die Kreise haben ihr
Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Kreisfinanzen gesund
bleiben. Auf die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Gemeinden und
Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen (vgl. § 9 KrO NRW).
Es entspricht
höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Finanzbedarfe der
umlagepflichtigen Städte und Gemeinden und des Kreises gleichrangig sind (vgl.
BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 13/14). Bei der Festlegung des Hebesatzes
zur Kreisumlage hat der Kreis seinen Finanzbedarf und die seiner
kreisangehörigen Städte und Gemeinden gegeneinander abzuwägen (vgl. OVG
Thüringen vom 07.10.2016 – 3 KO 94/92). Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses
obliegen dem Kreis Ermittlungspflichten. Dies schließt ein, den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden zielgerichtet und zeitlich ausreichend
Gelegenheit zu geben, ihre Bedarfssituation in einer für die anzustellende
kreisweite Abwägung geeigneten Weise darzustellen.
Zur Frage einer
verfassungsfesten finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden, hinter die der
(Landes-)Gesetzgeber auch bei einer allgemeinen Notlage der öffentlichen
Haushalte nicht zurückgehen darf, ist bislang nicht höchstrichterlich
entschieden worden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2013 –
8 C 1.12).
Eine Abgrenzung zieht das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, eine
Verletzung der garantierten Finanzhoheit der Gemeinden erst dann anzunehmen,
wenn die Gemeinde strukturell und auf Dauer außerstande ist, ihr Recht
auf eine eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger
Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen (vgl. Rd. Nr. 41 des zuvor zitierten
Urteils).
Vor dem Hintergrund dieser
höchstrichterlichen Grenzziehung wurden die Städte und Gemeinden gebeten, ihre
Haushaltsdaten (Ist-Daten der Jahre 2016 – 2018 / Plandaten der Jahre 2019 –
2023) bis zum 02.10.2019 mitzuteilen und bis dahin ebenfalls darzulegen, ob und
inwieweit für das Jahr 2020 geplant ist, freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben
wahrzunehmen
Bis zum Redaktionsschluss
für diese Sitzungsvorlage lagen erst sieben Rückmeldungen in Bezug auf die
abgefragten Haushaltsdaten vor. Bislang fehlen die Haushaltsdaten der Städte
Dülmen und Olfen sowie der Gemeinden Nottuln und Rosendahl. Möglicherweise
werden die im August 2019 angeforderten Haushaltsdaten noch nachgereicht,
sodass eine vollständige Gesamtauswertung als Tischvorlage in der Sitzung am
30.10.2019 präsentiert werden könnte.
Eine Gesamtübersicht zum
Steueraufkommen im kommunalen Finanzausgleich bezogen auf die kreisangehörigen
Städte und Gemeinden ist der Anlage 2 zu entnehmen. Danach sind die
Steuereinnahmen in der Referenzperiode bis zum 30.06.2019 im Vergleich zu der
Referenzperiode des Vorjahres um mehr als 20 Mio. € gestiegen. In Bezug auf die
Hebesätze zur allgemeinen Kreisumlage liegt der Kreis Coesfeld in den Jahren
2018 und 2019 landesweit jeweils auf dem zweiten Platz (vgl. Anlage 3). Das
Aufkommen, das der Kreis Coesfeld durch die allgemeine Kreisumlage je Einwohner
erzielte, hatte im Jahr 2018 landesweit den niedrigsten und im Jahr 2019 den zweitniedrigsten
Wert (vgl. Anlage 4).
Der Entwurf der
Haushaltssatzung 2020 mit seinen Anlagen wird in den Kreistag eingebracht. Der
Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung 2020 mit Anlagen und die
Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz zur Herstellung des Benehmens gemäß §
55 KrO NRW zur Kenntnis und verweist beides ohne Aussprache zur Beratung an die
zuständigen Ausschüsse.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige
Ressourcen)
Es entstehen Personal- und
Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.
V. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages resultiert aus § 53 Absatz 1 KrO NRW in
Verbindung mit § 80 Absatz 2 GO NRW.
Anlage 1 Schreiben der Konferenz
der Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld vom 08.10.2019
Anlage 2 Gesamtübersicht zum Steueraufkommen
im kommunalen Finanzausgleich mit den Daten für die Referenzperioden 01.07.2017
– 30.06.2018 (vgl. Gemeindefinanzierungsgesetz 2019) und 01.07.2018 –
30.06.2019 (vgl. Entwurf Gemeindefinanzierungsgesetz 2020)
Anlage 3 Aufstellung zu den
Hebesätzen der allgemeinen Kreisumlage (Vergleich 2019 zu 2018)
Anlage 4 Aufstellung zum Aufkommen der
allgemeinen Kreisumlage je Einwohner (Vergleich: 2019 zu 2018)
Anlage 5 Entwurf der
Haushaltssatzung 2020 mit seinen Anlagen (wird als Tischvorlage nachgereicht)
Anlage 6 Gesamtauswertung der
Haushaltsdaten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden (wird ggf. als
Tischvorlage nachgereicht)