Betreff
Antrag des Vereins Steverlerchen & inCantare Kinder- und Jugendchor e.V. vom 30. Sept. 2019 auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-9-1531
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Verein Steverlerchen & inCantare Kinder- und Jugendchor e.V. wird nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.

Die öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

 

 

Begründung:

 

I. Problem

Mit Schreiben vom 30. Sept. 2019 beantragt der Verein Steverlerchen & inCantare Kinder- und Jugendchor e.V. die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.

 

Seit 1990 ist der Chor in der Kinder- und Jugendarbeit tätig. Primär hat sich der heutige Verein zur Förderung des Chorgesanges mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen verpflichtet. Eine beständige Ausbildung, regelmäßige Proben und wiederkehrende öffentliche und gemeinnützige Musicals, Konzerte und vergleichbare Events bilden den Schwerpunkt des Vereins.

 

Neben der gemeinschaftlichen Gesangsausbildung in unterschiedlichen Altersgruppen gehören freizeitorientierte Veranstaltungen zum kontinuierlichen Angebot. Hierzu zählen die mehrtätigen Chorfahrten sowie weitere Freizeitveranstaltungen.

Der Verein zählt aktuell rund 100 Mitglieder. Die jüngsten Chorteilnehmer sind drei Jahre alt.

 

Der Verein ist Mitglied in der Sängerjugend im Chorverband NRW (www. http://saengerjugend.de/).

 

Die rechtlich formale Vereinsgründung erfolgte erst am 29. Nov. 2018 gegründet. Die Eintragung resultierte am 11. März 2019 durch das Amtsgericht Coesfeld. Ein Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO des Finanzamtes Coesfeld liegt vor.

 

II. Lösung

Nach § 75 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 SGB VIII tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.

 

Der Verein Steverlerchen & inCantare Kinder- und Jugendchor e.V. erfüllt diese Voraussetzung.

 

Der Verein ist dem Jugendamt seit dem Beginn seiner Tätigkeiten in den 90ziger Jahre bekannt. Das Jugendamt hat den Antrag auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe angeregt.

 

Es wird vorgeschlagen, den Verein Steverlerchen & inCantare Kinder- und Jugendchor e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII öffentlich anzuerkennen.

 

Die öffentliche Anerkennung soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.