Betreff
Erweiterung des Kreishauses I; hier: Durchführung eines Architektenwettbewerbs
Vorlage
SV-9-1806
Aktenzeichen
23.30.11-10
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.         Die Verwaltung wird beauftragt, die weitere Planung und Umsetzung des beschlossenen Erweiterungsbaus am Kreishaus I im Wege eines Architektenwettbewerbs durchzuführen.

 

2.         Für das Preisgericht werden neben weiteren noch festzulegenden Mitgliedern folgende Personen als Sachpreisrichter benannt:

 

-        Landrat

-        Kreisdirektor

-        Vorsitzende/r des Ausschusses für Straßen- und Hochbau, Vermessung und ÖPNV

-        jeweils ein/e Vertreter/in jeder Kreistagsfraktion, die nicht den/die Ausschussvorsitzende/n stellt

 

Begründung:

 

 

I. Problem

 

In seiner Sitzung am 17.06.2020 hat der Kreistag den Erweiterungsbau am Kreishaus I für die Unterbringung der Kreisleitstelle und die Schaffung von zusätzlichem Büroraum beschlossen (vgl. SV-9-1684). Vor der weiteren Durchführung des Projektes ist festzulegen, wie das Objekt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen technischen Anforderungen und der besonderen Lage in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Kreishaus I optimal realisiert werden kann.  

 

 

II. Lösung

 

Bei umfangreichen Baumaßnahmen wie der hier vorliegenden, die trotz teilweise präziser Vorgaben (z. B. durch das Raumprogramm der Leitstelle) viele verschiedene Konstruktions- und Gestaltungsmöglichkeiten aufweist, bietet sich die Durchführung eines Architektenwettbewerbes an. Der Architektenwettbewerb stellt ein geregeltes Verfahren dar, in dem Architektur- und Planungsbüros die Möglichkeit gegeben wird, ihre Lösungsalternativen auf der Basis der vom Bauherrn vorgegebenen Rahmenbedingungen vorzustellen.

 

Die Beurteilung der eingereichten Entwürfe und die Auswahl der Preisträger erfolgen durch ein Preisgericht, das sich aus Fachpreisrichtern und Sachpreisrichtern zusammensetzt. Bei den Fachpreisrichtern handelt es sich um Experten, die über die gleiche Qualifikation wie die Wettbewerbsteilnehmer verfügen, während die Sachpreisrichter die Interessen des Bauherrn ohne besondere Anforderungen an die Qualifikation vertreten. 

 

Die Durchführung eines Architektenwettbewerbs bietet folgende wesentliche Vorteile:

 

-       Förderung der Qualität durch Vergleich unterschiedlicher Lösungsmöglichkeiten in Bezug auf Funktion, Ökonomie und Ästhetik

-       Transparenz und Entscheidungssicherheit durch geregeltes Verfahren

-       umfassende Einbindung der Öffentlichkeit mit positiver Außenwirkung

 

Die mit dem Verfahren auf den ersten Blick verbundenen Nachteile wie zusätzlicher Zeit- und Kostenaufwand werden durch die oben genannten Vorteile mehr als ausgeglichen.

 

Es wird daher vorgeschlagen, im Vorfeld des bereits als Vergabeart festgelegten VGV-Vergabeverfahrens einen Architektenwettbewerb für den Erweiterungsbau am Kreishaus I durchzuführen. Als Fachpreisrichter sollen neben dem Landrat und dem Kreisdirektor der/die Vorsitzende des Ausschusses für Straßen- und Hochbau, Vermessung und ÖPNV sowie ein/e Vertreter/in jeder Kreistagsfraktion, die nicht den/die Ausschussvorsitzend/e stellt, benannt werden (jeweils aus der Wahlperiode 2020 – 2025).  Die weitere Zusammensetzung des Preisgerichts wird im Rahmen des Verfahrens in Abstimmung mit dem für die Wettbewerbsbetreuung zu beauftragenden externen Büro festgelegt.

 

 

III. Alternativen

 

Es wird auf die Durchführung des Architektenwettbewerbs verzichtet und ausschließlich das Vergabeverfahren gem. Vergabeverordnung durchgeführt.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Vorbereitung und Durchführung des Architektenwettbewerbs soll mangels Personalressourcen und eigener Expertise in diesem Bereich an ein externes Büro vergeben werden. Einschließlich der auszulobenden Preisgelder ist hierfür mit Ausgaben in Höhe von ca. 80.000 € zu rechnen. Die Ausgaben können voraussichtlich im Rahmen des veranschlagten Gesamtinvestitionsvolumens von 11.700.000 € gedeckt werden.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Ausschusses für Straßen- und Hochbau, Vermessung und ÖPNV ergibt sich aus § 41 Abs. 3 KrO NRW i. V. m. dem Kreistagsbeschluss v. 11.11.2009.