Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf des Haushaltsplanes 2020 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen mit den jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw. -fehlbeträgen der Produktgruppen

 

im Budget 2

 

Produktgruppen                                                                          ab Seite

 

51.10

Prävention und Regelangebote

274

51.20

Hilfen zur Erziehung

287

51.30

Sonstige Leistungen

297

 

einschließlich der bei den zugehörigen Produkten dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.

 

Anmerkung:

Die sich in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses ergebenden Änderungen werden in einer Liste zusammengestellt und dem AfFWuK/Kreisausschuss/Kreistag zur weiteren Beratung vorgelegt.

 

 

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Gemäß § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in Verbindung mit den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der jeweils gültigen Fassung, ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.

 

II.  Lösung

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2020 wurde vom Kämmerer am 28.10.2019 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung in den Kreistag am 30.10.2019 werden in der Zeit vom 12.11.-04.12.2019 die weiteren Beratungen in den Fachausschüssen und im Kreisausschuss stattfinden. Es ist vorgesehen, dass der Kreistag den Haushalt 2020 in seiner Sitzung am 11.12.2019 beschließt.

 

Der Haushalt 2020 ist auf Produktgruppenebene dargestellt und zu beraten. Für die gebildeten Produktgruppen sind Teilergebnis- und Teilfinanzpläne nach der haushaltsrechtlichen Ordnung im Haushaltsplan ausgewiesen. Die nach den Organisationsstrukturen des Kreises Coesfeld gebildeten Produktbereiche weichen von den haushaltsrechtlich normierten Produktbereichen ab. Gem. § 4 Abs. 2 Satz 2   KomHVO NRW ist eine Zusammenfassung der Teilergebnis- und Teilfinanzpläne auf NKF-Produktbereichsebene jedoch zwingend vorgeschrieben. Um den gesetzlichen Erfordernissen zu genügen, enthält der Haushaltsplanentwurf eine Zusammenfassung der Teilergebnisse der Produktgruppen auf NKF-Produktbereichsebene (vgl. Seiten 651 ff.). Es ist möglich, dass die Ergebnisse der Produktgruppen eines Produktbereiches (Abteilung) des Kreises Coesfeld in unterschiedliche NKF-Produktbereiche einfließen.

 

In der folgenden Übersicht ist das im Entwurf des Haushaltsplanes 2020 ausgewiesene Jahresergebnis aus Zeile 26 des Teilergebnisplanes Jugendamt dargestellt. Zur näheren Erläuterung wird auf die im Haushaltsplanentwurf 2020 enthaltenen Ausführungen verwiesen.


 

 

 

Produktgruppe 51.10 Prävention und Regelangebote

 

 

Ansatz

Ansatz

Abweichung 2019 zu 2020
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

2019

2020

Produktgruppe 51.10 - Prävention und Regelangebote

 

 

 

51.10.01 - Frühe Hilfen

-766.886

-749.629

17.256

51.10.02 - Tagesbetreuung von Kindern

-19.347.134

-21.692.150

-2.345.016

51.10.03 - Kinder-, Jugend- und Familienförderung

-1.401.661

-1.274.807

126.854

51.10.04 - Jugendsozialarbeit

-92.676

-91.411

1.265

Summe Produktgruppe 51.10

-21.608.356

-23.807.997

-2.199.641

 

 

Im Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:

 

51.10.01 – Frühe Hilfen

 

Für die Festanstellung von 1,5 Gesundheitsfachkräften (s. SV-9-1409) wurden Personalkosten in Höhe von 75.000 € eingeplant. Zur Refinanzierung des Personalaufwandes wurde u. a. der Ansatz der frühen Hilfen um 32.000 € reduziert.

Der Ansatz für den Kreiszuschuss für die Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen wurde von bisher 85.000 € auf 100.000 € erhöht.


 

51.10.02 – Tagesbetreuung von Kindern

 

Das Kinderbildungsgesetz soll zum 01.08.2020 grundlegend reformiert werden. So sieht der aktuelle Gesetzesentwurf u. a. folgende Erhöhung der Kindpauschalen vor:

 

 

Im Rahmen der Haushaltsplanungen wurde der aktuelle Leistungsbescheid für 2019/2020 zugrunde gelegt. Es wurden keine Wanderungsgewinne oder Quotensteigerungen eingeplant, sondern anhand der aktuellen Zahlen eine Hochrechnung mit den neuen Pauschalen vorgenommen. Allein die Erhöhung der Pauschalen führt hierbei zu einer Mehrbelastung in Höhe von ca. 1,87 Mio. €.

Zudem sieht der Gesetzesentwurf einen Zuschuss des Landes NRW an die Jugendämter zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten vor. Auf das Kreisjugendamt Coesfeld entfallen ca. 400.000 €, welche durch eigene Mittel in Höhe von 25 % zu erhöhen sind. Dies bedeutet einen Mehraufwand für den Kreisetat in Höhe von rd. 100.000 €.

 

Zur Entlastung der Familien sieht der Gesetzesentwurf ein zweites, beitragsfreies Kindergartenjahr vor. Zum Ausgleich der daraus resultierenden Einnahmeverluste der Kommunen wurde der Belastungsausgleich durch das Land von bisher 5,1% auf 8,62 % erhöht, was voraussichtlich zu Mehrerträgen bei den Landeszuweisungen in Höhe von rd. 700.000 € führt. Ohne Einführung des zweiten beitragsfreien Kita-Jahres würden laut Hochrechnung des aktuellen Elternbeitragsaufkommens Mehrerträge in Höhe von rd. 300.000 € erwartet. Eine verlässliche Prognose der Einnahmeverluste durch Einführung der weiteren Beitragsbefreiung ist aber nicht möglich. Daher wird hilfsweise unterstellt, dass die erwarteten Mehrerträge (700.000 €) im Rahmen des Belastungsausgleiches den Einnahmeverlusten bei den Elternbeiträgen entsprechen. Bei der Einführung der Elternbeitragsbefreiung für das letzte Kindergartenjahr zum 01.08.2011 hat sich allerdings gezeigt, dass die Ausgleichszahlungen des Landes nicht die gesamten Einnahmeverluste kompensieren konnten. So wurden im Kita-Jahr 2011/12 zusätzliche Mindereinnahmen in Höhe von rd. 240.000 € erzielt.

 

Trotz dieser Erfahrungen wurden im Hinblick auf eine möglichst defensive Planung die prognostizierten Erträge nur in Höhe des zusätzlichen Belastungsausgleichs angepasst. Insgesamt liegt das eingeplante Elternbeitragsaufkommen damit rd. 400.000 € unter dem Vorjahresansatz.

 

51.10.03 - Kinder-, Jugend- und Familienförderung

 

Im Rahmen der Ansatzplanung für die Betriebskostenzuschüsse an die Träger der Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit wurde eine Kostensteigerung in Höhe von 2 % eingeplant.

Durch die Veranschlagung von geringeren Personalkosten in diesem Produkt reduziert sich der Zuschussbedarf aber insgesamt.

 

 

Produktgruppe 51.20 Hilfen zur Erziehung

 

 

Ansatz

Ansatz

Abweichung 2019 zu 2020
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

2019

2020

Produktgruppe 51.20 - Hilfen zur Erziehung

 

 

 

51.20.01 -Erzieherische Hilfen für Kinder und Jugendliche

-5.406.310

-5.482.198

-75.888

51.20.02 - Hilfen für junge Volljährige

-1.351.992

-1094.821

257.171

51.20.03 - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder

-2.308.667

1.910.565

398.102

51.20.04 - Brückeneinrichtung umF

-12.846

-12.797

-50

Summe Produktgruppe 51.20

-9.079.815

8.500.380

579.435

 

Im Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:

 

51.20.01 – Erzieherische Hilfen für Kinder und Jugendliche

 

Ambulante Hilfen:

Zuschussbedarf 2019:                       1.164.200 €

Zuschussbedarf Prognose 2019:    1.164.200 €

Zuschussbedarf 2020:                      1.164.200 €

 

 

Erziehung in Tagesgruppen:

Zuschussbedarf 2019:                       174.800 €

Zuschussbedarf Prognose 2019:    108.000 €

Zuschussbedarf 2020:                      108.000 €

 

 

Stationäre Hilfen:

Zuschussbedarf 2019:                       3.300.000 €

Zuschussbedarf Prognose 2019:    3.300.000 €

Zuschussbedarf 2020:                      3.300.000 €

 

 

Weitere Veränderungen ergeben sich durch höhere Personalkosten (Einrichtung eine Springerstelle im ASD).

 

 

51.20.02 – Hilfen für junge Volljährige

 

Zuschussbedarf 2019:                      1.173.000 €

Zuschussbedarf Prognose 2019:       860.000 €

Zuschussbedarf 2020:                         860.000 €

 

Die Fallzahlen in diesem Produkt sind wieder leicht rückläufig. Insbesondere ist im Vergleich zu 2018 ein Rückgang in der kostenintensiven Heimerziehung zu verzeichnen. Daher konnte der Ansatz 2020 im Vergleich zum Vorjahr um 313.000 € deutlich reduziert werden.

 

 

51.20.03 - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

 

Eingliederungshilfe ambulant:

Zuschussbedarf 2019:                       1.510.000 €

Zuschussbedarf Prognose 2019:    1.095.000 €

Zuschussbedarf 2020:                      1.095.000 €

 

Die Fallzahlen in diesem Bereich ändern sich derzeit nicht signifikant. Der kostensenkende Effekt durch Steuerungsmaßnahmen (Einsatz von Nicht-Fachkräften als Schulassistenten, Reduzierung in der Intensität der Hilfen) hält jedoch weiterhin an. Daher wurde auch hier eine Ansatzreduzierung um 415.000 € eingeplant.

 

Eingliederungshilfe stationär:

Zuschussbedarf 2019:                       681.750 €

Zuschussbedarf Prognose 2019:    650.000 €

Zuschussbedarf 2020:                      635.000 €

 

Da künftig die Endabrechnungen mit den Jugendhilfeanbietern entfallen (Umstellung auf reine Rechnungsbuchung), wurden die Erträge für 2020 im Vergleich zur Prognose leicht abgesenkt.

 

 

51.20.04 – Brückeneinrichtung umF

 

Im Kreis Coesfeld sind zur Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Rahmen von Inobhutnahmen in der Vergangenheit zwei Brückeneinrichtungen installiert worden. Während das Alte Internat in Nottuln in 2018 durch das Alexianer Martinistift übernommen wurde, ist das St. Josefhaus in Seppenrade zum 01.01.2018 zum großen Teil an das DRK Coesfeld untervermietet worden. Ein Flur (119,7 m²) wird für die Möglichkeit einer kurzfristigen Wiederinbetriebnahme der Brückeneinrichtung bereitgehalten. Die dafür entstehenden Bereithaltungskosten (Miete etc.) werden anteilig entsprechend der Kooperationsvereinbarung durch die Stadtjugendämter Coesfeld und Dülmen erstattet. Durch den verbleibenden Anteil für den Kreis Coesfeld entsteht für das Produkt 51.20.04 in 2020 ein Zuschussbedarf von rd. 12.800 €.

 

 

Produktgruppe 51.30 – Sonstige Leistungen

 

 

Ansatz

Ansatz

Abweichung 2019 zu 2020
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

2019

2020

Produktgruppe 51.30 - Sonstige Leistungen

 

 

 

51.30.01 - Kinderschutz

-591.350

-795.310

-203.960

51.30.02 - Sonstige Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

-1.755.284

-1.857.411

-102.127

51.30.04 - Elterngeld / Betreuungsgeld

-11.341

-70.825

-59.484

Summe Produktgruppe 51.30

-2.357.976

-2.723.547

-365.571

 

Im Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:

 

 

51.30.01 – Kinderschutz

 

In der Vergangenheit wurden Inobhutnahmen vornehmlich über eingestreute Plätze in Regelgruppen der Kooperationspartner Kiwo Jugendhilfe gGmbH und Martinistift Nottuln vorgenommen. Diese Praxis wurde seitens des Landesjugendamtes aus pädagogischen Gründen bemängelt. Künftig sollen Unterbringungen im Rahmen von Inobhutnahmen daher in konzeptionell dafür ausgerichteten Gruppen erfolgen. Das Kreisjugendamt beabsichtigt gemeinsam mit den Stadtjugendämtern Coesfeld und Dülmen zwei Inobhutnahmeplätze (je ein Platz für Kinder und Jugendliche) zu buchen. Die Verhandlungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe laufen aktuell noch. Die Kosten wurden mit 146.000 € veranschlagt, der Anteil des Kreisjugendamtes Coesfeld wird bei rd. 100.000 € liegen.

 

Die Rufbereitschaft für den Kinderschutz wurde bisher aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung durch einen freien Träger sichergestellt. Wie bereits mit SV-9-1462 mitgeteilt, wurde dieser Vertrag seitens des Trägers zum 31.12.2019 gekündigt. Zum 01.01.2020 ist daher der Kreisbereitschaftsdienst gemeinsam mit den Stadtjugendämtern Coesfeld und Dülmen neu zu organisieren. Zum Zeitpunkt der Planung waren die voraussichtlichen Kosten noch nicht absehbar, sodass zunächst nur der bisherige Ansatz (55.000 €) eingeplant wurde.

 

Weitere Veränderungen ergeben sich durch höhere Personalkosten.

 


 

51.30.02 – Sonstige Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

 

Zu den sonstigen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zählt unter anderem die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Zum 01.07.2017 wurde die Höchstaltersgrenze von 12 auf 18 Jahre angehoben und die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben. Zum 01.07.2019 erfolgt die Heranziehung für Neufälle zentral durch die Finanzbehörden. Hieraus resultieren Mindereinnahmen in Höhe von rd. 75.000 €. Da sich bei den Aufwendungen ein Plus abzeichnet, wird für diesen Bereich ein Mehrbedarf in Höhe von rd. 100.000 € eingeplant. 

 

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Änderungen von Standards haben Auswirkungen auf den Zuschuss des Produktbereiches 51 – Jugendamt und möglicherweise auf den Hebesatz der Kreisumlage-Mehrbelastung Jugendamt.

Hierüber ist im weiteren Beratungsverfahren durch den Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung bzw. im Kreisausschuss zu beraten.

Für die Erstellung des Kreishaushaltes entstehen Personal- und Sachausgaben sowie Aufwand für die Sitzungen.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Der Jugendhilfeausschuss ist nach den gültigen Zuständigkeitsregelungen (§ 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld) für die Beratung der in dem Beschlussvorschlag aufgeführten Produktgruppen zuständig.