Beschluss:
Das Ergebnis der
Wahl des Landrats des Kreises Coesfeld am 13. September 2020 wird entsprechend
der Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses festgestellt.
Sachverhalt:
Der Wahlausschuss stellt gemäß §§ 34, 46 b
KWahlG das Wahlergebnis für die Wahl des Landrats fest.
Im Vorfeld prüft der Kreiswahlleiter nach §
61 Abs. 1 KWahlO die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und
Ordnungsmäßigkeit. Zu diesem Zweck übermitteln die Städte und Gemeinden die
Wahlniederschriften der Landratswahl in den 174 Stimmbezirken im Kreis
Coesfeld. Gibt die Wahlniederschrift eines Stimmbezirks Anlass zu Bedenken, so
fordert der Wahlleiter die notwendigen Unterlagen an.
Der Wahlleiter stellt nach den
Wahlniederschriften der Stimmbezirke das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet
zusammen und zwar nach dem Muster der Anlage 26c zur KWahlO. Die Zusammenstellung
wird in der Sitzung des Kreiswahlausschusses vorgelegt und erläutert.
Gemäß §§ 34 Abs. 2, 46 b KWahlG i.V.m. §§
61 Abs. 2, 75 a KWahlO ist der Wahlausschuss berechtigt, rechnerische
Berichtigungen in den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. Im Übrigen
ist er an deren Entscheidungen gebunden. Bedenken gegen sie vermerkt er in der
Niederschrift.
Der Wahlausschuss stellt gemäß § 75 d Nr. 7
i.V.m. § 61 KWahlO,
1. die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in
den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der
Wahlberechtigten, die einen sogenannten „selbständigen“ Wahlschein gemäß § 9
Abs. 2 Satz 2 KWahlG erhalten haben),
2. die Zahl der Wähler / Wählerinnen
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen
Stimmen,
4. die Zahlen der auf die Bewerber jeweils
entfallenen Stimmen und der danach gewählte Bewerber
fest.
Als Landrat ist gem. § 45 c KWahlG gewählt,
wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist
eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26 c KWahlO (beigefügt)
anzufertigen. Die Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses ist
von allen Ausschussmitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu
unterzeichnen.
Der Wahlleiter gibt das vom Wahlausschuss
festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt und benachrichtigt den gewählten
Bewerber.
Rechtsgrundlage:
Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S.
70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. Mai 2020 (GV.NRW. S.
312d)
Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 222)
Anlagen:
Muster der Niederschrift (Anlage 26 c zu § 75 d i.V.m. § 61 Abs. 5 S. 1 KWahlO)