Beschluss:
Das Ergebnis der Wahl des Kreistages des Kreises Coesfeld am 13. September 2020 wird entsprechend der Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses festgestellt.
Sachverhalt:
Der Wahlausschuss stellt gemäß § 34 Abs. 1
KWahlG das Wahlergebnis für die Wahl des Kreistages fest.
Im Vorfeld prüft der Kreiswahlleiter nach §
61 Abs. 1 KWahlO die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und
Ordnungsmäßigkeit. Zu diesem Zweck übermitteln die Städte und Gemeinden die
Wahlniederschriften der Kreistagswahl in den 174 Stimmbezirken im Kreis Coesfeld.
Gibt die Wahlniederschrift eines Stimmbezirks Anlass zu Bedenken, so fordert
der Wahlleiter die notwendigen Unterlagen an.
Der Wahlleiter stellt nach den
Wahlniederschriften der Stimmbezirke das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet
nach dem Muster der Anlage 25 a zur KWahlO zusammen.
Die Zusammenstellung wird in der Sitzung des
Kreiswahlausschusses vorgelegt und erläutert.
Gemäß § 34 Abs. 2 KWahlG i.V.m. § 61 Abs.
2 KWahlO ist der Wahlausschuss berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den
Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren
Entscheidungen gebunden. Bedenken gegen sie vermerkt er in der Niederschrift.
Der Wahlausschuss stellt gemäß § 61 KWahlO,
1. die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in
den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten,
die einen sogenannten „selbständigen“ Wahlschein gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 KWahlG
erhalten haben),
2. die Zahl der Wähler / Wählerinnen,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen
Stimmen,
4. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk für die
Bewerber / Bewerberinnen abgegebenen Stimmen und die danach gewählten Bewerber
/ Bewerberinnen,
5. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk und im
Kreis insgesamt für die Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen,
6. wie viele Sitze den Parteien und Wählergruppen
gemäß § 33 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes zuzuteilen sind,
7. welche Bewerber / Bewerberinnen gemäß § 33
Abs. 6 des Gesetzes aus der Reserveliste gewählt sind
fest.
Im Wahlbezirk ist derjenige Bewerber /
diejenige Bewerberin gewählt, der / die die meisten Stimmen auf sich vereinigt
(§ 32 KWahlG). Es genügt somit die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
Für die Ermittlung der aus der Reserveliste
gewählten Bewerber / Bewerberinnen kommt das Divisorverfahren mit
Standardrundung nach Sainte-Lague/Schepers zur Anwendung. Die danach
vorzunehmende Sitzberechnung erfolgt in mehreren Rechenschritten mittels eines
sogenannten Zuteilungsdivisors. Der Ablauf der Ergebnisfeststellung ist im
Einzelnen im Abschnitt IV der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses
(gemäß beigefügter Anlage 26 a KWahlO) mit insgesamt 10 – allerdings nur als
Varianten in Betracht kommenden – Tabellen beschrieben (vgl. auch § 33 KWahlG
und § 61 KWahlO).
Die Niederschrift über die Feststellung
des Wahlergebnisses ist von allen Ausschussmitgliedern, die an der Feststellung
mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Der Wahlleiter gibt das vom Wahlausschuss
festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt und benachrichtigt die gewählten
Bewerber / Bewerberinnen.
Rechtsgrundlage:
Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S.
70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. Mai 2020 (GV.NRW. S.
312d)
Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 222)
Anlagen: Muster der Niederschrift (Anlage 26 a zu § 61 KWahlO)