Beschlussvorschlag des
Anregenden:
Die
kombinierten Geh- und Radwege T 240 zwischen Lüdinghausen und Ottmarsbocholt
(B235 und L 884) sowie zwischen Ottmarsbocholt und der Stadtgrenze Münster
(L884, Venner Straße und Kappenberger Damm) werden für S-Pedelecs freigegeben.
Auf
den v.g. Strecken, in denen lediglich ein einseitiger Geh- und Radweg besteht
und Rad fahrende den Weg in beide Richtungen benutzen müssen, werden die Furten
im Bereich von Grundstückszufahrten rot eingefärbt.
Beschlussvorschlag der
Verwaltung:
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Verwaltung nimmt diese Anregung zum Anlass, um die Sicherheit und Leichtigkeit des außerörtlichen Radverkehrs noch weiter zu verbessern.
Begründung:
I. Problem
Gemäß
§ 21 KrO NRW hat jeder das Recht, sich mit Anregungen in Angelegenheiten des
Kreises an den Kreistag zu wenden.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 regt ein Bürger
unter Verweis auf § 21 Kreisordnung an, die kombinierten Geh- und Radwege, Z
240, zwischen Lüdinghausen und Ottmarsbocholt sowie zwischen Ottmarsbocholt und
der Stadtgrenze Münster für S-Pedelecs freizugeben.
Zudem regt er an, in den genannten Bereichen, in
denen lediglich ein einseitiger Geh- und Radweg besteht und Radfahrer den Weg
in beiden Richtungen benutzen müssen, die Furten im Bereich von
Grundstückszufahrten rot einzufärben. Im Übrigen wird auf die Eingabe anbei
verwiesen.
II. Lösung
Die Abteilungen „Straßenverkehr“, „Straßenbau- und
Unterhaltung“ sowie „Büro des Landrats“ des Kreises Coesfeld wurden jeweils um
Stellungnahme zu dieser Anregung gebeten.
Nutzung kombinierter Geh- und Radwege durch S-Pedelecs:
Entlang des beschriebenen Fahrtweges von
Lüdinghausen bis zur Stadtgrenze Münster über Ottmarsbocholt befinden sich
kombinierte Geh- und Radwege, die durch das Verkehrszeichen (VZ) 240
gekennzeichnet sind. Dieser kombinierte Geh- und Radweg ist durch Fußgänger und
Radfahrer zu nutzen. Außerorts dürfen darüber hinaus auch Mofas und E-Bikes den
kombinierten Geh- und Radweg nutzen (gem. § 2 Abs. 4 S. 6 StVO). Dies gilt auch
für „normale“ Pedelecs, die den Fahrer bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h
unterstützen.
Ein S-Pedelec hingegen gilt als Kleinkraftrad mit
einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, für das auch eine Fahrerlaubnis
(Klasse AM) erforderlich ist. Zudem ist eine Betriebserlaubnis erforderlich und
das S-Pedelec muss mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Somit
müssen S-Pedelecs grundsätzlich auf der Fahrbahn fahren.
Für eine hiervon abweichende Regelung durch Öffnung
der gemeinsamen Geh- und Radwege durch ein Zusatzzeichen (ZZ) „S-Pedelec frei“,
analog dem angeführten Beispiel aus Tübingen, besteht keine rechtliche
Grundlage. Hinsichtlich der Regelung aus Tübingen ist zu bedenken, dass dort
reine Radwege (VZ 237) mit dem Zusatzzeichen versehen wurden. Somit liegt hier
keine vergleichbare Situation vor, da die vorliegend zu berücksichtigende
Situation für Fußgänger in Tübingen nicht gegeben war. Darüber hinaus ist die
Tübinger Regelung nicht rechtskonform und wird vom dortigen Regierungspräsidium
lediglich geduldet.
Im Übrigen sind die in den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) empfohlenen Breiten und Kurvenradien für Radverkehr mit Fahrtgeschwindigkeiten von 20 bis 30 km/h ausgelegt und damit grundsätzlich wegen der höheren Geschwindigkeit für Kleinkrafträder wie S- Pedelecs nicht ausnahmslos geeignet. Im Bereich der Ortsdurchfahrt Ottmarsbocholt haben die Radwege an den Kreisstraßen zum Teil nur eine Breite von 1,00 bis 1,50 m und liegen damit unter den in der ERA empfohlenen Breiten.
Auch eine einzelfallbezogene Ausnahmegenehmigung
nach § 46 Abs. 1 StVO scheidet im vorliegenden Fall aus, da hier kein im
Einzelfall liegender Ausnahmetatbestand ersichtlich ist.
Einfärbung der Geh- und Radwege außerorts im Bereich von
Grundstückszufahrten:
Grundsätzlich ist eine rote Einfärbung von
Fahrbahnen (hier: für den gemeinsamen Geh- und Radweg) einzig in
sicherheitsproblematischen Konfliktbereichen vorgesehen. Hierbei handelt es
sich um Bereiche, in denen bspw. bereits eine Unfallhäufung vorliegt. Diese
Unfallhäufungsstellen werden im Rahmen der Verkehrsunfallkommission behandelt.
Ein Ergebnis kann mitunter die hier angesprochene Einfärbung sein.
Die
Empfehlungen für Radverkehrsanlagen („ERA `10“) sehen nur Einfärbungen bei
besonders stark befahrenen Grundstückseinfahrten vor. Als Beispiel wird hier
eine Zufahrt zu einer Tankstelle oder zu Parkplätzen bzw. –häusern genannt.
Vorliegend dürfte es sich hier weit überwiegend um „normale“
Grundstückszufahrten im Außenbereich handeln. Auch wird davon ausgegangen, dass
den Anwohnern im Außenbereich häufig bekannt sein dürfte, dass der direkt vor
ihrem Haus/Hof befindliche kombinierte Geh- und Radweg beidseitig befahren
wird. Darüber hinaus müssen sich alle Verkehrsteilnehmer beim Einfahren und
Anfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist (§ 10 StVO).
III. Alternativen
Die kombinierten Geh- und Radwege werden für S-Pedelecs in dem Wissen freigegeben, dass es hierfür keine straßenverkehrsrechtliche Grundlage gibt. Ungeklärt bliebe die Frage, ob und inwieweit der Kreis Coesfeld für etwaige Unfälle im Zusammenhang mit S-Pedelecs haften müsste.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Erledigung von Anregungen ist gem. § 18 Absatz 4 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld grundsätzlich der Kreisausschuss zuständig. Betrifft die Anregung ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so kann der Kreisausschuss lediglich Empfehlungen an den Landrat abgeben. Ein „Rückholrecht“ von Geschäften der laufenden Verwaltung, wie es die Gemeindeordnung dem Rat zubilligt, sieht die Kreisordnung nicht vor, vgl. § 42 KrO.
Die Anordnung von verkehrsrechtlichen Maßnahmen, wie der Freigabe von bestimmten Wegen für bestimmte Fahrzeuge, ist genauso ein Geschäft der laufenden Verwaltung, wie die Entscheidung über die Rotmarkierung ausgewählter Grundstückseinfahrten.