Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf des Haushaltsplanes 2020 ausgewiesenen
Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen mit den
jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw. -fehlbeträgen der Produktgruppen
im Budget 2
Produktgruppen ab
Seite
51.10 |
Prävention und
Regelangebote |
274 |
51.20 |
Hilfen zur Erziehung |
287 |
51.30 |
Sonstige Leistungen |
297 |
einschließlich der bei den zugehörigen Produkten
dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während
der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.
Anmerkung:
Die sich in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses
ergebenden Änderungen werden in einer Liste zusammengestellt und dem AfFWuK/Kreisausschuss/Kreistag
zur weiteren Beratung vorgelegt.
Begründung:
I. Problem
Gemäß
§ 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in
Verbindung mit den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der jeweils gültigen Fassung, ist der Entwurf
der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu
beraten und zu beschließen.
II. Lösung
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2020 wurde vom
Kämmerer am 28.10.2019 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen
bestätigt. Nach Einbringung in den Kreistag am 30.10.2019 werden
in der Zeit vom 12.11.-04.12.2019 die weiteren Beratungen in den
Fachausschüssen und im Kreisausschuss stattfinden. Es ist vorgesehen, dass der
Kreistag den Haushalt 2020 in seiner Sitzung am 11.12.2019 beschließt.
Der
Haushalt 2020 ist auf Produktgruppenebene dargestellt und zu beraten. Für die
gebildeten Produktgruppen sind Teilergebnis- und Teilfinanzpläne nach der haushaltsrechtlichen
Ordnung im Haushaltsplan ausgewiesen. Die nach den Organisationsstrukturen des
Kreises Coesfeld gebildeten Produktbereiche weichen von den haushaltsrechtlich
normierten Produktbereichen ab. Gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 KomHVO NRW ist eine Zusammenfassung der
Teilergebnis- und Teilfinanzpläne auf NKF-Produktbereichsebene jedoch zwingend
vorgeschrieben. Um den gesetzlichen Erfordernissen zu genügen, enthält der
Haushaltsplanentwurf eine Zusammenfassung der Teilergebnisse der Produktgruppen
auf NKF-Produktbereichsebene (vgl. Seiten 651 ff.). Es ist möglich, dass die
Ergebnisse der Produktgruppen eines Produktbereiches (Abteilung) des Kreises
Coesfeld in unterschiedliche NKF-Produktbereiche einfließen.
In
der folgenden Übersicht ist das im Entwurf des Haushaltsplanes 2020
ausgewiesene Jahresergebnis aus Zeile 26 des Teilergebnisplanes Jugendamt
dargestellt. Zur näheren Erläuterung wird auf die im Haushaltsplanentwurf 2020
enthaltenen Ausführungen verwiesen.
Produktgruppe 51.10 Prävention und Regelangebote
|
Ansatz |
Ansatz |
Abweichung 2019 zu 2020 |
2019 |
2020 |
||
€ |
€ |
||
Produktgruppe
51.10 - Prävention und Regelangebote |
|
|
|
51.10.01
- Frühe Hilfen |
-766.886 |
-749.629 |
17.256 |
51.10.02
- Tagesbetreuung von Kindern |
-19.347.134 |
-21.692.150 |
-2.345.016 |
51.10.03
- Kinder-, Jugend- und Familienförderung |
-1.401.661 |
-1.274.807 |
126.854 |
51.10.04
- Jugendsozialarbeit |
-92.676 |
-91.411 |
1.265 |
Summe
Produktgruppe 51.10 |
-21.608.356 |
-23.807.997 |
-2.199.641 |
Im
Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:
51.10.01 – Frühe Hilfen
Für
die Festanstellung von 1,5 Gesundheitsfachkräften (s. SV-9-1409) wurden
Personalkosten in Höhe von 75.000 € eingeplant. Zur Refinanzierung des
Personalaufwandes wurde u. a. der Ansatz der frühen Hilfen um 32.000 €
reduziert.
Der
Ansatz für den Kreiszuschuss für die Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen
wurde von bisher 85.000 € auf 100.000 € erhöht.
51.10.02
– Tagesbetreuung von Kindern
Das Kinderbildungsgesetz soll zum 01.08.2020
grundlegend reformiert werden. So sieht der aktuelle Gesetzesentwurf u. a. folgende
Erhöhung der Kindpauschalen vor:
Im Rahmen der Haushaltsplanungen wurde der
aktuelle Leistungsbescheid für 2019/2020 zugrunde gelegt. Es wurden keine
Wanderungsgewinne oder Quotensteigerungen eingeplant, sondern anhand der
aktuellen Zahlen eine Hochrechnung mit den neuen Pauschalen vorgenommen. Allein
die Erhöhung der Pauschalen führt hierbei zu einer Mehrbelastung in Höhe von
ca. 1,87 Mio. €.
Zudem sieht der Gesetzesentwurf einen
Zuschuss des Landes NRW an die Jugendämter zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten
vor. Auf das Kreisjugendamt Coesfeld entfallen ca. 400.000 €, welche durch
eigene Mittel in Höhe von 25 % zu erhöhen sind. Dies bedeutet einen Mehraufwand
für den Kreisetat in Höhe von rd. 100.000 €.
Zur Entlastung der Familien sieht der Gesetzesentwurf
ein zweites, beitragsfreies Kindergartenjahr vor. Zum Ausgleich der daraus
resultierenden Einnahmeverluste der Kommunen wurde der Belastungsausgleich
durch das Land von bisher 5,1% auf 8,62 % erhöht, was voraussichtlich zu
Mehrerträgen bei den Landeszuweisungen in Höhe von rd. 700.000 € führt. Ohne
Einführung des zweiten beitragsfreien Kita-Jahres würden laut Hochrechnung des
aktuellen Elternbeitragsaufkommens Mehrerträge in Höhe von rd. 300.000 €
erwartet. Eine verlässliche Prognose der Einnahmeverluste durch Einführung der
weiteren Beitragsbefreiung ist aber nicht möglich. Daher wird hilfsweise
unterstellt, dass die erwarteten Mehrerträge (700.000 €) im Rahmen des
Belastungsausgleiches den Einnahmeverlusten bei den Elternbeiträgen
entsprechen. Bei der Einführung der Elternbeitragsbefreiung für das letzte
Kindergartenjahr zum 01.08.2011 hat sich allerdings gezeigt, dass die
Ausgleichszahlungen des Landes nicht die gesamten Einnahmeverluste kompensieren
konnten. So wurden im Kita-Jahr 2011/12 zusätzliche Mindereinnahmen in Höhe von
rd. 240.000 € erzielt.
Trotz dieser Erfahrungen wurden im Hinblick
auf eine möglichst defensive Planung die prognostizierten Erträge nur in Höhe
des zusätzlichen Belastungsausgleichs angepasst. Insgesamt liegt das eingeplante
Elternbeitragsaufkommen damit rd. 400.000 € unter dem Vorjahresansatz.
51.10.03 - Kinder-,
Jugend- und Familienförderung
Im Rahmen der Ansatzplanung für die
Betriebskostenzuschüsse an die Träger der Einrichtungen der Offenen Kinder- und
Jugendarbeit wurde eine Kostensteigerung in Höhe von 2 % eingeplant.
Durch die Veranschlagung von geringeren
Personalkosten in diesem Produkt reduziert sich der Zuschussbedarf aber
insgesamt.
Produktgruppe 51.20 Hilfen zur Erziehung
|
Ansatz |
Ansatz |
Abweichung 2019 zu 2020 |
2019 |
2020 |
||
€ |
€ |
||
Produktgruppe
51.20 - Hilfen zur Erziehung |
|
|
|
51.20.01
-Erzieherische Hilfen für Kinder und Jugendliche |
-5.406.310 |
-5.482.198 |
-75.888 |
51.20.02
- Hilfen für junge Volljährige |
-1.351.992 |
-1094.821 |
257.171 |
51.20.03
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder |
-2.308.667 |
1.910.565 |
398.102 |
51.20.04
- Brückeneinrichtung umF |
-12.846 |
-12.797 |
-50 |
Summe
Produktgruppe 51.20 |
-9.079.815 |
8.500.380 |
579.435 |
Im
Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:
51.20.01 –
Erzieherische Hilfen für Kinder und Jugendliche
Ambulante Hilfen:
Zuschussbedarf 2019: 1.164.200
€
Zuschussbedarf Prognose 2019: 1.164.200 €
Zuschussbedarf 2020: 1.164.200 €
Erziehung in Tagesgruppen:
Zuschussbedarf 2019: 174.800 €
Zuschussbedarf Prognose 2019: 108.000 €
Zuschussbedarf 2020: 108.000 €
Stationäre Hilfen:
Zuschussbedarf 2019: 3.300.000
€
Zuschussbedarf Prognose 2019: 3.300.000 €
Zuschussbedarf 2020: 3.300.000
€
Weitere Veränderungen ergeben sich durch
höhere Personalkosten (Einrichtung eine Springerstelle im ASD).
51.20.02
– Hilfen für junge Volljährige
Zuschussbedarf 2019: 1.173.000 €
Zuschussbedarf Prognose 2019:
860.000 €
Zuschussbedarf 2020:
860.000 €
Die Fallzahlen in diesem Produkt sind wieder
leicht rückläufig. Insbesondere ist im Vergleich zu 2018 ein Rückgang in der
kostenintensiven Heimerziehung zu verzeichnen. Daher konnte der Ansatz 2020 im
Vergleich zum Vorjahr um 313.000 € deutlich reduziert werden.
51.20.03
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Eingliederungshilfe ambulant:
Zuschussbedarf 2019: 1.510.000
€
Zuschussbedarf Prognose 2019: 1.095.000 €
Zuschussbedarf 2020: 1.095.000 €
Die
Fallzahlen in diesem Bereich ändern sich derzeit nicht signifikant. Der
kostensenkende Effekt durch Steuerungsmaßnahmen (Einsatz von Nicht-Fachkräften
als Schulassistenten, Reduzierung in der Intensität der Hilfen) hält jedoch
weiterhin an. Daher wurde auch hier eine Ansatzreduzierung um 415.000 €
eingeplant.
Eingliederungshilfe stationär:
Zuschussbedarf 2019: 681.750 €
Zuschussbedarf Prognose 2019: 650.000 €
Zuschussbedarf 2020: 635.000 €
Da künftig die Endabrechnungen mit den Jugendhilfeanbietern
entfallen (Umstellung auf reine Rechnungsbuchung), wurden die Erträge für 2020
im Vergleich zur Prognose leicht abgesenkt.
51.20.04
– Brückeneinrichtung umF
Im Kreis Coesfeld sind
zur Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Rahmen von
Inobhutnahmen in der Vergangenheit zwei Brückeneinrichtungen installiert
worden. Während das Alte Internat in Nottuln in 2018 durch das Alexianer
Martinistift übernommen wurde, ist das St. Josefhaus in Seppenrade zum
01.01.2018 zum großen Teil an das DRK Coesfeld untervermietet worden. Ein Flur
(119,7 m²) wird für die Möglichkeit einer kurzfristigen Wiederinbetriebnahme
der Brückeneinrichtung bereitgehalten. Die dafür entstehenden
Bereithaltungskosten (Miete etc.) werden anteilig entsprechend der
Kooperationsvereinbarung durch die Stadtjugendämter Coesfeld und Dülmen
erstattet. Durch den verbleibenden Anteil für den Kreis Coesfeld entsteht für
das Produkt 51.20.04 in 2020 ein Zuschussbedarf von rd. 12.800 €.
Produktgruppe
51.30 – Sonstige Leistungen
|
Ansatz |
Ansatz |
Abweichung 2019 zu 2020 |
2019 |
2020 |
||
€ |
€ |
||
Produktgruppe
51.30 - Sonstige Leistungen |
|
|
|
51.30.01
- Kinderschutz |
-591.350 |
-795.310 |
-203.960 |
51.30.02
- Sonstige Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe |
-1.755.284 |
-1.857.411 |
-102.127 |
51.30.04
- Elterngeld / Betreuungsgeld |
-11.341 |
-70.825 |
-59.484 |
Summe
Produktgruppe 51.30 |
-2.357.976 |
-2.723.547 |
-365.571 |
Im
Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:
51.30.01 – Kinderschutz
In
der Vergangenheit wurden Inobhutnahmen vornehmlich über eingestreute Plätze in
Regelgruppen der Kooperationspartner Kiwo Jugendhilfe gGmbH und Martinistift
Nottuln vorgenommen. Diese Praxis wurde seitens des Landesjugendamtes aus
pädagogischen Gründen bemängelt. Künftig sollen Unterbringungen im Rahmen von
Inobhutnahmen daher in konzeptionell dafür ausgerichteten Gruppen erfolgen. Das
Kreisjugendamt beabsichtigt gemeinsam mit den Stadtjugendämtern Coesfeld und
Dülmen zwei Inobhutnahmeplätze (je ein Platz für Kinder und Jugendliche) zu
buchen. Die Verhandlungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe laufen aktuell
noch. Die Kosten wurden mit 146.000 € veranschlagt, der Anteil des
Kreisjugendamtes Coesfeld wird bei rd. 100.000 € liegen.
Die
Rufbereitschaft für den Kinderschutz wurde bisher aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung durch einen freien Träger sichergestellt. Wie bereits mit
SV-9-1462 mitgeteilt, wurde dieser Vertrag seitens des Trägers zum 31.12.2019
gekündigt. Zum 01.01.2020 ist daher der Kreisbereitschaftsdienst gemeinsam mit
den Stadtjugendämtern Coesfeld und Dülmen neu zu organisieren. Zum Zeitpunkt
der Planung waren die voraussichtlichen Kosten noch nicht absehbar, sodass
zunächst nur der bisherige Ansatz (55.000 €) eingeplant wurde.
Weitere
Veränderungen ergeben sich durch höhere Personalkosten.
51.30.02
– Sonstige Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
Zu den sonstigen Aufgaben der Kinder- und
Jugendhilfe zählt unter anderem die Gewährung von Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Zum 01.07.2017 wurde die Höchstaltersgrenze
von 12 auf 18 Jahre angehoben und die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten
aufgehoben. Zum 01.07.2019 erfolgt die Heranziehung für Neufälle zentral durch
die Finanzbehörden. Hieraus resultieren Mindereinnahmen in Höhe von rd. 75.000
€. Da sich bei den Aufwendungen ein Plus abzeichnet, wird für diesen Bereich
ein Mehrbedarf in Höhe von rd. 100.000 € eingeplant.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Änderungen
von Standards haben Auswirkungen auf den Zuschuss des Produktbereiches 51 –
Jugendamt und möglicherweise auf den Hebesatz der Kreisumlage-Mehrbelastung Jugendamt.
Hierüber
ist im weiteren Beratungsverfahren durch den Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung
und Kreisentwicklung bzw. im Kreisausschuss zu beraten.
Für die Erstellung des Kreishaushaltes entstehen Personal- und
Sachausgaben sowie Aufwand für die Sitzungen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der Jugendhilfeausschuss
ist nach den gültigen Zuständigkeitsregelungen (§ 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld) für die Beratung
der in dem Beschlussvorschlag aufgeführten Produktgruppen zuständig.