Beschlussvorschlag:
Die der
Sitzungsvorlage als Anlage beigefügte 3. Änderungssatzung zur allgemeinen
Vorschrift des Kreises Coesfeld zu § 11 a Abs. 2 ÖPNVG NRW wird beschlossen.
Begründung / Sachverhalt:
I.-IV.
Problem, Lösung, Alternativen, Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen,
Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Das Land Nordrhein-Westfalen
gewährt den Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gem. §
11a ÖPNVG NRW eine jährliche Ausbildungsverkehr-Pauschale. Mindestens 87,5 % dieser Pauschale
hat der Kreis Coesfeld nach den Maßstäben des § 11a Abs. 2 ÖPNVG als Ausgleich
zu den Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit
Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr entstehen und die nicht durch
entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Seit der Novellierung des ÖPNVG
NRW im Jahr 2017 haben die Aufgabenträger die Wahlfreiheit, ob sie die §
11a-Mittel auf der Grundlage einer allgemeinen Vorschrift oder eines
öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die Verkehrsunternehmen auszahlen.
Vor dieser Gesetzesänderung hatte der Aufgabenträger die § 11a-Mittel nach einer allgemeinen Vorschrift an alle im Kreisgebiet verkehrenden Verkehrsunternehmen weiterzuleiten. Nach Ziffer 4.1 der allgemeinen Vorschrift des Kreises Coesfeld zu § 11a ÖPNVG sind die natürlichen und juristischen Personen antragsberechtigt, die Inhaber von Liniengenehmigungen oder einstweiligen Erlaubnissen nach PBefG sind.
Mit Beschluss vom 29.03.2017 entschied der Kreistag, für die neu zu vergebenden Liniengenehmigungen die Pauschalmittel gem. § 11a ÖPNVG NRW über öffentliche Dienstleistungsaufträge zur Verfügung zu stellen und für diese Liniengenehmigungen die allgemeine Vorschrift aufzuheben.
Für die nach dem alten Recht beantragten Genehmigungen sollte aus Gründen des Vertrauensschutzes die allgemeine Vorschrift aufrechterhalten bleiben. In Ziffer 15 regelt die hierzu ergangene Änderungssatzung für welche Verkehrsunternehmen die Regelungen der allgemeinen Vorschrift weiterhin gelten.
Danach haben Betreiber, die zum Zeitpunkt der Aufhebung dieser Satzung eigenwirtschaftliche Verkehre auf Grundlage bestandskräftig erteilter personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse betreiben, für die restliche Geltungsdauer dieser Genehmigungen bzw. Erlaubnisse einen Anspruch auf Weiterleitung ihres Anteils an der Ausbildungsverkehr-Pauschale.
Entsprechende Regelungen haben alle Münsterlandkreise erlassen.
Die Kanzlei Roling & Partner
hat den Kreis Coesfeld zwischenzeitlich im Namen des Verkehrsunternehmens
Veelker aufgefordert, die seit der
Betriebsaufnahme am 08.01.2018 an die Westfalenbus GmbH (WB) für das Bündel COE
2b sowie die seit der Betriebsaufnahme am 30.08.2017 an die Euregio
Verkehrsgesellschaft (EVG) für das Bündel COE 3 ausgezahlten § 11a-Mittel
zurückzufordern und diese Mittel an die übrigen Betreiber im Kreis Coesfeld
weiterzuleiten. Unterbliebe eine Rückforderung, dann würde man
Beihilfebeschwerde bei der EU-Kommission einlegen. Dies betrifft vorliegend im
Kreis Coesfeld die Linienbündel COE 2b und COE 3.
Die WB betreibt das Linienbündel COE 2b ebenso aufgrund von
einstweiligen Erlaubnissen wie die EVG das Linienbündel COE 3. Die gegenüber der
WB und der EVG erteilten Genehmigungsbescheide sind nicht bestandskräftig
geworden, weil das Verkehrsunternehmen Veelker, das ebenfalls Anträge für den
Betrieb der Linienbündel COE 2b und COE 3 gestellt hat, gegen die ihr erteilten
Ablehnungsbescheide und die an die WB und die EVG ergangenen
Genehmigungsbescheide Klage eingereicht hat. Die gerichtlichen Verfahren sind
noch nicht abgeschlossen. Nach dem politischen Willen des Kreises Coesfeld
sollen aber auch die Linienbündel COE 2b und COE 3, für die bereits vor
Inkrafttreten der 2. Änderungssatzung zur Aufhebung der allgemeinen Vorschrift
entsprechende Genehmigungsanträge gestellt worden sind, weiter an den § 11a-Mitteln
partizipieren (s. o.).
Mit der Anpassung der Übergangsregelung soll nunmehr Rechtsklarheit
geschaffen werden. Erläuterungen, die eine bestehende Rechtslage klarstellen,
können zu jedem Zeitpunkt getroffen werden. Aber auch eine rückwirkende Ausweitung
des Anwendungsbereichs der Übergangsregelung ist grundsätzlich immer dann
zulässig, wenn der Sachverhalt noch nicht abgeschlossen ist. Endgültige
Bewilligungsbescheide wurden für das Jahr 2017 noch nicht erteilt, so dass die
Angelegenheit noch nicht abgeschlossen ist. In jedem Fall sollte aber die
Rechtslage ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Satzung angepasst
werden.
V. Zuständigkeit
Zuständig für die Entscheidung ist gem. § 26 Abs. 1 KrO NRW der
Kreistag.