Beschlussvorschlag:
Der Förderverein der Sebastianschule Darup e.V. wird
nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der
Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld
anerkannt.
Die öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich
hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Begründung:
I. Problem
Mit Schreiben vom 30. Sept. 2019 beantragt der Verein
Steverlerchen & inCantare Kinder- und Jugendchor e.V. die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75
SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.
Seit 1990 ist der Chor in der Kinder- und
Jugendarbeit tätig. Primär hat sich der heutige Verein zur Förderung des
Chorgesanges mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen verpflichtet.
Eine beständige Ausbildung, regelmäßige Proben und wiederkehrende öffentliche
und gemeinnützige Musicals, Konzerte und vergleichbare Events bilden den
Schwerpunkt des Vereins.
Neben der gemeinschaftlichen Gesangsausbildung in
unterschiedlichen Altersgruppen gehören freizeitorientierte Veranstaltungen zum
kontinuierlichen Angebot. Hierzu zählen die mehrtätigen Chorfahrten sowie
weitere Freizeitveranstaltungen.
Der Verein zählt aktuell rund 100 Mitglieder. Die
jüngsten Chorteilnehmer sind drei Jahre alt.
Der Verein ist Mitglied in der Sängerjugend im
Chorverband NRW (www. http://saengerjugend.de/).
Der rechtlich formale Vereinsgründung erfolgte erst
am 29. Nov. 2018. Die Eintragung resultierte am 11. März 2019 durch das
Amtsgericht Coesfeld. Ein Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO des Finanzamtes
Coesfeld liegt vor.
II. Lösung
Nach § 75 SGB VIII können juristische Personen und
Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn
sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1
SGB VIII tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen
Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag
zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes
förderliche Arbeit bieten.
Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger,
der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen
ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.
Der Verein Steverlerchen & inCantare Kinder-
und Jugendchor e.V. erfüllt
diese Voraussetzung.
Der Verein ist dem Jugendamt seit dem Beginn seiner
Tätigkeiten in den 90ziger Jahre bekannt. Das Jugendamt hat den Antrag auf
Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe angeregt.
Es wird vorgeschlagen, den Verein Steverlerchen
& inCantare Kinder- und Jugendchor e.V.
als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII öffentlich anzuerkennen.
Die öffentliche Anerkennung soll widerrufen werden,
wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen,
Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der
Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des
Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung
zuständig.