Beschlussvorschlag:
Der Erteilung der beantragten Befreiung von
den Verboten des Landschaftsplans Rosendahl und des Landschaftsplans
Baumberge-Nord wird zugestimmt.
Begründung:
Der Landesbetrieb Straßen NRW,
Regionalniederlassung Münster, plant die Anlage eines einseitigen Geh-/Radweges
an der Landesstraße L 580 zwischen Billerbeck und Darfeld (vgl. Anlage 1).
Der 2,50 m breite kombinierte Geh-/Radweg
wird hinter einem 1,75 m breiten Trennstreifen parallel zur L 580 geführt. Der
Gradient der Baustrecke verläuft dabei, wie im Status Quo, vorwiegend in
Gleichlage zum vorhandenen Gelände. Die Länge des neu zu bauenden Fuß- und
Radweges beträgt 2,413 km. Er schließt an einen bereits bestehenden Fuß- und
Radweg an, welcher wenige Meter nördlich des Landwirtschaftsbetriebes Rademacher
bei der Abzweigung Gantweg endet. Durch das geplante Bauvorhaben entsteht so
eine direkte Verbindung zwischen Billerbeck und Darfeld entlang der L 580.
Die Strecke verläuft in den
Geltungsbereichen der Landschaftspläne Baumberge-Nord und Rosendahl. Auf dem
Gebiet des Landschaftsplans Baumberge-Nord liegt die Trasse vollständig
innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Baumberge“ und auf dem Gebiet des
Landschaftsplans Rosendahl auf einer Länge von ca. 260 m innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes „Darfeld“. Im weiteren Verlauf Richtung Darfeld ist
kein Schutzgebiet mehr betroffen.
Mit Datum vom 18.12.2019 hat der
Landesbetrieb Straßen NRW einen Antrag auf Befreiung von dem in den Landschaftsschutzgebieten
geltenden Bauverbot gestellt.
Für das Vorhaben wurde ein
Landschaftspflegerischer Begleitplan nach den Vorgaben des ELES (Einführungserlass zum Landschaftsgesetz für
Eingriffe durch Straßenbauvorhaben (ELES) in der Baulast des Bundes oder des
Landes NRW, Gem. RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr – III.1-13-16/24
– und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz – III-5-605.01.00.29 - vom 6.3.2009) erstellt. Im ELES
ist die Methode der Eingriffsermittlung und der Bemessung der
Kompensationsmaßnahmen vorgegeben. Grundlage ist eine flächendeckende
Biotoptypenkartierung.
In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan
wurde eine Artenschutzprüfung integriert, artenschutzrechtliche Konflikte im
Sinne des § 44 BNatSchG werden nicht erwartet.
Der Eingriff betrifft überwiegend
Straßennebenflächen sowie Ackerflächen und Wälder geringer bis mittlerer
Wertigkeit. Die Wirkungen beschränken sich auf die anlagebedingten
Flächenbeanspruchungen. Neue betriebsbedingte Wirkungen oder
Zerschneidungswirkungen treten nicht auf. Insgesamt ist die
Eingriffserheblichkeit als gering zu bewerten, da der Eingriff vorbelastete
Flächen im Umfeld der L 580 betrifft. Die Vegetationsstrukturen im Plangebiet sind
Wert- und Funktionselemente mit allgemeiner Bedeutung.
Der nach ELES ermittelte Gesamteingriff nach
Naturschutzrecht umfasst ein Biotopwertdefizit von 33.252 Biotopwertpunkten bei
einer Neuversiegelung von insgesamt 5.830 m². Daneben ist für 649 m²
Waldinanspruchnahme ein forstrechtlicher Ausgleich zu leisten.
Die Kompensation der Eingriffe erfolgt im Rahmen von drei externen
Maßnahmenflächen, dem Ökokonto „Rorup“, dem Ökokonto „B 525 Nottuln“ und dem
Ökokonto „Hofanlage Ludwig Wernsmann“. Mit den vorgesehenen Maßnahmen entsteht
eine Aufwertung von 33.684 Biotopwertpunkten, womit ein vollständiger Ausgleich
erreicht wird.. Der forstrechtliche Ausgleich wird durch die Neuaufforstung von
insgesamt ca. 4.177 m² innerhalb der Ökokontofläche „B525 Nottuln“ gewährleistet.
Anlagen:
1. Lageplan
2. Erläuterungsbericht