Beschlussvorschlag:
Ohne.
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I. – V.
Für die unterschiedlichen Ordnungsbehörden (Ordnungsämter der Gemeinden
und Bauaufsichtsbehörden der Städte Coesfeld und Dülmen sowie des Kreises) ist
die Frage der Einhaltung brandschutzrechtlicher Bestimmungen nur aufgrund von Ortsbesichtigungen
möglich. Da bei diesen Gebäuden – wie
bei allen anderen Wohngebäuden auch – den Bauaufsichtsbehörden keine Kenntnisse zur Bewohnerschaft vorliegen,
erfolgen ohne Hinweise auf etwaige Verstöße auch keine Kontrollen. Bei
den Wohnräumen von Mitarbeitern der Fleischindustrie welche in Form von
„Wohngemeinschaften“ genutzt werden, sind auch keine entsprechenden Bauanträge zu stellen. Erst wenn keine
Wohnnutzung mehr vorliegen sollte, kann dieses eine Baugenehmigungspflicht nach
sich ziehen.
Für den ordnungsgemäßen
baulichen Bestand und den damit einhergehenden Brandschutzbestimmungen der
Bauordnung Nordrhein-Westfalen ist nach § 52 BauONRW grundsätzlich der Eigentümer einer Immobilie verantwortlich.
Hierzu zählt auch die inzwischen für alle Wohngebäude eingetretene
Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern.
Soweit aufgrund von Ortsbesichtigungen, z.B. durch die gemeindlichen Ordnungsbehörden im Rahmen des
Wohnungsaufsichtsgesetzes,
jedoch brandschutzrechtliche Mängel offensichtlich werden, ist es Aufgabe der
jeweiligen unteren Bauaufsichtsbehörde diese mit geeigneten
ordnungsbehördlichen Maßnahmen durchzusetzen. Hierzu können z.B.
Zwangsgelder bei der Nachrüstung von Brandmeldern oder aber auch
Nutzungsuntersagungsverfahren dienen.
Maßnahmen zum Einbau von Rauchmeldern sind insofern kürzlich nach entsprechenden gemeindlichen
Hinweisen veranlasst worden.
Nutzungsuntersagungen waren aufgrund der zuletzt von den Gemeinden
festgestellten Mängel im Bereich der Bauaufsicht des Kreises Coesfeld nicht erforderlich
geworden, allerdings wurden solche in der Vergangenheit bereits ausgesprochen.
Im Übrigen gelten folgende wohnungsbezogene Zuständigkeiten für
-
Werkswohnungen
- Dezernat für Arbeitsschutz Bezirksregierung Münster
-
sonstige
Wohnungen - Städte und Gemeinden nach Wohnungsaufsichtsgesetz NRW
-
Massenunterkünfte,
bspw. Zentrale Unterbringungseinrichtung des Landes - Gesundheitsamt