Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die u. a. seit 1986 bestehenden
Regelungen hinsichtlich der
Beteiligung bei Straßenbauprojekten in der Konferenz der Hauptgemeindebeamten
vorzustellen, abzustimmen und ggfls. anzupassen.
Begründung:
I. Problem / II. Lösung
Seit 1986 / 1998 ist es Praxis, dass die
jeweilige Standortgemeinde bei Um- und Ausbaumaßnahmen sich finanziell
beteiligt sowie Teilleistungen der Planung übernimmt. Da von den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden immer wieder Fragen hinsichtlich der Beteiligung
gestellt werden, sollen die verschiedenen Regelungen einmal zusammenfassend
dargestellt werden.
Da die Regelungen u. a. seit 1986 bestehen, soll dies auch zum Anlass
genommen werden, diese in der Konferenz der Hauptgemeindebeamten vorzustellen
und ggfls. anzupassen.
Übersicht der
bisher getroffenen Regelungen / Sitzungsvorlagen / Beschlüsse:
Beschluss der
HGB-Konferenz am 27.11.1986 / Verfügung vom 15.01.1987
Übernahme der nicht
durch Zuwendung gedeckten Kosten durch die Gemeinden
Der Kreis hat die Kürzung der bis 1986 gewährten Straßenpauschale zum
Anlass genommen, mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden eine Regelung
zur Übernahme des nicht durch Landesmittel gedeckten Finanzierungsbedarf zu
treffen. Es wurde die Regelung dahin getroffen, dass die jeweilige
Standortgemeinde, den nicht durch Zuwendung gedeckten Kostenanteil übernimmt.
SV 350 / FA 17.01.1991 / KA 06.02.1991 / KT 20.02.1991
Finanzierung von
Maßnahmen zur Schulwegsicherung und Geschwindigkeitsdämpfung in den
Ortsdurchfahrten oder an Ortseingängen im Zuge von Kreisstraßen
Rundschreiben vom 03.04.1991 an die Stadt- und Gemeindedirektoren im
Kreisgebiet
Bei baulichen Maßnahmen aus Gründen der Schulwegsicherung und der
Geschwindigkeitsreduzierung an Kreisstraßen, für die keine Fördermittel
bewilligt wurden, stellt sich 1991 insbesondere die Frage der Finanzierbarkeit.
Am 20.02.1991 hat der Kreistag folgenden Beschluss gefasst:
Die Kosten für die Durchführung von Maßnahmen zur Schulwegsicherung und
Geschwindigkeitsdämpfung in den Ortsdurchfahrten an Kreisstraßen und für die
Schaffung sogenannter Torsituationen außerhalb der Ortsdurchfahrten werden zu
60 % auf die Gemeinde und zu 40 % auf den Kreis aufgeteilt.
SV 5-563 / FA
am 13.05.1998
Ingenieurleistungen für Um- und Ausbaumaßnahmen
Gegenstand der Sitzungsvorlage war die Regelung der Kostenübernahme von
Ingenieurleistung für Straßenbaumaßnahmen. Ziel war eine gleichmäßige und
ggfls. verursacherentsprechende Kostenbelastung der Städte und Gemeinden. Die
Regelung sah vor:
1)
Kostenübernahme der gesamten Ingenieurleistung durch den Kreis, sofern
ð
die Maßnahme aus verkehrlichen oder sicherheitstechnischen Gründen
unumgänglich ist.
2)
Kostenübernahme der Ingenieurleistungen (Leistungsphasen 1- 4) sowie der
nicht förderfähigen Kosten der Phasen 5 und 6 *1) durch die Städte
und Gemeinden sofern
ð
die Maßnahme im wesentlichen städtebaulichen Zielen dient und durch die
Gemeinde veranlasst bzw. das Planungsrecht für die Maßnahme durch die Gemeinde
geschaffen wurde. Die Kosten ab Leistungsphase 7 werden durch den Kreis
übernommen.
*1) 1998 galten die
"Förderrichtlinien Stadtverkehr (FöRiSta)". Ausgaben für die
Ausführungsplanung sowie Bauvorbereitung (Leistungsphasen 5+6) konnten den
zuwendungsfähigen Kosten der Baumaßnahme zugerechnet werden. Die Planungsphase
(1- 4) und Ausführungsphase (7-9) waren nicht zuwendungsfähig. Die
Planungsausgaben werden zurzeit pauschal mit 2 % der zuwendungsfähigen
Bauausgaben des Erstantrags als zuwendungsfähig anerkannt.
SV-7-1352 / FA 26.05.2009 / KA 17.06.2009
Neuregelung hinsichtlich der Übernahme des
Eigenanteils für Fördermaßnahmen im Zuge von Kreisstraßen
2009 erfolgte eine Ausweitung der Fördertatbestände. Die Grunderneuerung
und der Ausbau von verkehrswichtigen Straßen wurden ins Programm aufgenommen.
Es stellte sich die Frage, ob das seit 1986 praktizierte Verfahren zur
Übernahme des Eigenanteils des Kreises auch für Maßnahmen der Grund- und
Deckenerneuerung gerechtfertigt sei. Im Gegensatz zu Umgestaltungsmaßnahmen in
Ortsdurchfahrten, dem Bau von Ortsumgehungen und neuen Radwegen profitiere die
Gemeinde nicht von diesen Projekten. Vorteile habe allein der
Straßenbaulastträger, der seine Straßen qualitativ verbessere und dadurch häufig
nicht unerhebliche Unterhaltungskosten einspare. Mit den Gemeinden wurde
vereinbart, bei der Förderung von Straßen- und Brückenbauprojekten, die
vornehmlich der Substanzverbesserung dienen, auf eine Übernahme des
Eigenanteils durch die Gemeinden zu verzichten. Für die übrigen Förderprojekte
sollte die seit 1986 praktizierte Verfahrensweise beibehalten werden.
Entscheidungskriterien
für eine Beteiligung der Gemeinden
Hinsichtlich der finanziellen Beteiligung oder die Übernahme von
Teilleistungen bei der Planung sollen bei Maßnahmen nachfolgende
Entscheidungskriterien zugrunde gelegt werden:
1)
Neubaumaßnahmen
Entlastungs- oder Umgehungsstraßen
Gemeinde:
ð Übernahme der Vorplanung
(Leistungsphase 1-4 / Grundlagenermittlung bis zum Förderantrag)
ð Übernahme der nicht geförderten Bau- und Grunderwerbskosten
(Eigenanteil)
Kreis COE:
ð Übernahme ab
Leistungsphase 5
(Ausführungsplanung / Vergabe / Bauüberwachung)
Radwege
Gemeinde:
ð Übernahme der nicht geförderten Bau- und Grunderwerbskosten
(Eigenanteil)
Kreis COE:
ð Übernehme der
gesamten Planung / Vergabe und Bauüberwachung
(Leistungsphase 1-9)
2)
Erneuerungen bestehender Straßen, Radwege,
Brücken und Lichtsignalanlagen
Kreis COE:
ð Übernehme der
gesamten Planung / Vergabe und Bauüberwachung
(Leistungsphase 1-9)
ð Übernahme der nicht geförderten Bau- und Grunderwerbskosten
(Eigenanteil)
Dies gilt im
Regelfall für alle Baumaßnahmen die vornehmlich der Substanzverbesserung
dienen. Neben der grundhaften Erneuerung umfasst dies auch Maßnahmen wie Querschnittsaufweitungen
oder Trassenoptimierungen entsprechend den aktuellen Richtlinien. Dazu zählen
auch Vorhaben, die unter dem Aspekt der Sicherheit auf Beschluss der
Unfallkommission erforderlich sind.
3)
Änderungen bestehender Verkehrsanlagen (Straßen,
Radwege, Brücken und Lichtsignalanlagen)
Wenn das vorhandene Straßennetz den
technischen Anforderungen genügt, die Standortgemeinde jedoch eine
straßenbauliche Änderung wünscht, z. B.
-
Umgestaltung zur Verbesserung des Wohnumfeldes
-
Verlegung von Kreisstraßen um ein Baugebiet zu
entwickeln
-
Umgestaltung zur besseren Verkehrsableitung z.B.
Errichtung eines Kreisverkehrsplatzes
-
Umgestaltung LZA/FSA, z.B. Verbesserung für die Belange
von Personen mit Sehbeeinträchtigungen
Fördermaßnahme (Baukosten >
Bagatellgrenze (200.000 € bzw. 20.000 €))
Gemeinde:
ð Übernahme der Vorplanung
(Leistungsphase 1-4 / Grundlagenermittlung bis zum Förderantrag)
ð Übernahme der nicht geförderten Bau- und Grunderwerbskosten
(Eigenanteil)
Kreis COE:
ð Übernahme ab
Leistungsphase 5
Ausführungsplanung
/ Vergabe / Bauüberwachung
Baukosten < Bagatellgrenze (200.000 € bzw.
20.000 €)
Gemeinde:
ð innerhalb der OD: Übernehme der
gesamten Planung / Vergabe / Bauüberwachung
(Leistungsphase 1-9)
ð außerhalb der OD: Übernahme der Vorplanung (Leistungsphase 1-4)
ðÜbernahme 60%
der Bau- und Grunderwerbskosten
Kreis COE:
ð außerhalb der
OD: Übernahme ab Leistungsphase 5
(Ausführungsplanung / Vergabe / Bauüberwachung)
ð Übernahme 40% der Bau- und Grunderwerbskosten
Bei den Fördermaßnahmen ist
geregelt, dass die Bezirksregierung die Planungsausgaben pauschal mit 2 % der
zuwendungsfähigen Bauausgaben des Erstantrags als zuwendungsfähig anerkannt. Die
aus der Pauschale generierten Zuwendungen soll für die Leistungsphasen 5-9
verwendet werden.
Die Kriterien hinsichtlich einer Beteiligung sind
so ausgewählt, dass eine gleichmäßige und insbesondere verursacherentsprechende
Kostenbelastung der Städte und Gemeinden erfolgt. Die Gemeinde, die von der
Maßnahme profitiert, wird demensprechend auch finanziell und personell
beteiligt.
Bei den Maßnahmen die vornehmlich der
Substanzverbesserung dienen, liegen die Vorteile beim Straßenbaulastträger. Es
lassen sich langfristig Unterhaltungskosten einsparen. Hier soll auch weiterhin
der Kreis die Bauausgaben sowie Ingenieurleistungen übernehmen.
III. Alternativen
Alternativ könnten
auf Teilleistungen verzichtet werden bis hin zur kompletten Übernahme des
Eigenanteils von Fördermaßnahmen sowie Planleistungen durch den Kreis. Eine
Finanzierung würde dann über die Kreisumlage erfolgen.
IV.
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die investiven
Einzahlungen der Gemeinden werden als Sonderposten gegengebucht. Analog zur
Abschreibung werden diese über den Nutzungszeitraum ertragswirksam aufgelöst.
Bei einer Änderung würde der Ertrag aus der Auflösung der Sonderposten
entfallen und damit die Kreisumlage erhöhen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der Beschlussvorschlag soll nur die Verhandlungsposition des Kreises für Gespräche in der Bürgermeisterrunde festlegen. Insofern ist zunächst eine Beteiligung des Kreistages nicht beabsichtigt. Die Verhandlungsergebnisse sollen in einer späteren Sitzungsfolge vorgestellt werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat dann der Kreistag über die Angelegenheit zu entscheiden.
Anlagen:
Anlage 1: Übersicht der Leistungsphasen nach HOAI
Anlage 2: Überblick Förderprogramme im Straßenbau