Betreff
Änderung der Elternbeitragssatzung zum 01.08.2020
Vorlage
SV-9-1646
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung des Gesetztes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern wird beschlossen.

Begründung:

 

I.    Problem

Die Elternbeitragssatzung wurde letztmalig zum 01.08.2017 geändert. Ziel war ein erster Angleichungsschritt mit den Städten Coesfeld und Dülmen, um eine Harmonisierung der Elternbeiträge innerhalb des Kreises Coesfeld zu erzielen.

 

In der Jugendhilfeausschusssitzung vom 27.11.2017 wurde aufgrund der Anträge von CDU und SPD die Verwaltung beauftragt, die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge auch im Hinblick auf eine mögliche weitere Harmonisierung zu prüfen. Entsprechende Probeberechnungen ergaben, dass aus einer Anhebung des beitragsfreien Einkommens sowie aus der Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder erhebliche Mehraufwendungen resultieren würden. Zudem sei mit einem deutlich höheren Bedarf an Kindergartenplätzen zu rechnen, wenn die Betreuung für diese Familien beitragsfrei erfolge. Der Jugendhilfeausschuss hat sich daher in seiner Sitzung am 14.03.2019 darauf verständigt, aufgrund der angekündigten Reform des KiBiz zum Kindergartenjahr 2020/21, der unklaren Auswirkungen des „Gute-KiTa-Gesetzes“, der geplanten Einführung von flexibleren Öffnungszeiten und des aktuellen Fachkräftemangels zunächst die Klärung der Rahmenbedingungen abzuwarten, bevor man das Thema weiterverfolgt.

 

Auch bei der Stadt Coesfeld wurde im Rahmen der politischen Beratungen beschlossen, dass vor einer Diskussion um die Änderungen der Elternbeiträge zunächst die gesetzgeberischen Weichenstellungen, insbesondere zum neunen KiBiz, abgewartet werden sollen.

 

In der Stadt Dülmen erfolgte eine Satzungsänderung zum 01.08.2019, allerdings ohne vorherige inhaltliche Abstimmung mit dem Kreis oder der Stadt Coesfeld. Es wurde eine Beitragsfreiheit bis 24.000 €, die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages ab dem 2. Kind und eine Beitragsfreiheit für Pflegeeltern beschlossen.

 

Zum 01.08.2020 tritt das reformierte KiBiz in Kraft, welches sich auch im Bereich der Elternbeiträge auswirkt. 

II.  Lösung

Zwischen den Stadtjugendämtern Coesfeld und Dülmen und dem Kreisjugendamt hat auf Verwaltungsebene vor dem Hintergrund der KiBiz-Reform und der örtlichen Beschlusslagen eine Abstimmung hinsichtlich möglicher Änderungen und Harmonisierungen der Elternbeitragsregelungen ab dem 01.08.2020 stattgefunden.

 

Beitragsfreiheit bis zu einem Bruttojahreseinkommen von 24.000 €

Um gerade im Bereich der unteren Einkommensstufen eine Entlastung herbeizuführen, soll die Beitragsfreiheit einheitlich von 18.000 € auf 24.000 € angehoben werden. In der Stadt Dülmen erfolgte diese Anpassung bereits zum 01.08.2019.

 

Bei den Stadtjugendämtern Coesfeld und Dülmen bestehen damit einheitlich 34 Einkommensstufen, beim Kreisjugendamt zunächst noch „nur“ 10 Einkommensstufen, allerdings mit einer deutlich größeren Spreizung als bei den Jugendämtern der Städte Coesfeld und Dülmen. Während die Einkommensstufen in Coesfeld und Dülmen i. d. R. eine Breite von 2.000 € aufweisen, umfasst eine Beitragsstufe in der Elternbeitragssatzung des Kreises Coesfeld 12.000 €. Um die Satzungen noch weiter zu harmonisieren, wäre eine Anpassung an die Beitragsstufen der Stadtjugendämter notwendig. Hierzu ist aber zunächst eine Abstimmung mit den neun kreisjugendamtsangehörigen Kommunen erforderlich, welche die Elternbeitragserhebung durchführen. Diese Abstimmungen sowie die Neuberechnungen der Elternbeiträge können aber – schon aus Gründen des Vertrauensschutzes - nicht mehr zum Kindergartenjahr 2020/21 umgesetzt werden. Eine dahingehende Änderung der Elternbeitragssatzung wird aber für das Folgejahr angestrebt.

 

Beitragsfreiheit von Pflegeeltern

In Zukunft sollen Pflegeeltern in die Einkommensstufe 1 (kein Elternbeitrag) eingestuft werden. Bisher wurden diese einheitlich der zweiten Einkommensstufe zugeordnet.

 

Dynamisierung der Elternbeiträge zum 01.08.2020 um 3 %

Nach § 4 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung erhöhen sich die Elternbeiträge jährlich prozentual in der gleichen Höhe, in der sich auch die Kindpauschalen entwickeln. In Verbindung mit der Regelung in § 19 Abs. 2 KiBiz erhöhten sich die Elternbeiträge somit seit dem Kindergartenjahr 2016/17 jährlich um 3 %.

 

Mit der Verabschiedung des KiBiz-Reformgesetzes sind zum 01.08.2020 neue Kindpauschalen festgesetzt worden. Diese liegen zwischen 15 und 20 % über den Kindpauschalen nach dem alten KiBiz. Eine jährliche Anpassung dieser Pauschalen ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung erstmalig zum Kindergartenjahr 2021/22 vorgesehen.

 

Für das Kindergartenjahr 2020/21 ist daher eine Regelung zur Dynamisierung erforderlich. Um nicht auf die prozentual sehr hohe Steigerung der Kindpauschalen zum 01.08.2020 abzustellen, wurde in Abstimmung mit der Stadt Coesfeld für das Kindergartenjahr 2020/21 wieder eine 3%ige Steigerung zugrunde gelegt. Hingegen sieht der Verwaltungsvorschlag der Stadt Dülmen lediglich eine 1,5%ige Steigerung vor. Im Hinblick auf die deutlichen Entlastungen für die Eltern (2. elternbeitragsfreies Jahr, Beitragsfreiheit bis 24.000 €) und die mit der KiBiz-Reform einhergehenden zusätzlichen Belastungen für die Kommunen, erscheint die Beibehaltung der Dynamisierung der letzten Jahre als vertretbar. Die in der Anlage zu § 4 genannten Beträge enthalten somit eine 3 %ige Steigerung, genau wie in den vergangenen vier Jahren.

 

Weitere Änderungen

Zur Steigerung der Verlässlichkeit regelt § 24 Abs. 3 Nr. 8 KiBiz, dass die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson auch bei vorübergehender Krankheit bzw. Abwesenheit des Kindes weitergewährt wird. Daher ist eine Begrenzung der Beitragspflicht bei einem betreuungsfreien Zeitraum von mehr als einem Monat im Jahr nicht mehr angezeigt. Hierdurch erfolgt auch eine Angleichung zu der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung, wo ebenfalls für die Dauer der Bereithaltung eines Kita-Platzes unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme ein Elternbeitrag zu entrichten ist.

 

Zum 01.08.2019 ist Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (Gute-Kita-Gesetz) in Kraft getreten.

 

Demnach ist ein Kostenbeitrag auf Antrag zu erlassen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder Leistungen nach dem AsylbLG beziehen oder die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gem. § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Die Eltern sind über die Möglichkeit eines Erlassantrages bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten.

 

Gem. § 3 der Elternbeitragssatzung sind Empfänger von laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II, dem SGB XII oder nach dem AsylbLG für die Dauer des Leistungsbezuges in der ersten Einkommensstufe der Anlage (Elternbeitrag 0,00 €) einzustufen.

 

Bei Empfängern von Wohngeld bzw. Kinderzuschlag mussten daher die Kommunen die Eltern auf die Möglichkeit eines Erlassantrages hinweisen. Sofern einer gestellt wurde, konnte diesem ohne weitere Prüfung stattgegeben werden.

 

Aus Vereinfachungsgründen wurde daher der Personenkreis des § 3 der Elternbeitragssatzung um die Empfänger von Wohngeld bzw. Kinderzuschlag erweitert.

 

 

III. Alternativen

Keine Satzungsänderung, die über die Änderung im Zusammenhang mit der KiBiz-Reform hinausgehen.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Mindereinnahmen durch die Anhebung der Elternbeitragsfreiheit auf 24.000 € werden voraussichtlich bei rd. 60.000 € liegen.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Änderung der Satzung ist der Kreistag zuständig (§ 26 KrO NRW).