Betreff
Mitteilung der Abteilung 50 - Soziales und Jobcenter - zur aktuellen coronabedingten Situation
Vorlage
SV-9-1686
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

-          ohne –

 

Der Bericht der Abteilung 50 – Soziales und Jobcenter – wird zur Kenntnis genommen.

Sachverhalt:

Bereich Soziales

Pflege/WTG-Behörde

Im Bereich der Pflege ist im FD 50.2 von den Auswirkungen der pandemischen Entwicklung insbesondere die hier angesiedelte WTG-Behörde betroffen. Nachfolgend eine chronologische Darstellung der wichtigsten Ereignisse:

1)      Erlass des MAGS NRW vom 10.03.2020

Bereits mit dem Erlass vom 10.03.2020 wurden seitens des MAGS NRW Regelungen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung vor dem Hintergrund des Ausbruchs des Corona-Virus durch Hinweise und Weisungen getroffen. Entsprechend wurden alle Pflege- und Behinderteneinrichtungen seitens der WTG-Behörde informiert.

 

2)      Erlass des MAGS NRW vom 13.03.2020

Mit dem Erlass vom 13.03.2020 wurden Weisungen zu Besuchseinschränkungen für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzwürdige Personen leben getroffen, welche seitens der WTG-Behörde des Kreises Coesfeld noch am gleichen Tag durch Allgemeinverfügung umgesetzt wurden.

 

3)      Erlass des MAGS NRW vom 15.03.2020

Weitergehende kontaktreduzierende Maßnahmen (u.a. Besuchsverbote) auch in stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe wurden mit Erlass vom 15.03.2020 angeordnet und zuständigkeitshalber von den örtlichen Ordnungsbehörden umgesetzt.

 

4)      Erlass des MAGS NRW vom 17.03.2020

Das MAGS NRW hat schließlich mit Erlass vom 17.03.2020 eine Weisung zum Betretungsverbot von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie von interdisziplinären oder heilpädagogischen Frühförderstellen, heilpädagogischen Praxen und Autismuszentren erlassen. Auch dieser Erlass war ordnungsbehördlich umzusetzen.

 

5)      CoronaSchVO

Mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 22.03.2020 wurden dann allgemeine landesweite Regelungen getroffen. Einige der vorhergehenden Erlasse wurden daher später wieder aufgehoben.

 

6)      CoronaBetrVO

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (CoronaBetrVO) vom 02.04.2020 enthält unter anderem Regelungen zu Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen sowie tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Den Nutzern wird der Zutritt versagt; es gelten jedoch Ausnahmen. Diese VO wurde zwischenzeitlich in Teilen modifiziert und ist in der Geltung bis zum 03.05.2020 verlängert worden.

 

7)      CoronaAufnahmeVO

Am 03.04.2020 wurde seitens der Landesregierung die CoronaAufnahmeVO erlassen. Neben einer Vielzahl von Maßnahmen und Regelungen, die kurzfristig von den Trägern von Pflegeeinrichtungen sowie den besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen umzusetzen waren, enthielt die Verordnung auch die Verpflichtung der Kreise und kreisfreien Städte, unverzüglich mit der Vorbereitung von Quarantäne- und Isolationseinrichtungen zu beginnen. Diese sollten in Betrieb genommen werden können, wenn die Kapazitäten der bereits vorhandenen Einrichtungen oder Wohnformen für die Versorgung pflegebedürftiger Menschen nicht mehr ausreichen oder die Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Menschen in der eigenen Häuslichkeit nicht mehr gewährleistet werden kann.

 

In der Folge wurden die seitens des Kreises schon zuvor begonnenen Überlegungen zur Einrichtung eines „Notpflegeheims“ intensiviert und im Hinblick auf die Notwendigkeit zur Einrichtung von Quarantäne- und Isolierstationen verlagert. Es wurden Gebäude für eine mögliche Anmietung gesucht und Verhandlungen aufgenommen. Darüber hinaus wurden Kontakte zu bestehenden Einrichtungsträgern gesucht, um die Möglichkeiten einer Kooperation zu erörtern. Gespräche wurden darüber hinaus mit ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern geführt, die sich bereit erklärt haben, das Projekt zu unterstützen.

 

Das Projekt wird vor dem Hintergrund, dass die CoronaAufnahmeVO mit Ablauf des 19.04.2020 ausgelaufen ist und auch nicht verlängert wird, zurzeit nicht weiterverfolgt.

 

Zurzeit werden seitens des MAGS NRW Nachfolgeregelungen zur CoronaAufnahmeVO in Form von Allgemeinverfügungen für die Bereiche Pflege und Eingliederungshilfe erarbeitet. Zu den Entwürfen wurde aktuell Stellung genommen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Umsetzung der jeweiligen Erlasse und Verordnungen eine Vielzahl von Fragen zu klären war und auch weiterhin zu klären ist. Die dynamische Entwicklung in diesem Bereich stellt eine besondere Belastung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der WTG-Behörde dar, die zum Teil auch nur durch eine personelle Unterstützung aus anderen Bereichen zu leisten ist.

Neben diesen Fragen werden täglich Meldungen zu COVID-infizierte Personen in vollstationären Pflegeeinrichtungen, Wohnformen der Eingliederungshilfe und bei ambulanten Pflegediensten erstellt. Darüber hinaus erfolgt in der WTG-Behörde für den Bereich der Pflege und der Eingliederungshilfe federführend die Verteilung von Schutzausrüstungen, die den Kreisen und kreisfreien Städten über die Bezirksregierungen vom Land NRW zur Verfügung gestellt werden. Die WTG-Behörde ist in der aktuellen Situation in einem regelmäßigen Austausch mit den Einrichtungsträgern und nimmt auch an den regelmäßigen Treffen der AG Pflege des Krisenstabes im Kreis Coesfeld teil.

 

Eingliederungshilfe

Die Zuständigkeiten der Eingliederungshilfe sind im Zuge des AG-BTHG zum 01.01.2020 überwiegend an den LWL gegangen. Im Bereich der Frühförderung erfolgt beim Kreis Coesfeld eine Weiterbearbeitung laufender Fälle bis zum 31.07.2022. Im Zuge der Corona-Pandemie sind auch die Frühförderstellen geschlossen worden. Im Zuge der Änderung der CoronaBetrVO ist jedoch seit dem 20.04.2020 unter bestimmten Voraussetzungen die heilpädagogische Frühförderung wieder mobil und ambulant möglich.

 

Weiterhin zuständig ist der Kreis Coesfeld auch für die Leistungen der Schulbegleitung für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder. Im Zusammenhang mit den Schulschließungen sind diese Leistungen zunächst vollständig entfallen. Den betroffenen Trägern der Schulbegleitung ist - auch in Abstimmung mit den Nachbarkreisen - eine Kostenübernahmezusage auf der Grundlage der bewilligten Stunden bis zu den Osterferien erteilt worden. Die Schulen nehmen nunmehr nach und nach wieder den Betrieb auf, sodass auch die Schulbegleitung durch Integrationshelfer/innen teilweise wiederaufgenommen werden kann. Soweit Träger von Schulschließungen weiterhin betroffen sind, stehen ihnen zur Finanzierung der ausgefallenen Leistungen Leistungen der Rettungspakete des Landes und des Bundes, insbesondere das Kurzarbeitergeld und eine Antragstellung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) zu. Anträge zum SodEG liegen der Abt. 50 hierzu bislang nicht vor.

 

Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (3. und 4. Kapitel SGB XII)

Im Bereich der Leistungen nach dem 3. und 4 Kapitel SGB XII sind mit dem Sozialschutz-Paket des Bundes erleichterte Zugangsvoraussetzungen geschaffen worden (§ 141 SGB XII), die inhaltlich den ebenfalls erleichterten Voraussetzungen zu den Leistungen des SGB II entsprechen. Da die Leistungen nach dem SGB XII im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie weniger Praxisrelevanz haben, verweise ich hier auf die Ausführungen zum SGB II (s. unten – Jobcenter).

 

Bereich Jobcenter

passive Leistungen

Die drastischen Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie treffen auch die Wirtschaft im Kreis Coesfeld in erheblichem Maße. Eine Vielzahl von Betrieben hat bei der zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit angemeldet, wodurch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur noch ein geringerer Anteil des Lohnes ausgezahlt wird. In vielen Fällen bringt der Einkommensverlust die Familien in finanzielle Notlagen.

Das trifft ebenso auf Selbständige zu, die ihr Gewerbe nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt ausüben können. Dieser Personenkreis hat i. d. R. keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld oder sonstige Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld). Bund und Land haben zwar einige Hilfsprogramme umgesetzt, um die Existenz von Unternehmen möglichst zu sichern, diese sog. „Soforthilfen“ dienen aber ausdrücklich nur dem Erhalt der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen, sodass hieraus nicht der Lebensunterhalt des Unternehmers selbst gedeckt werden kann.

Um den unterschiedlichen Situationen von Menschen zu begegnen, die aufgrund der Corona-Pandemie in eine persönliche Notlage geraten sind und keinen oder einen nicht ausreichenden Anspruch auf vorrangige Leistungen haben, hat der Bundesgesetzgeber mit dem Sozialschutz-Paket auch einen erleichterten Zugang zu den Leistungen des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) geschaffen.

Mit der Übergangsregelung des § 67 SGB II sind im Wesentlichen die nachfolgenden Änderungen für eine erleichterte Leistungsgewährung aufgenommen worden:

1)      Für Leistungen, deren Bewilligungszeiträume in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 beginnen, wird für die Dauer von sechs Monaten Vermögen nicht berücksichtigt, soweit es sich nicht um erhebliches Vermögen handelt.

2)      Ebenso werden für Leistungen, die im vorgenannten Zeitraum beginnen, die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen anerkannt.

3)      Sofern über Leistungen vorläufig zu entscheiden ist, erfolgt eine abschließende Entscheidung über Leistungsansprüche nur auf Antrag des Leistungsempfängers.

4)      Für laufende Leistungen, deren Bewilligungszeiträume in der Zeit vom 31.03. bis zum 31.08.2020 enden, erfolgt eine Weiterbewilligung ohne erneuten Antrag, sofern sich die zugrundeliegenden Verhältnisse nicht geändert haben.

Bei Selbständigen werden gewährte unternehmerische Liquiditätshilfen (z.B. NRW-Soforthilfe) zwar bei der Berechnung des Leistungsanspruchs grundsätzlich als Betriebseinnahme berücksichtigt. Da diese Hilfen aber ausschließlich für unternehmerische Zwecke zu verwenden sind, kann sich unmittelbar hieraus kein auf die Leistungen nach dem SGB II anrechenbares Einkommen ergeben.

Zum Stand vom 22.04.2020 lagen bei den Jobcentern der Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld insgesamt etwa 350 Neuanträge bzw. Änderungsanträge auf SGB II-Leistungen vor, die coronabedingt gestellt wurden und zum Teil auch bereits bewilligt sind.

Ein Schwerpunkt wurde bereits zu Beginn der Corona-Krise darauf gelegt, die Auszahlungen der existenzsichernden Leistungen zu gewährleisten. Entsprechende Maßnahmen sind diesbezüglich auch bei den internen Abläufen zur Vorsorge getroffen worden.

 

aktive Leistungen

Das SGB II sieht neben der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vor. Diese sogenannten „aktiven Leistungen“ werden von den Städten und Gemeinden über das Fallmanagement in Zusammenarbeit mit der Hilfeplanung des Kreises Coesfeld erbracht.

Neben der Vermittlung in Arbeit werden aktive Leistungen auch in Form von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen von entsprechenden Bildungsträgern erbracht. Die Durchführung von Maßnahmen findet in der Regel durch persönliche Kontakte statt und war daher aufgrund der coronabedingten Einschränkungen zunächst nicht möglich. In Abstimmung mit dem MAGS NRW konnte den Trägern jedoch eine Kostenübernahme aus dem Eingliederungstitel des Bundes bis zum 19.04.2020 zugesagt werden. Darüber hinaus war zu prüfen, ob Maßnahmen auch im Einzelfall in einer alternativen Form ohne physische Präsenz der Maßnahmeteilnehmer/innen fortgeführt werden können, z. B. auch durch Telefonkontakte oder das Versenden von Aufgaben und Bewerbungen per Mail.

Die Maßnahmeträger im Kreis Coesfeld haben entsprechende Konzepte vorgelegt, welche hier geprüft wurden. Im Ergebnis können alle laufenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen in einer alternativen Form für die Dauer der weiteren Kontaktbeschränkungen vorübergehend fortgesetzt werden. Das ist ausdrücklich zu begrüßen, um auch die Kontakte zu den Kundinnen und Kunden in den Maßnahmen nicht zu verlieren. Auch Neuzuweisungen sind grundsätzlich möglich.

Alternativ hätten Maßnahmeträger zur Sicherung ihres Bestandes einen Antrag auf Zuschuss nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) stellen können. Da die Maßnahmen aber nunmehr fortgeführt werden, erübrigt sich insoweit eine Antragstellung nach dem SodEG.

Aufgrund der Kontaktreduzierungen sind auch die Kundenkontakte im aktiven Bereich der Jobcenter zunächst deutlich reduziert worden, insbesondere finden keine persönlichen Kontakte statt. Inzwischen werden aber Beratungen und Gespräche auch verstärkt telefonisch angeboten und geführt, um den Kontakt zu den Kundinnen und Kunden zu halten oder neue Kontakte herzustellen.

 

Das Jobcenter des Kreises Coesfeld nimmt auch wöchentlich an Telefonkonferenzen mit dem MAGS NRW teil, wo Fragen zur Umsetzung der Veränderungen im SGB II oder im Zusammenhang mit aktuellen Entwicklungen in der Corona-Krise erörtert werden. Ebenso finden regelmäßige Telefonkonferenzen auch mit den Jobcentern der Städte und Gemeinden statt, die im Rahmen der Delegation für die Umsetzung des SGB II überwiegend zuständig sind. So kann schnell auf etwaige Veränderungen reagiert werden.

 

Haushalt

Zu den finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie wird auf die gesonderte Prognose – s. Sitzungsvorlage SV-9-1688 – verwiesen.