Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden das Beratungsergebnis mitzuteilen.
Begründung:
I. Problem
Nach § 55 KrO NRW erfolgt die Festsetzung
der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden,
denen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Anhörung zu geben ist. Dabei ist
das Benehmen gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 KrO NRW sechs Wochen vor Aufstellung
des Entwurfs der Haushaltssatzung einzuleiten.
Nach § 55 Absatz
2 Satz 3 KrO NRW muss der Kreistag über Einwendungen der kreisangehörigen
Städte und Gemeinden in öffentlicher Sitzung beschließen. Dies hat getrennt von
dem Beschluss über die Haushaltssatzung zu geschehen und erfolgt mit Abschluss
der Haushaltsberatungen.
II. Lösung
Das
Beteiligungsverfahren wurde mit Schreiben vom 20.08.2019 eingeleitet. Die
Konferenz der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Kreis Coesfeld
(Bürgermeisterkonferenz) hat mit Schreiben vom 08.10.2019 eine gemeinsame Stellungnahme
abgegeben. Diese Stellungnahme hat der Kreistag am 30.10.2019 mit dem Entwurf
der Haushaltssatzung 2020 zur Kenntnisnahme genommen und beides ohne Aussprache
an die zuständigen Ausschüsse verwiesen (vgl. Sitzungsvorlage 9-1514).
Im Folgenden sind
Auszüge der Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz vom 08.10.2019 dargestellt
(vgl. eingerückte Textpassagen). Der vollständige Wortlaut dieser Stellungnahme
ist der Sitzungsvorlage 9-1514 als Anlage 1 beigefügt.
„1. Allgemein
Für das Haushaltsjahr 2020 konfrontiert der Kreis Coesfeld
seine kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit einer gegenüber 2019 um rd. 11 Mio. Euro erhöhten allgemeinen Kreisumlage. Dies entspricht
einer Steigerung von 14 % und bedeutet eine
äußerst schmerzliche finanzielle Vorbelastung für die kommunalen Haushalte des kommenden Jahres. Diese Entwicklung hat die Städte und
Gemeinden mehr als überrascht und wird dazu führen, dass
in den Kommunen über Steuererhöhungen und weitere schmerzliche
Konsolidierungsmaßnahmen zulasten der Bürgerinnen und Bürger nachgedacht werden muss. Die
Erhöhung trifft die Kommunen in einer Phase, in der immer deutlicher wird, dass
sich die finanziellen Rahmenbedingungen verschlechtern bzw. mit deutlichen
Risiken verbunden sind. Die mit viel Energie
bereits umgesetzten und noch in der Planung befindlichen Maßnahmen einzelner
Gemeinden zur nachhaltigen Entschuldung der kommunalen Haushalte werden durch
das angedachte, gegenüber den Kommunen nicht zur verantwortende
Verhalten des Kreises, ausgebremst.”
Stellungnahme des
Kreises Coesfeld:
Insgesamt erwarten die kreisangehörigen Städte und Kommunen auch in
den nächsten Jahren (Planungszeitraum 2020 – 2023) ein steigendes
Steueraufkommen. Hierzu wird auf die Ausführungen in dem aktuellen Bericht über
die wirtschaftliche Situation der kreisangehörigen Städte und Gemeinden (vgl. Sitzungsvorlage
9-1582, Anlage 5) verwiesen.
Diese Grundannahme deckt sich auch mit der aktuellen Veröffentlichung
des Arbeitskreises “Steuerschätzungen” (bekanntgemacht vom Bundesministerium
der Finanzen am 30.10.2019). Danach können die Gemeinden auch in den nächsten
Jahren mit höheren Steuereinnahmen rechnen. Wesentlicher Grund ist die in
Deutschland nach wie vor günstige binnenwirtschaftliche Entwicklung dank einer
sehr guten Arbeitsmarktlage und steigenden Einkommen. Gemäß Anlage 1 zur
Pressemitteilung 11/2019 des Bundesfinanzministeriums steigen die geschätzten
Steuereinnahmen der Gemeinden von 113,7 Mrd. € (Jahr 2019) auf 117,7 Mrd. €
(Jahr 2020). Auch mittelfristig werden Erhöhungen (Jahr 2021 + 3,6 Mrd. € /
Jahr 2022 +3,4 Mrd. € / Jahr 2023 +3,4 Mrd.€) prognostiziert.
“Es sollte zu denken
geben, dass die hiesigen Städten und Gemeinden, der Not gehorchend, viele
freiwillige Leistungen zurückfahren bzw. erst gar nicht ermöglichen, wohin
gehend der Kreis von Jahr zu Jahr diese zusätzlich anbietet bzw. ermöglicht.”
Stellungnahme des
Kreises Coesfeld:
Der angestellte
Vergleich wird nicht auf Fakten gestützt. Unabhängig davon wurden die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Schreiben vom 20.08.2019 zum
Beteiligungsverfahren nach § 55 KrO NRW unter Hinweis auf die höchstrichterliche
Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2013, Az. 8 C
1.12) gebeten, Finanzdaten hinsichtlich der von ihnen wahrgenommenen
freiwilligen Aufgaben mitzuteilen. Dieser Bitte sind die kreisangehörigen
Kommunen nicht vollständig nachgekommen. Fünf von elf der kreisangehörigen
Kommune haben hierzu keine Daten mitgeteilt. Eine Stadt hat sich nicht
eindeutig geäußert. An dieser Stelle wird auf die Antworten der
kreisangehörigen Städte und Kommunen verwiesen, die in der Sitzungsvorlage 9-1514
veröffentlicht wurden (vgl. Anlage 6 – Tabelle 5). Aus der mangelnden
Mitwirkung kann und wird seitens des Kreises Coesfeld jedoch nicht der Schluss
gezogen, dass die betreffenden Kommunen strukturell und dauerhaft nicht mehr in
der Lage wären, noch eigenständig freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben
wahrzunehmen (vgl. v. g. Urteil, Randnummer 41). Ein entsprechender Nachweis
wurde von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden auch nicht geführt.
„Während die Kommunen -
unter schmerzlichen Gegebenheiten - sich von Vermögen trennen bzw. aktuell
darüber nachdenken, baut der Kreis auf Kosten der Kommunen Vermögen auf. So
plant der Kreis Coesfeld, wie wir lediglich der Sitzungsvorlage 9 - 1450 des
Kreises als auch der Presse entnehmen konnten, derzeit den Bau einer Wohnanlage
in Lüdinghausen, u. a. um „eine langfristige Kapitalanlage" zu schaffen.“
Stellungnahme
des Kreises Coesfeld:
Bei dem noch zu
beratenden Vorhaben handelt es sich um eine Investition und ist demzufolge
nicht kreisumlagewirksam. Erforderliche investive Auszahlungen würden
ausschließlich im Finanzplan berücksichtigt. Künftig entstehende Aufwendungen in
Folgejahren (z. B. Zinsaufwände aus Anlass der Aufnahme von Fremdkapital, Aufwendungen
für Abschreibungen) würden durch Erträge kompensiert. Eine Belastung der
kreisangehörigen Städte und Gemeinden durch die allgemeine Kreisumlage würde auch
durch diese Aufwendungen nicht erfolgen.
………….
„Gleichzeitig mit der
Mehrbelastung in Höhe von weiteren 11 Millionen Euro durch die Kreisumlage
stehen den Kommunen im Kreis Coesfeld 2020 insgesamt rd. 1,8 Mio. Euro weniger
Schlüsselzuweisungen zur Verfügung.“
Stellungnahme
des Kreises Coesfeld:
Das Land NRW hat
am 06.11.2019 eine Modellrechnung zum Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes
(GFG) 2020 vorgelegt. Danach beträgt das Minus für die kreisangehörigen Städte
und Gemeinden im Bereich der Schlüsselzuweisungen gegenüber dem Vorjahr noch 1.076.408
€. Auf der anderen Seite sieht der Entwurf des GFG 2020 vor, dass die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden eine gegenüber dem Vorjahr um rd. 225.000
€ höhere Aufwands- und Unterhaltungspauschale erhalten (vgl. Anlage 6 zu
SV-9-1582). Die Aufwands- und Unterhaltungspauschale beträgt damit rd. 2.916.000
€. Als Gemeindeverband erhält der Kreis Coesfeld dagegen keine Aufwands- und
Unterhaltungspauschale.
„……….Die Städte und
Gemeinden erheben daher im Auftrag ihrer Bürgerinnen und Bürger folgende
zentrale Forderungen an ihren Kreis Coesfeld:
Vor dem Hintergrund
ungebremster Stellenplanausweitungen und Personalkostensteigerungen ergreift
der Kreis Coesfeld weitere Maßnahmen zur Verbesserung seiner Effizienz. Diese
betreffen grundsätzlich alle Bereiche, also nicht nur freiwillige Aufgaben.
überall muss weiter nach Effizienzsteigerungen gesucht werden, müssen stets
Kostendeckungsgrade von Gebühren überprüft werden. Aufgaben in Frage gestellt
und Personal eingespart werden.“
Stellungnahme des Kreises Coesfeld:
Die
Suche nach Geschäftsoptimierungen bzw. nach Effizienzsteigerungen wird beim
Kreis Coesfeld als Daueraufgabe begriffen und als solche auch wahrgenommen. Insbesondere
im Zuge der voranschreitenden Digitalisierung, die idealerweise eine
Online-Aufgabenerledigung ermöglichen sollte, werden auch künftig sich bietende
Optimierungspotenziale genutzt. Hinsichtlich der gebotenen Personalausstattung der
Kreisverwaltung Coesfeld wird auf die Erläuterungen zum Stellenplan 2020
verwiesen.
„Aus dem Betrieb des Kommunalen
Integrationszentrum (KI) dürfen sich keine finanziellen Belastungen für die
Kommunen ergeben. Entgegen der bei Einrichtung des KI gemachten Zusagen ist
dieser Bereich mit zunehmender Tendenz defizitär.“
Stellungnahme des Kreises Coesfeld:
In dem Entwurf des Haushaltes
2020 waren noch nicht sämtliche Erträge für das Kommunale Integrationszentrum erfasst,
die über weitere Landesmittel generiert werden können. Dem Kreis Coesfeld
wurden zwischenzeitlich vom Land NRW gemäß § 14 c Teilhabe- und Integrationsgesetz
Zuweisungen in Höhe von 976.377,32 € für die Jahre 2019 und 2020 gewährt (sog.
Integrationspauschale). Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, in 2020
insgesamt 500.000 € als Ertrag aus der Integrationspauschale zu verwenden. Nach
Beratungen im Finanz- und Kreisausschuss wird eine Entscheidung durch den
Kreistag getroffen.
„Der Kreis Coesfeld wird
sich nicht selbst im Bereich Wohnungsbau engagieren. Hierfür besteht
ordnungspolitisch keine Notwendigkeit. Für den Wohnungsbau geeignete Grundstücke
werden veräußert.“
Stellungnahme des Kreises Coesfeld:
Die Beweggründe des Kreises für das Wohnbauvorhaben auf dem
kreiseigenen Grundstück „Am Nottengarten“ wurden bereits in der
Sitzungsvorlage-9-1450 skizziert. Vor dem Hintergrund der aktuellen
Pestel-Studie, die auch für Lüdinghausen einen erheblichen Bedarf an
zusätzlichem bezahlbaren Wohnraum nachweist, erscheint es dem Kreis sinnvoll,
auf dem nun ungenutzten Grundstück im Kreiseigentum eine Wohnbebauung in
Angriff zu nehmen. Aus Mitteln der Wohnraumförderung sollen bis zu 20%
geförderter Wohnraum geschaffen werden.
Unter Rückgriff auf kfw-Mittel soll zudem energetisch und ökologisch
sinnvoller Wohnraum entwickelt werden. Wie schon oben erwähnt, wird die
Maßnahme nicht über die Kreisumlage durch die kreisangehörigen Kommunen
finanziert. Da es sich in Zeiten der Nullzinsphase immer schwieriger gestaltet,
die Mittel der Deponierücklage ertragswirksam anzulegen, besteht die
Überlegung, das Geld des Gebührenzahlers sinnvoll und rentierlich einzusetzen.
Zur Risikosenkung bei der Anlage der Deponierücklage soll daher ein Teilbetrag
als Eigenkapital bei der Investition in Lüdinghausen eingesetzt werden. Hinzu
kommt, dass
die Beseitigung der Altablagerungen auf dem Grundstück sowie weitere Maßnahmen
des Bodenschutzes nach aktueller Aussage der Bezirksregierung Münster aus
Mitteln der Altlastensanierung zu 80% förderfähig sind. Dementsprechend hat die
Bezirksregierung Münster eine entsprechende Förderung in Aussicht gestellt. Bei
geschätzten Kosten von ca. 1,15 Mio Euro und einer Förderung von 900.000 € wäre
dies eine deutliche Entlastung des Kreishaushaltes und in der Sache selbst eine
äußerst sinnvolle Beseitigung einer Altlast, die noch aus der früheren Nutzung
als Mülldeponie der Stadt Lüdinghausen resultiert. Allerdings kommt nach
Aussage der Bezirksregierung eine Förderung nur in Betracht, wenn die Maßnahme
der Schaffung von Wohnraum dient.
„Der Kreis Coesfeld wird
seine Ausgleichsrücklage ab sofort bis auf einen Mindestbestand von 1,5 Mio.
Euro für einen fiktiven Haushaltsausgleich einsetzen.“
Stellungnahme des Kreises Coesfeld:
Über
die Frage, ob und inwieweit die Ausgleichsrücklage in Anspruch genommen wird,
entscheidet zuständigkeitshalber der Kreistag.
„II. Im Einzelnen:
1.
Landschaftsverbandsumlage
Der Kreis
Coesfeld plant für 2020 eine Landschaftsumlage in Höhe von über 53 Mio. Euro
ein. Dies bedeutet im Vergleich zum Vorjahr eine Erhöhung um fast 3,5 Mio.
Euro. Darüber hinaus hat der Landschaftsverband bereits eine weitere Anhebung
des Hebesatzes für das Jahr 2021 beschlossen. Die ungebremste Steigerung der
Landschaftsumlage ist eine der wesentlichen finanziellen Belastungen für den
Kreis Coesfeld und damit auch für seine kreisangehörigen Kommunen. ……………………….
Die im Vorjahr eingereichte Stellungnahme des Kreises Coesfeld an den Landschaftsverband lässt eine kritische Befassung mit dem LWL-Haushalt leider nicht erkennen. Im Gegensatz zum Kreis Coesfeld können die hiesigen Städte und Gemeinden auf den Landschaftsverband nicht in einer Weise Einfluss nehmen, die dem Konsolidierungsdruck in den Städten und Gemeinden Rechnung trägt.”
Stellungnahme des Kreises Coesfeld:
Nach zwischenzeitlich erfolgten Gesprächen mit dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) und dem Kämmerer des LWL könnte sich – vorbehaltlich einer entsprechenden Entscheidung durch die Landschaftsversammlung - für 2020 in Bezug auf die Festsetzung der Landschaftsumlage eine deutliche Verbesserung ergeben, und zwar in einer Größenordnung von rd. 919.000 €. Über eine entsprechende „Weitergabe“ dieser Verbesserung durch entsprechende Senkung des Aufkommens durch die allgemeine Kreisumlage wird auf der Grundlage der Änderungsliste beraten und schließlich vom Kreistag entschieden.
“2. Allgemeine Finanzwirtschaft des Kreises:
Schwerpunkt: Kreisumlage und Bilanz
………………..
Vorschlag:
Hier könnte, solange der Gesetzgeber keine Änderungen vorsieht,
im Kreis ein Mechanismus auf Freiwilligkeit umgesetzt werden, welches dem Kreis
einen Mindestbestand der Ausgleichsrücklage zugesteht und ansonsten wie bei den
Gebührenhaushalten auch bzw. bereits bei der Kreisumlage Mehrbelastung
Jugendamt praktiziert, etwaige Überschüsse in Folgejahren im Rahmen der Planung
einzusetzen sind. Dies trüge zu einer größeren Akzeptanz der hiesigen Kommunen
bei.
Wünschenswert ist es deshalb, wenn mindestens der einmal
geplante Betrag der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage tatsächlich den
Kommunen zurückgegeben ist.
Zum Zeitpunkt der Benehmensherstellung liegt regelmäßig der
Jahresabschluss des Vorvorjahres (zumindest im Entwurf) vor. Im Minimum müsste
der Kreis die Differenz zwischen geplantem und tatsächlichem Ergebnis an die
Kommunen in der Planung des kommenden Haushaltsjahres zurückgeben. Für jede
Kommune würde sich damit die Zahllast weiter verringern.
Sollte wider Erwarten eine negative Abweichung vorliegen, könnte
der Mindestbestand der Ausgleichsrücklage (z. B. höchster bisheriger Fehlbetrag
als Mindestbestand der Rücklage = rd. 1,5 Mio. €; Jahresergebnis 2018
aufgerundet) in Anspruch genommen werden.“
Stellungnahme des Kreises Coesfeld:
Der
vorgeschlagene Mechanismus würde den Entscheidungsspielraum des Kreistages
einengen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Ausgleichsrücklage nach
Sinn und Zweck des Gesetzes eine Pufferfunktion haben soll. Ein Bestand von nur
1,5 Mio. € stellt für den Kreis Coesfeld gemessen an der Bilanzsumme eine
latente Gefahr der Haushaltssicherung dar. Hiervor warnt die Aufsichtsbehörde
(Bezirksregierung Münster) den Kreis Coesfeld regelmäßig bei Bekanntgabe der Prüfung
der Jahresabschlüsse oder auch anlässlich der Genehmigung der Festsetzung des
Hebesatzes zur allgemeinen Kreisumlage.
„…………Wir erkennen an, dass der Kreis in den letzten Jahren über
einen niedrigen Hebesatz grundsätzlich versucht hat, die Belastungen für die
kreisangehörigen Kommunen gering zu halten. Allerdings hilft dieses „gute Ansinnen"
nicht, wenn das Jahresergebnis im Ergebnis besser ausfällt...
So hat allein der Kreis, um nur ein Beispiel zu nennen, bei
seinen in den letzten drei Jahren festgestellten Jahresabschlüssen von 2016 bis
2018 im Ergebnis in Summe um rd.7,3 Mio.€ besser abgeschnitten als geplant (s.
die unten in der Tabelle genannten Zahlen).“
Stellungnahme des Kreises Coesfeld:
Die Darstellung erhält eine höhere Aussagekraft,
wenn die absoluten Summen der Jahresüberschüsse in das Verhältnis zu den
geplanten Gesamterträgen bzw. Gesamtaufwendungen gesetzt werden. Hierbei wird
deutlich, dass die prozentualen Abweichungen beim Kreis Coesfeld in den
vergangenen drei Jahren gegenüber der Planung durchschnittlich nicht mehr als
rd. 0,75 % ausgemacht haben. An dieser Stelle wird auf die Ausführungen und
Darstellungen des Vorberichtes im Haushaltsentwurf 2020 (vgl. Seite V 6)
verwiesen.
Unabhängig davon wird angemerkt, dass die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Jahr 2018 im Vergleich zum Kreis
Coesfeld durchschnittlich höhere Abweichungen erzielt haben (vgl. Anlagen 1 und
2 zu der Sitzungsvorlage 9-1582).
“…………Seit Jahren steigert der Kreis Coesfeld seine Liquidität
auf Kosten seiner kreisangehörigen Städte und Gemeinden”.
Stellungnahme des Kreises Coesfeld:
Ausführungen zur Kassenlage bzw. zu der
voraussichtlichen Entwicklung der Kassenlage im Haushaltsjahr 2020 finden sich
im Vorbericht des Haushaltsentwurfs 2020 (vgl. Seiten V 78 / V 79). Danach ist
der vorhandene Kassenbestand zur Deckung von Ermächtigungsübertragungen oder
für die Weiterleitung an Dritte gebunden. Es ist für 2020 nicht auszuschließen,
dass tageweise sowohl Mittel der Rekultivierungsrücklage als auch zusätzlich Liquiditätskredite
in Anspruch genommen werden müssen.
“…….In den vergangenen Jahren konnte der Kreis Coesfeld seine
Bilanzsumme steigern (+22,3% - Vergleich JA 31.12.2009 ggü. JA 31.12.2017) und
dabei insbesondere sein Eigenkapital stärken sowie weitere Vermögenswerte
(Finanzanlagevermögen, Liquidität) bei gleichzeitigem Abbau von Verbindlichkeiten
aus Krediten aufbauen.
Die Städte und Gemeinden des Kreises hingegen konnten im Mittel
nur eine leicht gestiegene Bilanzsumme (+4,6% - Vergleich JA 31.12.2009 ggü. JA
31.12.2017) aufweisen. Insbesondere der Aufbau des Eigenkapitals konnte in Summe
im gleichen betrachteten Zeitraum nicht in diesem Maße erfolgen (+2,0% bei den
Kommunen ggü. 148,5% beim Kreis - Vergleich JA 31.12.2009 ggü. JA 31.12.2017) -
und dass obwohl zuletzt wirtschaftlich erfolgreiche Zeiten anzuführen sind. Die
Kommunen mussten von 2009 bis 2017 einen Eigenkapital verzehr durch
Jahresfehlbeträge in Summe von -0,1 Mio. € hinnehmen.
Während der Kreis Coesfeld nur zwei Jahresfehlbeträge im
betrachteten Zeitraum hinnehmen musste, sind bei den Kommunen gemittelt in
diesen 9 Jahren 5 Jahre defizitär. Lediglich in 2012, 2014 sowie ab 2016 können
positive Überschüsse angeführt werden. Auf die einzelne Kommune betrachtet,
konnten in dieser Zeit sechs Kommunen ihr Eigenkapital durch Jahresüberschüsse
stärken (Ascheberg, Billerbeck, Coesfeld, Lüdinghausen, Olfen, Rosendahl), fünf
Kommunen blieb dies allerdings verwehrt (Dülmen, Havixbeck, Nordkirchen,
Nottuln, Senden).”
Stellungnahme des Kreises Coesfeld:
Der aktuelle Bericht über die wirtschaftliche
Situation der kreisangehörigen Städte und Gemeinden (vgl. Sitzungsvorlage
9-1582) enthält auch Aussagen zur Entwicklung des Eigenkapitals. Aus der Anlage
3 zur Sitzungsvorlage 9-1582 wird deutlich, dass das Eigenkapital in sechs von
elf kreisangehörigen Kommunen in der Zeit vom 2009 – 2017 gestiegen ist, so
auch beim Kreis Coesfeld. Allerdings wird in der Grafik (Anlage 3 zu SV-9-1582)
ebenfalls deutlich, dass der Kreis Coesfeld im Jahr 2017 mit Abstand über das
geringste Eigenkapital verfügte. Im Übrigen erwarten die kreisangehörigen
Städte und Gemeinden in den kommenden Jahren (Planungszeitraum 2020 – 2023),
dass ihr Eigenkapital weiter wächst. Dagegen rechnet der Kreis Coesfeld damit,
sein Eigenkapital lediglich auf demselben Niveau halten zu können (vgl. Anlage
4 zu SV-9-1582).
„……In Summe konnte der Kreis Coesfeld über die betrachteten
Jahre einen Gesamtbetrag von rd. 14,49 Mio. € für Instandhaltungs- und sonstige
Rückstellungen ansparen. Bei den kreisangehörigen Kommunen betrug dieser Wert
gemittelt lediglich rd. 1,04 Mio. €. Werden die Rückstellungen (teilweise)
erfolgswirksam beim Kreis im Rahmen der Jahresabschlüsse aufgelöst und dies in
der Planung nicht berücksichtigt wird, partizipieren die Kommunen an dieser
Entwicklung nicht.
Wie oben dargelegt, sind die wirtschaftlichen Grundvoraussetzungen
des Kreises und seiner kreisangehörigen Kommunen sehr unterschiedlich. Dem
Kreis als Umlageverband fällt es einfacher, seinen Haushalt auch in
Krisenzeiten auszugleichen. Ein Defizit kann an die Kommunen weitergereicht
werden, wenn nötig auch über eine Sonderumlage (s. u.). Diese Möglichkeiten
bestehen bei den kreisangehörigen Kommunen nicht. Die Erhöhung der Steuern
stellt das letzte Mittel vor Ort dar. Daher sollte der Kreis, auch aus
Rücksichtnahme auf seine Kommunen, die Ausgleichsrücklage (auch in guten
Zeiten) bis auf einen Mindestbestand in Anspruch nehmen, um den Kommunen in
guten Zeiten die Möglichkeit zu geben, die eigene Finanzkraft im Eigenkapital
zu stärken.
…….Sollte der Kreis Coesfeld ein freiwilliges Modell, wie oben
beschrieben, eingehen, bestünde grundsätzlich auch kein finanzielles Risiko für
den Kreis. Unterjährig besteht für ihn die Möglichkeit, einmalig den Umlagesatz
bis zum 30.06. des Haushaltsjahres zu fassen (§ 56 Abs. 3 KrO). Zudem kann er
eine Sonderumlage nach § 56c KrO erheben, wenn im Jahresabschluss eine
Inanspruchnahme des Eigenkapitals erfolgt ist.“
Stellungnahme des Kreises Coesfeld:
Soweit der Wunsch besteht, in guten Zeiten die
Möglichkeit zu haben, die eigene Finanzkraft im Eigenkapital zu stärken,
sollten auch die Neuerungen des § 37 Absatz 5 Satz 3 KomHVO NRW in den Blick
genommen werden.
Danach lässt es der Verordnungsgeber seit dem
Jahr 2019 unter anderem zu, dass Städte und Gemeinden Rückstellungen bilden für
unbestimmte Aufwendungen in künftigen Haushaltsjahren für die erhöhte
Heranziehung zu Umlagen nach § 56 KrO NRW aufgrund von ungewöhnlich hohen
Steuereinzahlungen des Haushaltsjahres, die in die Berechnungen der
Umlagegrundlage nach dem jeweils geltenden Gesetz zur Regelung der Zuweisungen
des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände einbezogen
werden.
„3. Rückstellungen
Auf der Passivseite der Bilanz des Kreises werden Rückstellungen
ausgewiesen. Diese enthalten „stille Reserven", wenn sie höher bemessen
sind, als es der voraussichtlichen künftigen Inanspruchnahme des Kreises
entspricht. Sie bewirken bei der Inanspruchnahme einer Rückstellung einen
ergebniswirksamen Auflösungsbetrag und damit eine bessere Ertragslage, ohne
dass dafür das haushaltswirtschaftliche Handeln des Kreises im betreffenden
Haushaltsjahr ausschlaggebend war. Jedoch kommt diese ergebniswirksame
Auflösung im Jahresabschluss den kreisangehörigen Kommunen nicht zugute, obwohl
sie mit Zahlung der Kreisumlage sich an den zu hoch geplanten Aufwendungen
beteiligt haben und das ein oder andere Mal sich sogar auf dem Kreditmarkt das
für die Bedienung des Kreishaushalts erforderliche Geld besorgen musste.“
Stellungnahme des Kreises Coesfeld:
Die Bildung und Auflösung der hier angesprochenen
Rückstellungen liegen nicht im Ermessen des Kreises. Hierbei handelt es sich um
gebundene Entscheidungen (vgl. § 37 Abs. 1 – 4, Absatz 5 Satz 1 und Satz 2,
Absatz 6 KomHVO), soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Rückstellungen sind damit grundsätzlich auch keiner Planung zugänglich. So war
etwa auch nicht in der Ergebnisrechnung des Jahres 2019 planbar, dass die
Rückstellung für das Klageverfahren mit einer fleischverarbeitenden Firma (zahlungsunwirksamer
Ertrag in Höhe von rd. 5,5 Mio. €) auf der Basis eines gerichtlichen Vergleichs
aufgelöst werden kann. Die Bildung der v. g. Rückstellung wurde aber auf der
anderen Seite auch nicht umlagewirksam als Aufwand in der Haushaltsplanung
berücksichtigt. Eine Belastung der kreisangehörigen Kommunen über die
Kreisumlage erfolgte somit nicht.
„In der Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld wird seit 2009
aufgeführt, dass Rückstellungen im Einzelfall ab 2.000 € zu bilden sind. Die
Bildung solcher wird auch seitdem so gehandhabt. Die meisten kreisangehörigen
Kommunen hingegen haben hier in der Haushaltssatzung keine Regelung getroffen.
Weiterhin ist die Wertgrenze für die Bildung einer Rückstellung
unverhältnismäßig gering im Vergleich zur Bilanzsumme.“
Stellungnahme des Kreises Coesfeld:
Im Entwurf der
Haushaltssatzung 2020 ist in § 9 Ziffer 5 eine Erhöhung der
Geringfügigkeitsgrenze (im Sinne des § 37 Absätze 5 und 6 KomHVO NRW) von 2.000
€ auf 5.000 € vorgesehen. Hierdurch soll auch künftig ein angemessenes
Verhältnis zur (mittlerweile angestiegenen) Bilanzsumme sichergestellt werden.
„……..…a) Zu den pflichtigen Rückstellungen gehören z.B.
Pensions- und Altersrückstellungen. Diese belasten den Ergebnishaushalt als
Aufwand. Diese Pensionsverpflichtungen stellen ungewisse Verbindlichkeiten dar,
weil sie dem Grund und der Höhe nach sowie hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer
Entstehung nicht feststehen. Im gemeindlichen Haushalt führt die fehlende
Erwirtschaftung zu einem Fehlbetrag bzw. einem entsprechend geringeren
Überschuss und nimmt so auf die Eigenkapitalentwicklung Einfluss. Die
Liquidität wird nicht durch Auszahlung belastet. Die hiesigen Städte und
Gemeinden stellen deshalb erneut die Forderung über ein sog. Stundungsmodell
nachzudenken. Nach dem Stundungsmodell ist über eine gesplittete Kreisumlage zu
verhandeln, wonach die kreisangehörigen Kommunen den Kreis einen
zahlungswirksamen und einen zahlungsunwirksamen Betrag nach Bedarf, schulden.“
Stellungnahme des Kreises
Coesfeld:
Der Vorschlag zur
Einführung eines sog. Stundungsmodells und eine gesplittete Kreisumlage zu
verhandeln wurde schon zur Haushaltsplanung 2018 und 2019 vorgetragen. Auch
nach Inkrafttreten des neuen Haushaltsrechts ab dem 01.01.2019 ist die
Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise nicht ersichtlich. Zur Vermeidung
von Wiederholungen wird daher auf die Begründung zu Ziffer 5 in der
Sitzungsvorlage 9-1264 verwiesen.
b)……..“Bei der Prüfung der in den Jahresabschlüssen des Kreises
abgebildeten Rückstellungen fällt auf, dass die meisten Rückstellungen sich auf
Altjahre beziehen. lnstandhaltungsrückstellungen bestehen laut den
Erläuterungen im Jahresabschluss des Kreises noch zum Teil aus 2010. Diese gilt
es aufzulösen und bei Auflösung den Auflösungsbetrag als Ertrag im Haushalt zu
verbuchen.“
Stellungnahme des Kreises
Coesfeld:
§ 37 Absatz 4 KomHVO NRW
enthält keine Fristen zu der Frage, wann Instandsetzungsrückstellungen aufzulösen
sind. Insoweit ist es sachgerecht, Rückstellungen erst dann aufzulösen, wenn
der Grund dafür entfallen ist (vgl. auch § 37 Absatz 7 KomHVO NRW).
Verschiedene
Instandhaltungsarbeiten konnten in den letzten Jahren noch nicht abgearbeitet
werden, da Förderprojekte (Regionale 2016, KInvFöG, Gute Schule 2020) zunächst
prioritär abzuarbeiten waren. Sie werden nun in nächster Zeit abgearbeitet. In
diesem Zuge erfolgt die Finanzierung über die gebildeten Rückstellungen.
c)…………“Maßnahmen die über die mittelfriste Planung nicht
umgesetzt werden, hätten nicht geplant werden dürfen. Die hiesigen Kommunen
sind durch die Bildung solcher lnstandsetzungsrückstellungen über Jahre
unverhältnismäßig über die Kreisumlage belastet worden. Zum Ende des Jahres
2017 werden 3.049.999,84 € an lnstandhaltungsrückstellungen ausgewiesen.“
Stellungnahme des Kreises
Coesfeld:
Die ausgewiesenen
Instandsetzungsrückstellungen sind aus baufachlicher Sicht weiterhin
erforderlich. Soweit im Einzelfall eine vorherige umlagewirksame
Berücksichtigung in der Haushaltsplanung eine Rolle spielte, würde bei
Auflösung der Instandsetzungsrückstellung und späterer Neuveranschlagung wegen
der weiterhin gegebenen baufachlichen Erforderlichkeit sogar eine doppelte
Belastung für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden entstehen.
d)………“Unter der Bilanzposition 3.4 werden sonstige
Rückstellungen i.H.v. von 17.517.343,61
€ zum 31.12.2017 ausgewiesen. Fraglich ist bei einigen dieser Positionen, ob
diese überhaupt gebildet werden durften. Bei Geschäftsvorfällen, die auf
Leistungen Dritter ohne Gegenleistungsverpflichtung der Gemeinde oder auf
einseitige Leistungen der Gemeinde an Dritte beruhen, soll erst das Entstehen
der rechtlichen Verpflichtung der Gemeinde und nicht bereits das mögliche
Entstehen einer wirtschaftlichen Verpflichtung beim Dritten der Anlass für eine
Rückstellungsbildung bei der Gemeinde sein. Gab es eine konkrete rechtliche
Verpflichtung bei der Rückstellungsart „Hilfe zur Pflege" oder z.B.
,,Bestattungskosten"? Wurden bereits Aufträge in dem Jahr der
Rückstellungsbildung erteilt, so dass damit die Verpflichtung gegenüber einem
Dritten vorlag? Für geringfügig ungewisse Verbindlichkeiten sind keine
Rückstellungen zu bilden.“
Stellungnahme des Kreises
Coesfeld:
Zwischen Antragstellung
und Bewilligung vergehen üblicherweise mehrere Monate, so dass zum Jahresende
regelmäßig eine Vielzahl von nicht abschließend bearbeiteten oder gar
unbearbeiteten Anträgen vorliegt. Um zu verhindern, dass Leistungsanträge, die
erst in dem auf ihren Eingang folgenden Kalenderjahr bewilligt werden, das Jahr
der Bewilligung mit Aufwendungen des Vorjahres belasten, werden entsprechende
Rückstellungen gebildet. Hierdurch wird dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der
periodengerechten Zuordnung Rechnung getragen. Die mit diesen Anträgen
verbunden Aufwendungen, auf die die Antragsteller einen Rechtsanspruch haben,
wenn sie alle Voraussetzungen erfüllen, können nur geschätzt werden.
e)…..“Auffällig ist, dass trotz Mehreinstellungen von Personal
(Stand 2009: 559 Stellen auf 635 Stellen zum Zeitpunkt 2017) die Urlaubs- und
Überstundenrückstellungen nicht abnehmen.“
Stellungnahme des Kreises
Coesfeld:
Für Rückstellungen für
Urlaub und Überstunden werden zugunsten der kreisangehörigen Kommunen keine
Aufwendungen in den Haushalt eingeplant. Entsprechende Buchungen erfolgen erst
im Zuge der Jahresabschlussarbeiten. Die Höhe der Rückstellungen werden
unmittelbar auch von Tarif- und Besoldungserhöhungen beeinflusst. Im Übrigen
wurden neue Stellen zur Wahrnehmung neuer Aufgaben oder als Reaktion auf
rechtliche Vorgaben eingerichtet. Eine Entlastung der vorhandenen Beschäftigten
mit hohen Freizeitansprüchen kann folglich nicht per se angenommen werden.
f)…….“Von 2009-2017 sind somit summiert durch Auflösung von
Instandhaltungs- und sonstigen Rückstellungen 8.148.955,44 € die
Jahresergebnisse des Kreises verbessert worden. An dieser Verbesserung des
Jahresergebnisses müssen die Kommunen partizipieren, denn der Aufwand wurde im
Haushalt verplant und auch umgelegt auf die Kommunen.“
Stellungnahme des Kreises
Coesfeld:
Die angesprochenen
Rückstellungen mussten aufgrund des Vorliegens der tatbestandlichen
Voraussetzungen gebildet werden. Dies trifft auch auf die Auflösungen zu, wenn
die Gründe der Rückstellungen entfallen waren. Anzumerken ist, dass die Bildung
und Auflösung der Rückstellungen durch die örtliche Rechnungsprüfung geprüft
wurden.
g) .……“In der Arbeitssitzung am 13.08.2019 und am Tag der
Dienstbesprechung am 24.09.2019 wurde auch das Thema Auflösung von
Rückstellungen angesprochen. Bei diesen beiden Besprechungen teilte die
Kreisverwaltung mit, dass eine Rückstellung für einen Rechtsstreit mit einer
Firma in Höhe von rd. 6,3 Mio. € aufgelöst werden. In der Schlussbilanz zum
31.12.2017 weist diese Rückstellung einen Betrag von 4.884.345,66 € aus. Im
Rahmen der Jahresabschlussarbeiten im Jahr 2019 für das Jahr 2018, der den
Städten und Gemeinden leider nicht vorliegt, muss demnach eine zusätzliche
Rückstellung von rd. 1,4 Mio. € gebucht worden sein. Die hiesigen Kommunen
gehen davon aus, dass im Haushalt 2019 Mittel zusätzlich für dieses
Klageverfahren eingeplant worden sind, die folglich die kreisangehörigen
Kommunen über ihre Umlage anteilig gezahlt haben.
Bei der Rückstellungsauflösung werden die Prozess- und
Rechtsanwaltskosten noch gegengerechnet. Dennoch verbleibt aus dieser
Rückstellung ein Auflösungsbetrag von alleine rd. 5,5 Mio. € bis 6 Mio. €.
Dieser Auflösungsbetrag wird das Jahresergebnis wesentlich verbessern. Geplant
wurde ein Jahresergebnis von minus 1.966.693,00 €. Allein dies eine Beispiel
belegt, dass über Jahre Ansätze im Haushalt mit verplant wurden, die die
hiesigen Kommunen finanzierten und durch die Auflösung im Jahresabschluss 2019
nicht zurückerhalten.
Ein Griff in die Ausgleichsrücklage für das Jahr 2019 erfolgte
nicht. Ein negativ prognostiziertes Haushaltsergebnis wird durch die Auflösung
von Rückstellungen in ein positives Jahresergebnis umgewandelt, an dem die
hiesigen Kommunen bis zum heutigen Tag nicht partizipieren.
Forderung:
Die zu viel vom Kreis an die Kommunen umgelegten 5,5 - 6,0 Mio.
€ werden zusätzlich bei dem Haushalt 2020 im Sinne der Städte und Gemeinden
berücksichtigt. Darüber hinaus wird die Kreisverwaltung gebeten über die
Auflösung von weiteren Rückstellungen konkret nachzudenken.“
Stellungnahme des Kreises
Coesfeld:
Die Annahme, im Haushalt
2019 seien rd. 1,4 Mio. € an Aufwendungen für das Klageverfahren mit der Firma
geplant worden, trifft nicht zu (vgl. Haushalt 2019, TEPl 39.03 – Fleisch- und
Geflügelhygiene). Die Buchung erfolgte, nachdem sich das Risiko für den Kreis
entsprechend erhöht hatte. Die Bildung und Auflösung von Rückstellungen
erfolgt, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
h)…….“Neue Rückstellungen für Klageverfahren (wie z. B.
Genehmigungsverfahren Wind kraftanlagen) werden gebildet. Erneut werden die
hiesigen Kommunen über Bildung eines Ansatzes im Haushalt negativ tangiert, bei
dem, der Ausgang des Verfahrens, völlig ungewiss ist. Allein der Kreis
partizipiert von der gebildeten Rückstellung (Ansatz und Höhe sind in das
Belieben des Kreises gesetzt.).
Wie es zu keiner Belastung der Städte und Gemeinden kommen kann,
praktiziert der Kreis Borken schon seit Jahren. Um seine Kommunen nicht unnötig
finanziell zu belasten, wird bei der Haushaltsaufstellung bereit eine
angedachte Auflösung mit verplant (s. Auszug HH 2018, des Kreises Borken S.
41).
Für 2018 sind hier auch drei
schulische Sanierungsmaßnahmen enthalten, für die 2016
Instandsetzungsrückstellungen gebildet wurden, die bei einer Förderung im
Rahmen des Programms NRW.BANK Schule 2020 in einer Größenordnung von 950 T-Euro
(2019: 400 T-Euro) ertragswirksam aufzulösen sind.”
……………….
Stellungnahme des Kreises
Coesfeld:
Zur haushaltrechtlichen Verwaltungspraxis in anderen Kommunen wird
keine Stellung genommen. Soweit vorliegend das Landesprogramm “Gute Schule
2020” angesprochen wird, sind die hierfür geltenden Förderbedingungen zu
beachten. Danach sind für die Inanspruchnahme der 100%igen Drittförderung durch
das Land vorher für eine Maßnahme gebildete Rückstellungen für unterlassene
Instandsetzungen aufzulösen (vgl. Nr. 11 der von den der Landesregierung NRW
und der NRW.BANK herausgegebenen Hinweise).
Entsprechende Fallkonstellationen gibt es beim Kreis Coesfeld nicht.
Aus dem Landesprogramm Gute Schule 2020 werden beim Kreis Coesfeld
ausschließlich Baumaßnahmen finanziert (insbesondere Erwerb und Sanierung der
Steverschule in Nottuln), für die zuvor keine Rückstellungen für unterlassenen
Instandsetzungen gebildet wurden (vgl. Anlage zu SV-9-1449).
Unabhängig davon sind Rückstellungen nach dem geltendem Haushaltsrecht
bei Bekanntwerden des Risikos zu bilden.
„………Anhand nur eines Beispiels des Kreises Borken wird deutlich,
welche vielfältigen Möglichkeiten dem Kreis Coesfeld zur Verfügung stehen, um
seine Städte und Gemeinden finanziell nicht über das nötige Maß hinaus zu
belasten. Wir fordern den Kreis Coesfeld auf, diesen ihm gegebenen Spielraum
voll auszuschöpfen.
Nur beispielhaft sei folgende Maßnahme genannt:
Fassadensanierung Richard-von-Weizäcker-Berufskolleg
HHPlan 2016
Sitzung Kreisausschuss 09.12.2015/ Sitzung Kreistag 16.12.2015:
Gesamtkosten der Maßnahme: 300.000 € (Rückstellung für
energetische Verbesserung aus 2013) lt. Sitzungsvorlage SV -9-0410/1 Sitzung
09.12.2015/16.12.2015“
Stellungnahme des Kreises
Coesfeld:
Die angesprochene Maßnahme wurde in das Förderprogramm nach dem
Kommunalinvestitions-förderungsgesetz aufgenommen (vgl.SV-9-0692). Über diese
Förderung wurden umlagewirksame Erträge von 90 % der förderfähigen Kosten
veranschlagt und damit zugunsten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden bereits
weitestgehend eine Umlageneutralität erreicht. Zur Frage einer
darüberhinausgehenden umlagewirksamen Auflösung der gebildeten Rückstellung
kann sachgerecht erst nach Durchführung und Abrechnung der entsprechenden Baumaßnahme
entschieden werden. Ein vollständiger Abschluss der o. a. Maßnahme ist noch
nicht erfolgt.
„Forderung:
Damit die Kommunen auch an der ergebnisverbessernden Auflösung
von Rückstellungen partizipieren, sollte beispielsweise ein pauschaler Ertrag
in Höhe des Durchschnitts der Rückstellungsauflösung für Instandhaltung und
sonstige Rückstellung in die Haushaltsplanung des Kreises verplant werden.
Hierdurch würde eine Planung im Planergebnis erreicht, die näher an dem
Jahresergebnis liegen würde.“
Stellungnahme des Kreises
Coesfeld:
Entsprechende
Pauschalisierungen sind nach der KomHVO NRW nicht zulässig. Erträge sind erst
dann zu buchen, wenn Gründe der Rückstellungsbildung entfallen sind. Eine
umlagewirksame Planung ist somit grundsätzlich nicht möglich.
“4.)
Budget 2: Arbeit und Soziales, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit
a) Der Zuschussbedarf im
Bereich Schule, Bildung und Kultur steigt gegenüber dem Vorjahresansatz mit
6.576.975 € um 475.230 € auf 7.052.205 €. Diese Erhöhung bedeutet gegenüber dem
Vorjahr eine Steigerung von über 7 %, was deutlich über der Inflationsrate
liegt. Begründet wird die deutliche Steigerung mit in erster Linie steigenden
Personalaufwendungen (+ 80.000 €) und Mehraufwendungen für Beschaffungen durch
die Änderung der GWG-Grenze von 410 € netto auf 800 € netto. Welche Gründe für
eine weitere Erhöhung dieses Ansatzes zum Vorjahr eine Rolle spielen, bleibt
unklar.“
Stellungnahme des Kreises
Coesfeld:
Wesentliche Faktoren für
den erhöhten Zuschussbedarf (Zuschuss in 2019: 6.576.975 € / Zuschuss in 2020:
7.091.484 € / Verschlechterung: 514.509 €) sind u. a. folgende Abweichungen:
·
Mittel
zur Schulung/Einweisung von Lehrern auf Endgeräte im Zuge der Digitalisierung,
je Lehrkraft 250 € (72.750 €)
·
Zusätzliche
Lizenzmieten 44.000 €
·
Aufstockungen
für IT-Service 63.210 €
·
Umschichtungen
in den Ergebnisplan zu Lasten des Finanzplans aus Anlass der Anschaffung von
Geringwertigen Wirtschaftsgütern 143.692 €
·
Erhöhte
Aufwendungen für die Übermittagsbetreuung in Coesfeld und Dülmen nach Anpassung
der Vertrage mit den Betreuungsträgern Diakonie und KiWo 49.850 €
·
Erhöhung
von GWG-Aufwendungen für die Steverschule (63.000 €) und Martinistift (18.000
€)
·
Erhöhte
Schülerbeförderungskosten (u. a. Azubi-Ticket 58.500 €).
b)
……….Im Produktbereich 50 (Soziales und Jobcenter) ist der durch
den Kreis gegebene Hinweis, dass in diesem Produktbereich fast alle Leistungen
aus Pflichtaufgaben resultieren und somit nur begrenzt steuerbar sind sicherlich
richtig. Da aber die Höhe der durch die Kommunen zu zahlenden Kreisumlage sich
aus den prognostizierten Aufwendungen im Haushaltsplan ableitet, ist es hier
besonders wichtig, dass ,,Sicherheitsveranschlagungen" vermieden werden.
Beispielsweise zeigt der Jahresabschluss 2017 des Kreises
Coesfeld für diesen Produktbereich, dass das Ist-Ergebnis knapp 2 Mio. Euro
unterhalb des Ansatzes 2017 geblieben ist.
In die Berechnung der damaligen Kreisumlage ist systembedingt der höhere
Haushaltsansatz eingeflossen, was isoliert für diesen Produktbereich
betrachtet, bedeutet, dass die Kommunen eine höhere Kreisumlage gezahlt haben,
als im Nachhinein festgestellt tatsächlich notwendig gewesen wäre.“
Stellungnahme des Kreises
Coesfeld:
Die Haushaltsplanung
erstreckt sich auf den Zeitraum von ca. Juli bis November des Vorjahres.
Während dieser Zeit werden die Kontenansätze unter Beachtung der Grundsätze der
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, aufgrund der jeweiligen Entwicklungen der
letzten Jahre sowie aller bekannten Daten und Fakten, die Auswirkungen auf die
jeweiligen Ansätze haben können, ermittelt und ständig aktualisiert.
Die tatsächliche
Entwicklung der einzelnen Positionen ist von vielen unterschiedlichen Faktoren
abhängig. So kann beispielsweise die Anzahl der eingehenden Anträge auf
Gewährung der unterschiedlichen Leistungen nicht beeinflusst werden.
Entsprechend schwierig gestaltet sich die Kalkulation der damit verbundenen
Ansätze des folgenden Jahres.
Soweit beispielhaft
angeführt wird, dass das Ist-Ergebnis des Jahresabschlusses 2017 um knapp 2
Mio. € unterhalb der Ansätze geblieben ist, wird grundsätzlich darauf
hingewiesen, dass Erträge in Höhe von ca. 73 Mio. € und Aufwände in Höhe von
ca. 100 Mio. € kalkuliert worden sind. Tatsächlich sind dann die Erträge um ca.
1,8 Mio. € (ca. 2,5 %) höher und die Aufwände um ca. 0,2 Mio. € (ca. 0,2 %)
geringer ausgefallen als kalkuliert.
Heruntergebrochen auf die
Produktgruppen sind die Abweichungen im Wesentlichen auf die Bereiche der
ambulanten Leistungen und der stationären Pflege zurückzuführen. Dort waren
unter anderem die Änderungen der Zuständigkeiten durch das
Inklusionsstärkungsgesetz und die Einführung der Pflegestärkungsgesetze II und
III zu berücksichtigen. Hier haben die tatsächlichen Aufwendungen die
kalkulierten Ansätze nicht erreicht, weil der Anstieg der Aufwendungen geringer
ausgefallen ist als erwartet. Darüber hinaus wurden u. a. Mehrerträge aufgrund
einer Erhöhung der vom Land gewährten Inklusionspauschale sowie in den
Bereichen der Unterhaltsheranziehung, Kostenerstattung und Rückzahlung der
gewährten Hilfen erzielt.
c)
……..Laut
Haushaltsentwurf des Kreises soll der Hebesatz für die Jugendamtsumlage von
20,03 % auf 20,04% angehoben werden. Aufgrund erheblich gestiegener
Umlagegrundlagen bedeutet dies für die Gemeinden ohne eigenes Jugendamt eine
Mehrbelastung von über 1,95 Mio. Euro. Die Umlage wird mit einem Verzug von
zwei Jahren spitz abgerechnet. In der Nachbetrachtung zeigt sich, dass der
Kreis Coesfeld jährlich im Durchschnitt einen Betrag von fast 2,9 Mio. Euro zu
viel erhebt. Es müssen somit dauerhaft erhebliche Beträge von den Kommunen
zwischenfinanziert werden. Bereits in den zurückliegenden Jahren ist von den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden diese Praxis kritisiert worden. Leider
müssen wir feststellen, dass dieser Hinweis bislang keine Berücksichtigung
fand. Die Abrechnung der Jugendamtsumlage 2018 im Jahr 2020 wird mit einer
Erstattung zugunsten der Kommunen von fast 5,5 Mio. Euro einen neuen Höchstwert
erreichen.
Wir fordern den Kreis Coesfeld daher erneut auf, den Produktbereich
51/Jugendamt mit größerer Sorgfalt zu planen. Die Möglichkeit, dass sich im Rahmen
der Abrechnung auch Nachzahlungen für die Kommunen ergeben können, ist keine
Rechtfertigung für die Einplanung überdimensionierter finanzieller Sicherheiten
in diesem Produktbereich“.
Stellungnahme des Kreises
Coesfeld:
Auf die Sachzwänge
im Rahmen der Kostenkalkulation wurde zuletzt in der Sitzungsvorlage 9-1264
hingewiesen. An dieser Stelle wird exemplarisch erwähnt, dass zum Zeitpunkt der
Haushaltsaufstellung die Zahl der betroffenen Kinder nicht genau bekannt ist.
Soweit eine nötige Zwischenfinanzierung durch die kreisangehörigen
Städte und Gemeinden geltend gemacht wird, ist in der jetzigen Niedrigzinsphase
zu beobachten, dass den Kommunen hierfür keine Zinsaufwände entstehen. Dies ist
etwa auch aus der Antwort ersichtlich, die die Stadt Billerbeck im Rahmen der
diesjährigen Finanzdatenabfrage mitgeteilt hat (vgl. Anlage 6 Tabelle 2 zu
SV-9-1514). Danach hat die Stadt Billerbeck im Jahr 2018 Liquiditätskredite
aufgenommen ohne dass ein Zinsaufwand entstanden ist. Entsprechendes plant die
Stadt Billerbeck gemäß ihrer Antwort auch für das Jahr 2020.
5. “Entwicklung
der Personalkosten
Im vorgesehenen Entwurf des Kreishaushaltes 2020 steigt die Anzahl der Stellen auch ohne Berücksichtigung der ZAB weiter an. Mit einem Plus von 5,56 % übersteigt der Personalauf wand daher die Tarifsteigerungen und Besoldungserhöhungen.
Insgesamt ist eine Ausweitung des Stellenplans um 19,50 Stellen und 12 Projektstellen ge plant, was Kosten in Höhe von 1,7 Mio. € verursacht. Auch wenn Personalaufwand durch unterjährige Besetzung gespart werden soll und die Mehrheit der neuen Stellen gegenfinan ziert ist (ca. 1,21 Mio. €), so bleiben doch ungedeckte Kosten von ca. 0,49 Mio. €. Zu be rücksichtigen ist außerdem, dass die Stellen, die im Verlauf des Jahres besetzt werden, in den Folgejahren voll aufwandswirksam werden.
In
Anbetracht der steigenden Folgekosten fordern wir, wie schon in den Vorjahren,
dass ge rade die durch Ausweitung der freiwilligen Leistungen bedingten
Stellenvermehrungen be grenzt werden. Beispielsweise werden Projektstellen im
Dez. II durch Fördermittel gedeckt, die z. T. im Jahr 2021
enden (im Bereich „Kein Abschluss ohne Anschluss-KAoA") bzw. der Erhalt
von Fördermitteln bei einer neuen Projektstelle noch nicht sicher ist (im
Bereich „Zu kunft durch lnnovation-RBB-zdi").
Stellungnahme des Kreises
Coesfeld:
Zur Entwicklung der
Personalkosten wird auf die Ausführungen im Vorbericht (Seiten V 33 – V 36) des
Haushaltsentwurfs 2020 hingewiesen. Ggf. weitergehende Abweichungen werden über
die Änderungsliste beraten und beschlossen.
6. “Zuführungen
in den Versorgungsfond
Für das Jahr 2020 ist eine Zuführung von 6.807.672 € (die
geplante Zuführung zu Pensions und Beihilferückstellungen beträgt 6.764.277 €)
in den Versorgungsfond bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe
geplant.
Der Buchwert bzw. aktuelle Bestand beträgt 39.793.064,00 € mit
einem Kurswert (bis Juli 2019) von 47.581.910,27 €. Damit existiert aktuell
eine stille Reserve von 7.788.846,27 €.
Die Pensionsrückstellungen in der im Jahresabschluss 2017
ausgewiesenen Bilanz betrugen 111.787.595,00 €.
Ziel des Kreises ist es, einen Kapitalstock von ca. 50 - 60 Mio.
€ zu erreichen (zuzüglich der stillen Reserven). Dieser Kapitalstock beinhaltet
dann etwa 50 % der in der Bilanz ausgewiesenen Pensionsrückstellungen. Dieser
Zielwert erscheint uns hiesigen Städten und Gemeinden für eine Kreisverwaltung
deutlich zu hoch, da eine Finanzierung des Kreishaushaltes über die Kreisumlage
bzw. mögliche Sonderumlagen stets gesichert ist. Ein Zielwert von einem Drittel
des Bilanzwertes der Pensionsrückstellungen dürfte hier vollkommen ausreichend
sein. Dieser Wert ist nun erreicht, so dass keine weiteren Zuführungen mehr
notwendig sind.“
Stellungnahme des Kreises
Coesfeld:
Die Feststellung, dass ein Drittel des
Kapitalstocks für die künftigen Verpflichtungen des Kreises ausreicht, ist
nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal die dieser Erkenntnis
zugrundeliegenden Beweggründe/Berechnungen nicht näher erläutert werden. Eine
Stellungnahme hierzu kann daher nur im Ansatz pauschal erfolgen. Daher wird
auch auf das seit mehreren Jahren allgemein niedrige Zinsniveau hingewiesen,
sowie auf das Erfordernis, aufgrund der erheblichen Besoldungssteigerungen, die
unmittelbare Auswirkungen auf die Versorgungslasten haben, den Kapitalstock wie
geplant aufzubauen. Einige Städte und im Gemeinden im Kreis Coesfeld verfahren
mittlerweile ebenso (z. B. die Stadt Coesfeld).
7. “Freiwillige
Leistungen
Die Ausweitung der freiwilligen Leistungen des Kreises sehen die
Städte und Gemeinden weiterhin kritisch. Beispielsweise wird der Produktbereich
00 (Verwaltungsleitung inkl. Kommunales Integrationszentrum) durch einen
Anstieg an Zuschussbedarf im Jahr 2020 i. H. v. gut 195.000 € weiter belastet.
Dies verdeutlicht, dass die Aufnahme von neuen Leistungen stets Folgekosten
nach sich ziehen, die auch künftige Haushalte belasten werden.
Auch im Bereich 01 (Büro des Landrats) steht für das kommende
Jahr ein Mehraufwand von gut 150.000 € beim Zuschuss Münsterland e. V. an.
Die Belastung künftiger Haushalte ergibt sich jedoch nicht nur
aus zeitlich auslaufenden Förderungen, sondern auch durch mit den Projekten
einhergehende Personalmaßnahmen.
So wird etwa eine halbe Projektstelle im Bereich KAoA in eine
reguläre Stelle umgewandelt, für die die ESF-Förderphase in 2021 endet, sowie
eine weitere halbe Projektstelle im Bereich RBB-zdi eingeführt. Hier wünschen
wir uns, dass der Kreis Coesfeld seine freiwilligen Leistungen mit Rücksicht
auf seine Kommunen nicht noch weiter ausdehnt, da den Kommunen durch die
Mitfinanzierung über die Kreisumlage das Erreichen eines eigenen strukturellen
Haushalts schwieriger gemacht wird. Eine Senkung der Finanzkraft der
kreisangehörigen Kommunen kann nicht im Interesse des Kreises sein.“
Stellungnahme des Kreises
Coesfeld:
In der Regel erfolgt hier eine Berücksichtigung
von Stellen erst nach eingehender Prüfung und letztlich nach Beteiligung der
Politik. Den Aufwendungen stehen zumeist auch entsprechende Erträge bzw. eine
konkrete Fördermittelakquise gegenüber.
Als grundsätzliche Feststellung kann jedoch
erklärt werden, dass im Rahmen der jährlichen Anmeldungen zum Stellenplan für
das Folgejahr Stellenbedarfe immer sehr kritisch und umfassend hinsichtlich
ihrer Notwendigkeit und Dringlichkeit geprüft werden. Es darf nicht unerwähnt
bleiben, dass mit dieser Prüfung untrennbar auch eine Betrachtung der
vorhandenen Stellen- und Personalausstattung, der Arbeitsprozesse und deren
Organisation sowie der zu erledigenden Pflichtaufgaben verbunden ist. Vor
Anmeldung zur Einrichtung einer Stelle oder eines Stellenanteils erfolgt somit
regelmäßig zunächst eine Prüfung innerhalb der Fachabteilung dahingehend, ob
und wie eine Erfüllung neuer oder sich veränderter Aufgaben mit dem vorhandenen
Personalbestand umgesetzt werden kann. Bei der Schaffung neuer Stellen handelt
es sich somit stets um den letzten Schritt der Überlegungen, wenn keine
anderweitige Lösung eine entsprechende Aufgabenwahrnehmung gewährleisten kann.
Zudem ist jede Fachabteilung gehalten, die Arbeitsabläufe und die
Aufgabendichte im Blick zu behalten und sofern erforderlich unterjährig an sich
verändernde Anforderungen anzupassen.
Unabhängig davon ist zu erwarten, dass im Rahmen
der Beratung über die Änderungsliste noch zusätzliche Erträge (z. B. Integrationspauschale)
in den Haushalt aufgenommen werden.
III.„“Abschließende Stellungnahme
Die hiesigen Städte und Gemeinden fordern den Kreis Coesfeld
auf:
·
von einer angedachten Erhöhung der allgemeinen Kreisumlage von
mehr als 11 Mio. € Abstand zu nehmen;
·
auf Kosten der Kommunen keinen weiteren Vermögensaufbau zu
betreiben und auf eine angedachte Wohnanlage in Lüdinghausen zu verzichten;
·
vor dem Hintergrund ungebremster Stellenplanausweitungen und
Personalkostensteigerungen weitere Maßnahmen zur Verbesserung seiner Effizienz
zu ergreifen;
·
seine Ausgleichsrücklage ab sofort bis auf einen Mindestbestand
von 1,5 Mio. € für einen fiktiven Haushaltsausgleich einzusetzen;
·
sich kritisch mit dem Haushalt des Landschaftsverbands
Westfalen-Lippe zu befassen und ihn auf seine Effizienz hin kritisch zu
überprüfen;
·
Überschüsse im Rahmen des allgemeinen Haushalts in Folgejahren
zu berücksichtigen und seinen Kommunen ausschließlich zu Gute kommen zu lassen;
·
lediglich einen fiktiven Haushaltsausgleich vorzusehen;
·
zulasten der Städte und Gemeinden keine weitere Eigenkapitalerhöhung
vorzusehen;
·
nicht unbedingt benötigte Rückstellung aufzulösen und den
Städten und Gemeinden unmittelbar zukommen zu lassen;
·
über ein Stundungsmodell bei der Bildung von Pensions- und
Altersrückstellungen nachzudenken;
·
über die Auflösung langfristig vorgehaltener Rückstellungen bei
der Haushaltsaufstellung zu entscheiden; das seit Jahren vom Kreis Borken
praktizierte Modell der angedachten Auflösung von Rückstellungen bereits bei
der Haushaltsaufstellung mitzuberücksichtigen;
·
auf Sicherheitsveranschlagungen bei der Aufstellung des
Haushalts im Vorhinein zu verzichten;
·
die Jugendamtsumlage nicht so hoch anzusetzen, weil die
vergangenen Jahre gezeigt haben, dass diese deutlich überzogen war;
·
eine Ausweitung des Stellenplanes auf das Notwendige zu
beschränken und im Bereich freiwilliger Leistungen darauf zu verzichten;
·
den Versorgungfond nicht weiter aufzustocken und es beim
jetzigen Kapitalstock zu belassen;
·
keine freiwilligen Leistungen mehr ohne Beteiligung der
kommunalen Familie zu genehmigen und
·
keine finanziellen Belastungen aus dem kommunalen Integrationszentrum
vorzusehen.
………………………….
Stellungnahme des Kreises
Coesfeld:
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die unter
I. – II. aufgeführten Stellungnahmen verwiesen.
III. Alternativen
Alternativen gibt es nicht, da das Beteiligungsverfahren entsprechend normiert ist.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages resultiert aus § 55 Absatz 2 KrO NRW.