hier: Entwurf Budget 02; Soziales und Jobcenter, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit
Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter
53 - Gesundheitsamt
Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf des Haushaltsplanes 2020 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen mit den jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw. -fehlbeträgen der Produktgruppen
im
Budget 2
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Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter |
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50.10 |
Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung) |
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50.20 |
Ambulante Leistungen |
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50.30 |
Stationäre Pflege |
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50.40 |
Jobcenter |
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Produktbereich 53 - Gesundheitsamt |
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53.10 |
Amtsärztlicher Dienst |
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53.20 |
Gesundheitsförderung / -hilfe |
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53.30 |
Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst |
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53.40 |
Gesundheitsschutz |
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53.50 |
Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung |
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einschließlich der bei den zugehörigen Produkten dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.
Anmerkung: Die sich in dieser Sitzung des Ausschusses
für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit ergebenden Änderungen werden in
einer Änderungsliste zusammengestellt und dem AfFWuK/Kreisausschuss/Kreistagtag
zur weiteren Beratung vorgelegt.
Begründung:
I. Problem
Der Entwurf des Haushaltsplanes 2020 wurde am 30.10.2019 in den Kreistag eingebracht und von dort zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse verwiesen. In den sich daran anschließenden Beratungen erarbeiten die jeweiligen Fachausschüsse Beschlussempfehlungen, deren Auswirkungen auf die jeweiligen Sachkonten zu verteilen sind.
II. Lösung
1.
Vorbemerkung
Nach dem Entwurf des Haushaltplanes 2020
schließt der Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - mit einem
Zuschussbedarf
in Höhe von insgesamt 29.926.692
€ ab.
Das
sind 798.582 € mehr als in 2019.
Bedeutsam im Sinne der Steuerung ist, dass
fast alle Leistungen des Budgets im Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter
- aus Pflichtaufgaben oder vertraglichen Verpflichtungen resultieren. Eine
Steuerung ist deshalb nur begrenzt möglich, weil sie engen rechtlichen Vorgaben
unterliegt.
Die Erfüllung der dem Kreis als pflichtig
obliegenden sozialen Aufgaben wird auch künftig den Etat des Kreises Coesfeld
so erheblich belasten, dass kaum Raum für weitere freiwillige soziale Aufgaben
bleiben wird.
Der
Produktbereich 53 – Gesundheitsamt – schließt mit einem
Zuschussbedarf
in Höhe von insgesamt 3.721.193
€ ab.
Das
sind 198.175 € mehr als in 2019.
2.
Hinweise
Die veranschlagten Erträge und
Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Ertrags- und Aufwandsentwicklung
in 2019 sowie aller bekannten Daten und Fakten ermittelt worden.
Dabei ist besonders auf die Schwierigkeit
hinzuweisen, Ertrag und Aufwand im Bereich der Sozialleistungen exakt im Voraus
zu ermitteln.
Mit Ausnahme der Gesetzentwürfe
-
zur Beteiligung des Bundes an den
Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 und
-
zur
Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der
Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)
haben denkbare Änderungen von Leistungsgesetzen für 2020 bei der Ermittlung
der Ansätze bisher keine Berücksichtigung gefunden. Sie könnten aber bei einer
Realisierung Änderungen bei den Erträgen und Aufwendungen mit sich bringen.
Die Auswirkungen aufgrund des
Flüchtlingszustroms sind in den jeweiligen Produktgruppen erfasst.
3.
Budgetrahmen
3.1 Produktbereich 50 – Soziales und
Jobcenter
Der Entwurf des Haushaltplanes 2020
berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter –
im Teilergebnisplan
Aufwendungen
in Höhe von 114.608.192
€,
Erträge
in Höhe von 84.681.501 € und somit einen
Zuschussbedarf
in Höhe von 29.926.692 €.
Entsprechend der im Entwurf des
Haushaltsplanes ausgewiesenen Jahresergebnisse aus Zeile 26 der
Teilergebnispläne teilt sich der
Zuschussbedarf wie folgt auf die Produktgruppen auf:
3.1.1. Hinweise zu einzelnen
Produktgruppen
3.1.1.1 Produktgruppe 50.10 - Finanzen
Diese Produktgruppe umfasst im Wesentlichen die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb und innerhalb von Einrichtungen, die Krankenhilfe nach dem SGB XII sowie sonstige Förderleistungen.
Enthalten ist hier unter anderem der Ertrag aus der Bundesbeteiligung an den Kosten der
Unterkunft (KdU) nach § 46 Abs. 7 SGB II, die sogenannte „Übergangsmilliarde“. Hierbei handelt es sich um eine
Entlastung der Kommunen, die der Bund seit 2015 durch einen erhöhten Anteil an den Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem SGB II gewährt. Der Landkreistag hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die auf die "Übergangsmilliarde" zurückgehende Erstattung inhaltlich keine Hingabe von Bundesmitteln zur
KdU-Kompensierung darstellt, weshalb eine
Veranschlagung unter „Allgemeiner Finanzwirtschaft“ erfolgt.
§ 46 SGB II regelt, welche
unterschiedlichen Anteile der Bundesbeteiligungen gewährt werden und begrenzt
diese insgesamt auf maximal 49 % der KdU. Für den Fall, dass ein Überschreiten
dieser Grenze droht, ist zwingend der Bundesanteil für die sog.
Übergangsmilliarde entsprechend zu kürzen. Zum Ausgleich einer solchen Kürzung
würden die Städte und Gemeinden einen höheren Umsatzsteueranteil erhalten. Den
Kreishaushalten würden diese Mittel dann fehlen.
Am 25.09.2019 hat das
Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes
an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
beschlossen. Danach soll die Bundesbeteiligung an den zusätzlichen KdU für
Bedarfsgemeinschaften mit anerkannten Asylbewerbern und Schutzberechtigten bis
2021 verlängert werden. Um nun zu verhindern, dass die Bundesbeteiligung
dadurch die 49 %-Grenze überschreitet, sieht der Gesetzentwurf vor, dass der
Anteil für die Übergangsmilliarde anstatt der bisher gesetzlich festgelegten
Höhe von 10,2 Prozentpunkten für 2020 nur noch 2,7 Prozentpunkte und für 2021 nur
noch 1,2 Prozentpunkte betragen soll. Lt. Gesetzentwurf führt das dazu, dass
Mittel in Höhe von 1,065 Mrd. € (für 2020) bzw. 1,275 Mrd. € (für 2021) nicht
über die Bundesbeteiligung an den KdU erstattet werden. Deren Weitergabe
erfolgt dann über eine entsprechende Anhebung der Umsatzsteueranteile der
Gemeinden zu Lasten des Bundes.
Der Kreis Coesfeld kalkuliert
für 2020 einen Nettoaufwand für die KdU in Höhe von 20.493.100 €. Unter
Berücksichtigung des Gesetzentwurfs wird für die Übergangsmilliarde für 2020
mit einem Erstattungsbetrag von 2,7 Prozentpunkte, also 553.314 €, kalkuliert.
Enthalten ist auch der Aufwand für „laufende Leistungen für besondere Wohnformen
a. E.“. Dieser Aufwand ist neu. Er ergibt sich aus dem Bundesteilhabegesetz,
dass für existenzsichernde Maßnahmen für Personen, die in besonderen Wohnformen
leben, ab dem 01.01.2020 einen Zuständigkeitswechsel vom überörtlichen zum
örtlichen Leistungsträger regelt. Hier kalkuliert der Kreis für das 3. Kapitel
SGB XII einen Aufwand von 287.000 €.
Darüber hinaus enthält die Produktgruppe die Beteiligung des Bundes an den kommunalen Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII).
Auch in diesem Produkt schlägt sich der Zuständigkeitswechsel aufgrund des Bundeteilhabegesetzes nieder. Dem 4. Kapitel SGB XII ist der weit überwiegende Anteil der betroffenen Personen zuzuordnen. Hier wird mit einem zusätzlichen Aufwand von ca. 4,2 Mio. € kalkuliert.
Diese Kostensteigerung wird hier jedoch vollständig durch den Bund aufgefangen, der seit dem 01.01.2014 für das 4. Kapitel SGB XII die Nettoaufwendungen des laufenden Jahres erstattet. Entsprechend erhöhen sich die kalkulierten Ansätze der Bundeserstattung.
Hinweise bezüglich
der „freiwilligen Leistungen“ des Kreises Coesfeld, die in der Produktgruppe
50.10 ausgewiesen werden:
-
Für die Qualifizierung von Helferinnen und Helfern
für die nebenamtliche Unterstützung von Menschen mit Behinderungen in Familien
im Kreis Coesfeld gewährt der Kreis jährlich eine Zuwendung in Höhe von 16.000
€, die bisher zu gleichen Teilen auf die drei Träger Caritasverband, Haus Hall
und Stift Tilbeck aufgeteilt wurde. Durch Schreiben vom 02.09.2019 hat die
Stift Tilbeck GmbH mitgeteilt, dass sie nach einem längeren Beratungsprozess entschieden
habe, den Familienunterstützenden Dienst zum 31.12.2019 aufzugeben. Die beiden
anderen Träger planen nun, ihre Kapazitäten entsprechend zu erhöhen. Die Höhe
der Zuwendung soll daher im Jahr unverändert bleiben; die Zuwendung wird auf
zwei Träger verteilt.
-
Für die Schulungen der „Jugendlichen
Seniorenbegleiter“, die das Katholische Bildungsforum auch im Jahr 2020
durchführen möchte, sind wiederum 12.000 € als Zuwendung veranschlagt. Aktuell
sind im Jahr 2019 zwei Kurse am Standort Dülmen gestartet. Die abschließende
Zertifikatsabgabe an die Teilnehmer wird im Januar 2020 erfolgen. Die Mittel
für die Zuwendung für Schulungen im Jahr 2020 werden unter dem Vorbehalt
eingestellt, dass der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit
in einer zukünftigen Sitzung nach Kenntnisnahme des Abschlussberichtes des
Katholischen Bildungsforums ein positives Votum für eine Fortsetzung im Jahr
2020 abgibt.
Im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zum Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.10 des Haushalts 2020 verwiesen.
3.1.1.2 Produktgruppen 50.20 - Ambulante
Leistungen – und 50.30 – stationäre Pflege
Die Produktgruppe
50.20 enthält u.a. die Aufwendungen der Eingliederungshilfe für behinderte und
von Behinderung bedrohte Menschen sowie Leistungen der ambulanten Pflege; die
Leistungen der stationären Pflege werden in der Produktgruppe 50.30
zusammengefasst.
Bei der Eingliederungshilfe hat es durch die Änderungen der
Zuständigkeiten auf Grund des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes zum
Bundesteilhabegesetz erhebliche Verschiebungen gegeben. Die Aufwendungen für
Frühförderung werden ab dem 01.01.2020 vom LWL getragen; gleiches gilt für die
Leistungen, die der Kreis Coesfeld bisher für Menschen mit Behinderungen nach
Abschluss der Schulausbildung getragen hat. Insgesamt belaufen sich hier die
Einsparungen auf rd. 1,88 Mio €.
Demgegenüber ist ein erheblicher Anstieg bei den Hilfen zur schulischen
Bildung (Inklusionshelfer) zu verzeichnen. Nach Auswertung der für das
Schuljahr 2019/2020 erteilten Bewilligungen und der noch vorliegenden Anträge
ist erkennbar, dass auch im Jahr 2020 mit einem weiteren erheblichen Anstieg
der Aufwendungen um rd. 675.000 € auf nunmehr 2,925 Mio. € gerechnet werden
muss. Der Anstieg beruht auch auf die Übernahme einzelner Fälle vom LWL für
Schulkinder, die in Kindertageseinrichtungen untergebracht sind. Zudem werden
auch höhere Aufwendungen bedingt durch eine verbesserte Leistungsgewährung nach
Einführung des Bundesteilhabegesetzes und des vereinbarten Landesrahmenvertrages
erwartet.
In der ambulanten Pflege führt die Rückübertragung der Zuständigkeit für
die Hilfegewährung für 18 – 65jährige Hilfeberechtigte vom LWL zum Kreis zu
Mehraufwendungen gegenüber dem Vorjahr um rd. 135.000 €. Zudem werden hier für
die Förderung ambulanter Dienste und bei den bewohnerbezogenen
Aufwendungszuschüssen zur Tages- und Kurzzeitpflege Mehraufwendungen in Höhe
von rd. 145.000 € erwartet.
Bei der Produktgruppe 50.30 „Stationäre
Pflege“ werden insgesamt Verschlechterungen in Höhe von ca. 1 Mio. € erwartet.
Die
Erträge ergeben sich im Wesentlichen aus Rückzahlungen gewährter Hilfen sowie
aus übergeleiteten Ansprüchen nach § 93 SGB XII. Es werden in diesem Bereich
insgesamt Mindererträge von rd. 260.000 € prognostiziert.
Hierzu wird insbesondere auf die Erträge aus
übergegangenen Unterhaltsansprüchen (§ 94 SGB XII) hingewiesen, wozu das
Bundeskabinett am 14.08.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung
unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe
(Angehörigen-Entlastungsgesetz) auf den Weg gebracht hat. Dabei geht es im
Wesentlichen darum, dass die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit
einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu einschließlich 100.000 € ab
dem 01.01.2020 ausgeschlossen werden soll. Dies führt dazu, dass für 2020 für
diesen Bereich nur mit einem Ertrag in Höhe von 50.000 € geplant wird. Ohne
diesen Gesetzentwurf wäre aufgrund der Entwicklung des Jahres 2019 (Ansatz
380.000 €) für 2020 mit einem Ertrag in Höhe von 440.000 € kalkuliert worden.
Gründe
für die Mehraufwendungen von insgesamt 745.000 € liegen im Bereich der Hilfe
zur Pflege in Einrichtungen in Höhe von 705.000 € unter anderem am steigenden
einrichtungseinheitlichen Eigenanteil und am Abbau der Besitzstände.
Hilfeempfänger mit Besitzstand versterben. Nachfolgende Hilfeempfänger haben
keinen Besitzstand und somit entstehen höhere Kosten. Ferner erfolgt 2020 eine
gesetzliche Umstellung bei der Bekleidungspauschale. Bisher wurden
Bekleidungsbeihilfen nur auf Antrag gezahlt, ab dem 01.01.2020 erfolgt die
Gewährung durch eine monatliche Pauschale für alle Hilfeempfänger. Auf Grund
des möglichen Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger werden
vermutlich weitere Sozialhilfeanträge von Personen gestellt, die bereits in
Einrichtungen leben und Pflegewohngeldleistungen erhalten. Eine
Berücksichtigung der Mehraufwendungen für diese Fälle erfolgte für die
HH-Planung 2020 jedoch nicht.
Im
Bereich des Pflegewohngeldes wird ebenfalls mit Mehraufwendungen in Höhe von
50.000 € gerechnet. Grundvoraussetzung für die Zahlung des Pflegewohngeldes ist
ebenfalls die Einstufung mindestens in den Pflegegrad 2.
3.1.1.3 Produktgruppe 50.40 - Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II
In der Produktgruppe 50.40 werden Erträge und Aufwendungen für die folgenden Produkte nachgewiesen:
50.40.01 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
50.40.02 – Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II
Das Produkt 50.40.01 umfasst auf der Aufwandsseite u. a. die Regelleistungen, die Kosten der Unterkunft, einmalige Leistungen und den Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets für Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Demgegenüber stehen auf der Ertragsseite vor allem Erstattungen des Bundes und des Landes, Kostenbeteiligung der Delegationsgemeinden sowie Einnahmen aus Unterhalt und die Wohngeldersparnis des Landes.
Die Regelleistungen mit einem Ansatz in Höhe
von insgesamt ca. 30,7 Mio. € werden - nach Abzug
der dazugehörigen Erträge - vollumfänglich vom Bund erstattet.
Bei der Ermittlung dieser Beträge ist die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften aufgrund der Entwicklung in 2018 und 2019 auf 4.500 festgelegt worden.
Diese Prognosen wurden auch bei der Kalkulation der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) berücksichtigt.
Die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung werden für das Jahr 2020 mit rd. 21,5 Mio. € geplant. Bei der Ermittlung dieses Betrages wurden höhere Kosten für Mieten und Energie, und zwar mit einer Steigerung von 2,5 % berücksichtigt. Diese Aufwendungen werden anteilig durch den Bund übernommen. Wie im Jahre 2019 wird die Quote hierfür 26,4 % der Nettoaufwendungen der KdU betragen.
Die derzeit gewährte Förderung der Kommunen zur Refinanzierung der flüchtlingsbedingten Mehrbelastungen soll entsprechend der Ausgestaltung für das Jahr 2019 auch im Jahr 2020 fortgeführt werden.
Auch 2020 soll die Abrechnung der beim Kreis verbleibenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie für einmalige Leistungen, wie in den Vorjahren, auf der Grundlage eines öffentlich rechtlichen Vertrags mit den Städten und Gemeinden erfolgen.
Für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets werden die Mittel vom Land Nordrhein-Westfalen ausgabenorientiert an die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Für den Kreis Coesfeld werden Aufwand und Erstattung i. H. v. 1.542.582 € prognostiziert.
Da weder eine verbindliche Aussage, noch eine Probeberechnung des LKT bezüglich der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben vorliegt, wird der Ansatz 2020 in Höhe der für 2019 zu erwartenden Zahlung kalkuliert. Lt. Bescheid der Bez.-Reg Münster vom 27.06.2019 wurde für 2019 ein Betrag in Höhe von 1.890.022,41 € vorläufig festgesetzt. Gegenüber dem Vorjahr reduziert sich der Ansatz somit um ca. 314.000 €.
Die Bundeszuweisungen für die Bereiche der beruflichen Eingliederung und der Verwaltungskosten sind zurzeit noch nicht bekannt, so dass die Planung auf der Grundlage der Werte des Jahres 2019 erfolgt ist. Die endgültige Festlegung erfolgt in der Eingliederungsmittel-Verordnung 2020, die für Ende 2019 bzw. das 1. Quartal 2020 erwartet wird. Es wird auf die SV–9-1487 verwiesen. Ergänzend wird auf eine aktuelle Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 16.10.2019 hingewiesen, wonach beim Eingliederungs- und Verwaltungskostentitel voraussichtlich nur geringfügige Abweichungen von den Werten 2019 zu erwarten sind. Beim Eingliederungstitel ist mit einem leichten Rückgang in Höhe von etwa 1,08 % ggü. dem Wert 2019 sowie beim Verwaltungskostentitel mit einer Steigerung um etwa 8.000 € zu rechnen.
Bei der Suchtberatung wird sich der Ansatz von derzeit 141.200 € nicht erhöhen. Die Ansätze bleiben unverändert gegenüber dem Vorjahr.
3.2 Produktbereich 53 – Gesundheitsamt
Der
Entwurf des Haushaltes 2020 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs
53 – Gesundheitsamt – im Teilergebnisplan
Aufwendungen
in Höhe 5.260.713
€,
Erträge
in Höhe von 1.539.520
€ und somit einen
Zuschussbedarf
in Höhe von 3.721.193
€.
3.2.1.1 Produktgruppe 53.10 –
Amtsärztlicher Dienst
In
der Produktgruppe 53.10 sind schwerpunktmäßig Aufwendungen und Erträge
nachgewiesen, die im Zusammenhang mit der Erstellung von amtsärztlichen (z.B.
zur Prüfung der Dienstfähigkeit bei Beamten) und sonstigen Gutachten stehen.
Als größte Ertragsquelle haben sich in den vergangenen Jahren die
Verwaltungsgebühren für durchgeführte Leichenschauen bei Feuerbestattungen
herausgebildet. Gegenüber den Planwerten des Vorjahres werden wiederum
steigende Fallzahlen erwartet. Allerdings sind seit 2019 die Aufwendungen für
die Leichenschauen ebenfalls angestiegen. Als Entschädigung für die
Durchführung der Leichenschauen im Nebenamt sind für die Ärzte des
Gesundheitsamtes jährlich 40.000 € einzuplanen.
Das
Hebammennetzwerk Münsterland e.V. hat in 2019 einen Antrag auf anteilige
finanzielle Förderung für eine Hebammenzentrale Münsterland, mit Sitz in
Münster, gestellt. Der Antrag wurde bei der Budgetplanung nicht mit
aufgenommen, da auf Münsterlandebene in der Landrätekonferenz im Ergebnis keine
Förderung vorgesehen war. Zur Vermeidung von Doppelstrukturen, da bei dem
GKV-Spitzenverband eine Hebammenliste bereits geführt wird, sieht der Kreis
Coesfeld von einer Förderung ab.
3.2.1.2 Produktgruppe 53.20 –
Gesundheitsförderung / - hilfe
In
dieser Produktgruppe werden die Leistungen des Kinder- und Jugendärztlichen
bzw. Jugendzahnärztlichen Dienstes dargestellt. Die Leistungen kommen im
Besonderen den Städten und Gemeinden als Schulträger (z.B. im Rahmen der
Einschulungsuntersuchungen) und anderen Abteilungen der Kreisverwaltung (z.B.
Abteilung 50 im Bereich der Eingliederungshilfe) zu Gute. Verwaltungsgebühren
werden nicht erhoben. Um im interkommunalen Vergleich Finanzdaten zu haben,
werden die erbrachten Leistungen aber unter Berücksichtigung von Personal-,
Sach- und Gemeinkostenanteilen monetär bewertet. Für das Jahr 2020 wird
angenommen, dass das monetär bewertete Leistungsvolumen mit ca. 350.000 €
bedingt durch die Änderung der Zuständigkeiten im Rahmen der Begutachtung zur
Notwendigkeit von Frühförderung etwas niedriger ausfällt als das
Vorjahresvolumen.
3.2.1.3 Produktgruppe 53.30 –
Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst
In
dieser Produktgruppe bilden die Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes
den Schwerpunkt. Auch in diesem Fachdienst werden im wesentlichen Umfang
abteilungsübergreifende Leistungen erbracht (z.B. nichtärztliche Stellungnahmen
im Bereich Hilfe zur Pflege oder im Bereich der Eingliederungshilfe für die
Abteilung 50). Insoweit werden auch im Fachdienst 3 monetär bewertete Leistungsbeziehungen
dokumentiert. Für das Jahr 2020 wird angenommen, dass hier mit rd. 35.000 € das
Vorjahresvolumen leicht überschritten wird. Entgegen der Prognosen für 2019 ist
die Anzahl der Stellungnahmen im Bereich der Hilfe zur Pflege wieder
angestiegen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Seit
dem Jahr 2017 wird die Schwangeren und Schwangerenkonfliktberatungsstelle des
Kreises Coesfeld mit mehr Mitteln durch den Landschaftsverband gefördert. Nach
dem endgültigen Festsetzungsbescheid 2017 liegt die Finanzierungsbeteiligung
des Landes NRW bei rund 120.000 € pro Jahr. Die Beratungstätigkeit konnte
dadurch ausgeweitet werden. Im Bereich der Aufwendungen für
Langzeitverhütungsmittel wurde in 2017 ein deutlicher Anstieg der Anträge
verzeichnet. Bereits Mitte des Jahres war der Ansatz nahezu erschöpft, so dass
der Ansatz ab 2018 auf 25.000 € erhöht wurde.
3.2.1.4 Produktgruppe 53.40 –
Gesundheitsschutz
In
der Produktgruppe 53.40 sind u.a. die Aufwendungen für Leistungen nach dem
Infektionsschutzgesetz (z.B. Information, Beratung und Aufklärung über
Infektionskrankheiten) oder nach der Trinkwasserverordnung (z.B. Prüfung der
Wasserqualität von Eigenwasserversorgungsanlagen) nachgewiesen.
In
den letzten Jahren ist die Anzahl der nach dem Infektionsschutz zu belehrenden
Personen stetig gestiegen und damit auch die Erträge aus den Gebühren.
3.2.1.5 Produktgruppe 53.50 –
Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und –planung
In
der Produktgruppe 53.50 sind die Aufwendungen berücksichtigt, die im
Zusammenhang mit der Bearbeitung von Feststellungsanträgen nach dem
Schwerbehindertenrecht (Höhe des Grades der Behinderung / Feststellung von
Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, z.B. Merkzeichen „G“
– erhebliche Gehbehinderung -) entstehen. Eine wesentliche Rolle spielen hier
nicht zu vermeidende Beweiserhebungskosten (z.B. für die Anforderung von
Befundberichten der behandelnden Ärzte), um den medizinischen Sachverhalt
sachgerecht beurteilen zu können. Diese Aufwendungen werden durch das Land NRW
zu 100% erstattet.
In
dieser Produktgruppe sind auch die Ansätze für die Suchtberatungsstellen des
Kreises Coesfeld enthalten. Mit Kreistagsbeschluss vom 20.12.2017 wurde der
Kreiszuschuss für die Jahre 2018 – 2020 neu festgelegt. Gegenüber dem bereits
für das Jahr 2018 um 30.000 € erhöhten Ansatz ergibt sich nunmehr eine weitere
Steigerung um rd. 15.000 € für das Jahr 2019. Das Förderverfahren wurde in 2019
neu festgelegt. Die Umsetzung ist ab dem Haushaltsjahr 2021 geplant.
Seit
dem Jahr 2017 wird auch eine Selbsthilfe-Kontaktstelle des Deutschen
Paritätischen Wohlfahrtsverbandes – Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.
durch den Kreis Coesfeld gefördert. Die Selbsthilfe-Kontaktstelle für die
Kreise Borken und Coesfeld (vgl. hierzu auch Sitzungsvorlage 9-0588) hat ihren
Hauptsitz in Coesfeld und eine Zweigstelle in Borken. Sie wird durch das Land
NRW gefördert. Die Krankenkassen beteiligen sich ebenfalls. Der kommunale
Beitrag seitens des Kreises Coesfeld ist für die Zeit bis einschl. 2021 auf
jährlich 10.000 € bei einer Spitzabrechnung festgeschrieben.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Aufgrund der Zuständigkeitsregelung ist
der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit für die Beratung
der Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter
- und 53 -Gesundheitsamt - und deren Produktstandards zuständig.