Betreff
Finanzielle Beteiligung der Städte und Gemeinden bei Um- und Ausbaumaßnahmen an Kreisstraßen
Vorlage
SV-9-1615
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die u. a. seit 1986 bestehenden Regelungen hinsichtlich der Beteiligung bei Straßenbauprojekten in der Konferenz der Hauptgemeindebeamten vorzustellen, abzustimmen und ggfls. anzupassen.

 

Begründung:

I.   Problem / II.  Lösung

Seit 1986 / 1998 ist es Praxis, dass die jeweilige Standortgemeinde bei Um- und Ausbaumaßnahmen sich finanziell beteiligt sowie Teilleistungen der Planung übernimmt. Da von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden immer wieder Fragen hinsichtlich der Beteiligung gestellt werden, sollen die verschiedenen Regelungen einmal zusammenfassend dargestellt werden.

Da die Regelungen u. a. seit 1986 bestehen, soll dies auch zum Anlass genommen werden, diese in der Konferenz der Hauptgemeindebeamten vorzustellen und ggfls. anzupassen.

 

Übersicht der bisher getroffenen Regelungen / Sitzungsvorlagen / Beschlüsse:

 

Beschluss der HGB-Konferenz am 27.11.1986 / Verfügung vom 15.01.1987

Übernahme der nicht durch Zuwendung gedeckten Kosten durch die Gemeinden

Der Kreis hat die Kürzung der bis 1986 gewährten Straßenpauschale zum Anlass genommen, mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden eine Regelung zur Übernahme des nicht durch Landesmittel gedeckten Finanzierungsbedarf zu treffen. Es wurde die Regelung dahin getroffen, dass die jeweilige Standortgemeinde, den nicht durch Zuwendung gedeckten Kostenanteil übernimmt.

 

 

SV 350 / FA 17.01.1991 / KA 06.02.1991 / KT 20.02.1991

Finanzierung von Maßnahmen zur Schulwegsicherung und Geschwindigkeitsdämpfung in den Ortsdurchfahrten oder an Ortseingängen im Zuge von Kreisstraßen

Rundschreiben vom 03.04.1991 an die Stadt- und Gemeindedirektoren im Kreisgebiet

Bei baulichen Maßnahmen aus Gründen der Schulwegsicherung und der Geschwindigkeitsreduzierung an Kreisstraßen, für die keine Fördermittel bewilligt wurden, stellt sich 1991 insbesondere die Frage der Finanzierbarkeit. Am 20.02.1991 hat der Kreistag folgenden Beschluss gefasst:

Die Kosten für die Durchführung von Maßnahmen zur Schulwegsicherung und Geschwindigkeitsdämpfung in den Ortsdurchfahrten an Kreisstraßen und für die Schaffung sogenannter Torsituationen außerhalb der Ortsdurchfahrten werden zu 60 % auf die Gemeinde und zu 40 % auf den Kreis aufgeteilt.

 

 

SV 5-563 / FA am 13.05.1998

Ingenieurleistungen für Um- und Ausbaumaßnahmen

 

Gegenstand der Sitzungsvorlage war die Regelung der Kostenübernahme von Ingenieurleistung für Straßenbaumaßnahmen. Ziel war eine gleichmäßige und ggfls. verursacherentsprechende Kostenbelastung der Städte und Gemeinden. Die Regelung sah vor:


 

1)        Kostenübernahme der gesamten Ingenieurleistung durch den Kreis, sofern

ð die Maßnahme aus verkehrlichen oder sicherheitstechnischen Gründen unumgänglich ist.

 

2)        Kostenübernahme der Ingenieurleistungen (Leistungsphasen 1- 4) sowie der nicht förderfähigen Kosten der Phasen 5 und 6 *1) durch die Städte und Gemeinden sofern

ð die Maßnahme im wesentlichen städtebaulichen Zielen dient und durch die Gemeinde veranlasst bzw. das Planungsrecht für die Maßnahme durch die Gemeinde geschaffen wurde. Die Kosten ab Leistungsphase 7 werden durch den Kreis übernommen.

 

*1) 1998 galten die "Förderrichtlinien Stadtverkehr (FöRiSta)". Ausgaben für die Ausführungsplanung sowie Bauvorbereitung (Leistungsphasen 5+6) konnten den zuwendungsfähigen Kosten der Baumaßnahme zugerechnet werden. Die Planungsphase (1- 4) und Ausführungsphase (7-9) waren nicht zuwendungsfähig. Die Planungsausgaben werden zurzeit pauschal mit 2 % der zuwendungsfähigen Bauausgaben des Erstantrags als zuwendungsfähig anerkannt.

 

 

 

SV-7-1352 / FA 26.05.2009 / KA 17.06.2009

Neuregelung hinsichtlich der Übernahme des Eigenanteils für Fördermaßnahmen im Zuge von Kreisstraßen

 

2009 erfolgte eine Ausweitung der Fördertatbestände. Die Grunderneuerung und der Ausbau von verkehrswichtigen Straßen wurden ins Programm aufgenommen. Es stellte sich die Frage, ob das seit 1986 praktizierte Verfahren zur Übernahme des Eigenanteils des Kreises auch für Maßnahmen der Grund- und Deckenerneuerung gerechtfertigt sei. Im Gegensatz zu Umgestaltungsmaßnahmen in Ortsdurchfahrten, dem Bau von Ortsumgehungen und neuen Radwegen profitiere die Gemeinde nicht von diesen Projekten. Vorteile habe allein der Straßenbaulastträger, der seine Straßen qualitativ verbessere und dadurch häufig nicht unerhebliche Unterhaltungskosten einspare. Mit den Gemeinden wurde vereinbart, bei der Förderung von Straßen- und Brückenbauprojekten, die vornehmlich der Substanzverbesserung dienen, auf eine Übernahme des Eigenanteils durch die Gemeinden zu verzichten. Für die übrigen Förderprojekte sollte die seit 1986 praktizierte Verfahrensweise beibehalten werden.

 

 


Entscheidungskriterien für eine Beteiligung der Gemeinden

 

Hinsichtlich der finanziellen Beteiligung oder die Übernahme von Teilleistungen bei der Planung sollen bei Maßnahmen nachfolgende Entscheidungskriterien zugrunde gelegt werden:

1)        Neubaumaßnahmen

Entlastungs- oder Umgehungsstraßen

Gemeinde:

ð Übernahme der Vorplanung

(Leistungsphase 1-4 / Grundlagenermittlung bis zum Förderantrag)

ð Übernahme der nicht geförderten Bau- und Grunderwerbskosten (Eigenanteil)

Kreis COE:

ð Übernahme ab Leistungsphase 5

(Ausführungsplanung / Vergabe / Bauüberwachung)

Radwege

Gemeinde:

ð Übernahme der nicht geförderten Bau- und Grunderwerbskosten (Eigenanteil)

Kreis COE:

ð Übernehme der gesamten Planung / Vergabe und Bauüberwachung

(Leistungsphase 1-9)

 

2)        Erneuerungen bestehender Straßen, Radwege, Brücken und Lichtsignalanlagen

Kreis COE:

ð Übernehme der gesamten Planung / Vergabe und Bauüberwachung

(Leistungsphase 1-9)

ð Übernahme der nicht geförderten Bau- und Grunderwerbskosten (Eigenanteil)

 

Dies gilt im Regelfall für alle Baumaßnahmen die vornehmlich der Substanzverbesserung dienen. Neben der grundhaften Erneuerung umfasst dies auch Maßnahmen wie Querschnittsaufweitungen oder Trassenoptimierungen entsprechend den aktuellen Richtlinien. Dazu zählen auch Vorhaben, die unter dem Aspekt der Sicherheit auf Beschluss der Unfallkommission erforderlich sind.

 

3)        Änderungen bestehender Verkehrsanlagen (Straßen, Radwege, Brücken und Lichtsignalanlagen)

Wenn das vorhandene Straßennetz den technischen Anforderungen genügt, die Standortgemeinde jedoch eine straßenbauliche Änderung wünscht, z. B.

-            Umgestaltung zur Verbesserung des Wohnumfeldes

-            Verlegung von Kreisstraßen um ein Baugebiet zu entwickeln

-            Umgestaltung zur besseren Verkehrsableitung z.B. Errichtung eines Kreisverkehrsplatzes

-            Umgestaltung LZA/FSA, z.B. Verbesserung für die Belange von Personen mit Sehbeeinträchtigungen


Fördermaßnahme (Baukosten > Bagatellgrenze (200.000 € bzw. 20.000 €))

Gemeinde:

ð Übernahme der Vorplanung

(Leistungsphase 1-4 / Grundlagenermittlung bis zum Förderantrag)

ð Übernahme der nicht geförderten Bau- und Grunderwerbskosten (Eigenanteil)

Kreis COE:

ð Übernahme ab Leistungsphase 5

Ausführungsplanung / Vergabe / Bauüberwachung

 

Baukosten < Bagatellgrenze (200.000 € bzw. 20.000 €)

Gemeinde:

ð innerhalb der OD:  Übernehme der gesamten Planung / Vergabe / Bauüberwachung

(Leistungsphase 1-9)

ð außerhalb der OD: Übernahme der Vorplanung (Leistungsphase 1-4)

ðÜbernahme 60% der Bau- und Grunderwerbskosten

 

Kreis COE:

ð außerhalb der OD: Übernahme ab Leistungsphase 5

(Ausführungsplanung / Vergabe / Bauüberwachung)

ð Übernahme 40% der Bau- und Grunderwerbskosten

 

Bei den Fördermaßnahmen ist geregelt, dass die Bezirksregierung die Planungsausgaben pauschal mit 2 % der zuwendungsfähigen Bauausgaben des Erstantrags als zuwendungsfähig anerkannt. Die aus der Pauschale generierten Zuwendungen soll für die Leistungsphasen 5-9 verwendet werden.

Die Kriterien hinsichtlich einer Beteiligung sind so ausgewählt, dass eine gleichmäßige und insbesondere verursacherentsprechende Kostenbelastung der Städte und Gemeinden erfolgt. Die Gemeinde, die von der Maßnahme profitiert, wird demensprechend auch finanziell und personell beteiligt.

Bei den Maßnahmen die vornehmlich der Substanzverbesserung dienen, liegen die Vorteile beim Straßenbaulastträger. Es lassen sich langfristig Unterhaltungskosten einsparen. Hier soll auch weiterhin der Kreis die Bauausgaben sowie Ingenieurleistungen übernehmen.

 

III. Alternativen

Alternativ könnten auf Teilleistungen verzichtet werden bis hin zur kompletten Übernahme des Eigenanteils von Fördermaßnahmen sowie Planleistungen durch den Kreis. Eine Finanzierung würde dann über die Kreisumlage erfolgen.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die investiven Einzahlungen der Gemeinden werden als Sonderposten gegengebucht. Analog zur Abschreibung werden diese über den Nutzungszeitraum ertragswirksam aufgelöst. Bei einer Änderung würde der Ertrag aus der Auflösung der Sonderposten entfallen und damit die Kreisumlage erhöhen.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Der Beschlussvorschlag soll nur die Verhandlungsposition des Kreises für Gespräche in der Bürgermeisterrunde festlegen. Insofern ist zunächst eine Beteiligung des Kreistages nicht beabsichtigt. Die Verhandlungsergebnisse sollen in einer späteren Sitzungsfolge vorgestellt werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat dann der Kreistag über die Angelegenheit zu entscheiden.

Anlagen:

 

Anlage 1: Übersicht der Leistungsphasen nach HOAI

Anlage 2: Überblick Förderprogramme im Straßenbau