Betreff
Anregung nach § 21 KrO - Freigabe eines kombinierten Geh- und Radweges (außerorts) für S-Pedelecs
Vorlage
SV-9-1663
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag des Anregenden:

 

Die kombinierten Geh- und Radwege T 240 zwischen Lüdinghausen und Ottmarsbocholt (B235 und L 884) sowie zwischen Ottmarsbocholt und der Stadtgrenze Münster (L884, Venner Straße und Kappenberger Damm) werden für S-Pedelecs freigegeben.

 

Auf den v.g. Strecken, in denen lediglich ein einseitiger Geh- und Radweg besteht und Rad fahrende den Weg in beide Richtungen benutzen müssen, werden die Furten im Bereich von Grundstückszufahrten rot eingefärbt.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Verwaltung nimmt diese Anregung zum Anlass, um die Sicherheit und Leichtigkeit des außerörtlichen Radverkehrs noch weiter zu verbessern.

Begründung:

 

I.    Problem

Gemäß § 21 KrO NRW hat jeder das Recht, sich mit Anregungen in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden.

 

Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 regt ein Bürger unter Verweis auf § 21 Kreisordnung an, die kombinierten Geh- und Radwege, Z 240, zwischen Lüdinghausen und Ottmarsbocholt sowie zwischen Ottmarsbocholt und der Stadtgrenze Münster für S-Pedelecs freizugeben.

Zudem regt er an, in den genannten Bereichen, in denen lediglich ein einseitiger Geh- und Radweg besteht und Radfahrer den Weg in beiden Richtungen benutzen müssen, die Furten im Bereich von Grundstückszufahrten rot einzufärben. Im Übrigen wird auf die Eingabe anbei verwiesen.

 

 

II.  Lösung

Die Abteilungen „Straßenverkehr“, „Straßenbau- und Unterhaltung“ sowie „Büro des Landrats“ des Kreises Coesfeld wurden jeweils um Stellungnahme zu dieser Anregung gebeten.

 

Nutzung kombinierter Geh- und Radwege durch S-Pedelecs:

 

Entlang des beschriebenen Fahrtweges von Lüdinghausen bis zur Stadtgrenze Münster über Ottmarsbocholt befinden sich kombinierte Geh- und Radwege, die durch das Verkehrszeichen (VZ) 240 gekennzeichnet sind. Dieser kombinierte Geh- und Radweg ist durch Fußgänger und Radfahrer zu nutzen. Außerorts dürfen darüber hinaus auch Mofas und E-Bikes den kombinierten Geh- und Radweg nutzen (gem. § 2 Abs. 4 S. 6 StVO). Dies gilt auch für „normale“ Pedelecs, die den Fahrer bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützen.

 

Ein S-Pedelec hingegen gilt als Kleinkraftrad mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, für das auch eine Fahrerlaubnis (Klasse AM) erforderlich ist. Zudem ist eine Betriebserlaubnis erforderlich und das S-Pedelec muss mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Somit müssen S-Pedelecs grundsätzlich auf der Fahrbahn fahren.

Für eine hiervon abweichende Regelung durch Öffnung der gemeinsamen Geh- und Radwege durch ein Zusatzzeichen (ZZ) „S-Pedelec frei“, analog dem angeführten Beispiel aus Tübingen, besteht keine rechtliche Grundlage. Hinsichtlich der Regelung aus Tübingen ist zu bedenken, dass dort reine Radwege (VZ 237) mit dem Zusatzzeichen versehen wurden. Somit liegt hier keine vergleichbare Situation vor, da die vorliegend zu berücksichtigende Situation für Fußgänger in Tübingen nicht gegeben war. Darüber hinaus ist die Tübinger Regelung nicht rechtskonform und wird vom dortigen Regierungspräsidium lediglich geduldet.

 

Im Übrigen sind die in den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) empfohlenen Breiten und Kurvenradien für Radverkehr mit Fahrtgeschwindigkeiten von 20 bis 30 km/h ausgelegt und damit grundsätzlich wegen der höheren Geschwindigkeit für Kleinkrafträder wie S- Pedelecs nicht ausnahmslos geeignet. Im Bereich der Ortsdurchfahrt Ottmarsbocholt haben die Radwege an den Kreisstraßen zum Teil nur eine Breite von 1,00 bis 1,50 m und liegen damit unter den in der ERA empfohlenen Breiten.

 

 

Auch eine einzelfallbezogene Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO scheidet im vorliegenden Fall aus, da hier kein im Einzelfall liegender Ausnahmetatbestand ersichtlich ist.

 

Einfärbung der Geh- und Radwege außerorts im Bereich von Grundstückszufahrten:

 

Grundsätzlich ist eine rote Einfärbung von Fahrbahnen (hier: für den gemeinsamen Geh- und Radweg) einzig in sicherheitsproblematischen Konfliktbereichen vorgesehen. Hierbei handelt es sich um Bereiche, in denen bspw. bereits eine Unfallhäufung vorliegt. Diese Unfallhäufungsstellen werden im Rahmen der Verkehrsunfallkommission behandelt. Ein Ergebnis kann mitunter die hier angesprochene Einfärbung sein.

 

Die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen („ERA `10“) sehen nur Einfärbungen bei besonders stark befahrenen Grundstückseinfahrten vor. Als Beispiel wird hier eine Zufahrt zu einer Tankstelle oder zu Parkplätzen bzw. –häusern genannt. Vorliegend dürfte es sich hier weit überwiegend um „normale“ Grundstückszufahrten im Außenbereich handeln. Auch wird davon ausgegangen, dass den Anwohnern im Außenbereich häufig bekannt sein dürfte, dass der direkt vor ihrem Haus/Hof befindliche kombinierte Geh- und Radweg beidseitig befahren wird. Darüber hinaus müssen sich alle Verkehrsteilnehmer beim Einfahren und Anfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 StVO).

 

III. Alternativen

Die kombinierten Geh- und Radwege werden für S-Pedelecs in dem Wissen freigegeben, dass es hierfür keine straßenverkehrsrechtliche Grundlage gibt. Ungeklärt bliebe die Frage, ob und inwieweit der Kreis Coesfeld für etwaige Unfälle im Zusammenhang mit S-Pedelecs haften müsste.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Erledigung von Anregungen ist gem. § 18 Absatz 4 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld grundsätzlich der Kreisausschuss zuständig. Betrifft die Anregung ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so kann der Kreisausschuss lediglich Empfehlungen an den Landrat abgeben. Ein „Rückholrecht“ von Geschäften der laufenden Verwaltung, wie es die Gemeindeordnung dem Rat zubilligt, sieht die Kreisordnung nicht vor, vgl. § 42 KrO.

 

Die Anordnung von verkehrsrechtlichen Maßnahmen, wie der Freigabe von bestimmten Wegen für bestimmte Fahrzeuge, ist genauso ein Geschäft der laufenden Verwaltung, wie die Entscheidung über die Rotmarkierung ausgewählter Grundstückseinfahrten.