Beschlussvorschlag:
Der Verein Steverlerchen & inCantare Kinder-
und Jugendchor e.V. wird nach §
75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im
Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.
Die öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich
hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Begründung:
I. Problem
Mit
Schreiben vom 30. Sept. 2019 beantragt der Verein Steverlerchen & inCantare
Kinder- und Jugendchor e.V. die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe
gemäß § 75 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.
Seit
1990 ist der Chor in der Kinder- und Jugendarbeit tätig. Primär hat sich der
heutige Verein zur Förderung des Chorgesanges mit Kindern, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen verpflichtet. Eine beständige Ausbildung, regelmäßige Proben
und wiederkehrende öffentliche und gemeinnützige Musicals, Konzerte und
vergleichbare Events bilden den Schwerpunkt des Vereins.
Neben
der gemeinschaftlichen Gesangsausbildung in unterschiedlichen Altersgruppen
gehören freizeitorientierte Veranstaltungen zum kontinuierlichen Angebot.
Hierzu zählen die mehrtätigen Chorfahrten sowie weitere
Freizeitveranstaltungen.
Der
Verein zählt aktuell rund 100 Mitglieder. Die jüngsten Chorteilnehmer sind drei
Jahre alt.
Der
Verein ist Mitglied in der Sängerjugend im Chorverband NRW (www. http://saengerjugend.de/).
Die
rechtlich formale Vereinsgründung erfolgte erst am 29. Nov. 2018 gegründet. Die
Eintragung resultierte am 11. März 2019 durch das Amtsgericht Coesfeld. Ein
Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO des Finanzamtes Coesfeld liegt vor.
II. Lösung
Nach
§ 75 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger
der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie
1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 SGB VIII tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass
sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der
Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Ein
Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei
Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten
Voraussetzungen erfüllt.
Der
Verein Steverlerchen & inCantare Kinder- und Jugendchor e.V. erfüllt diese
Voraussetzung.
Der
Verein ist dem Jugendamt seit dem Beginn seiner Tätigkeiten in den 90ziger
Jahre bekannt. Das Jugendamt hat den Antrag auf Anerkennung als freier Träger
der Jugendhilfe angeregt.
Es
wird vorgeschlagen, den Verein Steverlerchen & inCantare Kinder- und
Jugendchor e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
öffentlich anzuerkennen.
Die
öffentliche Anerkennung soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für
die Anerkennung nicht mehr vorliegen.