Beschluss des Kreisausschusses vom 18.03.2020:
Die im Entwurf als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung des Gesetztes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern wird beschlossen.
Beschluss:
Der v.g. Dringlichkeitsbeschluss des Kreisausschusses vom 18.03.2020 wird gem. § 50 Abs. 3 KrO NRW genehmigt.
I.
Problem/ II. Lösung
Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung vom 18.03.2020
unter Tagesordnungspunkt 1 (SV-9-1669) beschlossen, die Tagesordnung um die
Tagesordnungspunkte 17 „Zuleitung des Entwurfes des Jahresabschlusses und des Lageberichtes
für das Haushaltsjahr 2019“, 18 „Umbesetzung von Ausschüssen; hier: Antrag der
Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN“, 19 „Machbarkeitsstudie für die
Reaktivierung der ehemaligen Bahntrasse Coesfeld-Rheine; Antrag der
CDU-Kreistagsfraktion“ sowie um 20 „Ehrenerklärung – Gemeinsame Erklärung der
demokratischen Parteien im Kreis Coesfeld; hier: Antrag der
SPD-Kreistagsfraktion“ zu erweitern.
Zugleich hat er beschlossen, „die Tagesordnungspunkte der heutigen
Kreisausschusssitzung 3, 4, 5, 9 sowie 11 bis 20 im öffentlichen Teil (…) im
Wege eines Dringlichkeitsbeschlusses nach § 50 Abs. 3 Satz 1 KrO NRW“ zu
beraten und zu entschieden und dem Kreistag in seiner Sitzung am 17. Juni 2020
zur Genehmigung vorzulegen.
Begründet wurde dies seinerzeit damit, dass die für den 24.03.2020 vorgesehene Kreistagssitzung aufgrund der Coronaepidemie abgesetzt wurde, aber zugleich die Funktions- und Handlungsfähigkeit des Kreises Coesfeld aufrechterhalten werden müsse. Zur weiteren Begründung wird auf die Sitzungsvorlage SV-9-1669 verwiesen.
Die Genehmigung der Dringlichkeitsbeschlüsse war für die Kreistagssitzung am 17. Juni 2020 vorgesehen. Zwischenzeitlich hatte der Landesgesetzgeber § 50 Abs. 3 Kreisordnung dahingehend geändert, dass der Kreisausschuss bei Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 IfSBG-NRW in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Kreistags unterliegen, entscheiden kann, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Kreistags einer Delegierung an den Kreisausschuss zugestimmt haben. Eine solche Delegation im Sinne von § 50 Abs. 3 S. 2 KrO hat stattgefunden, sodass die eigentlich für den 17. Juni 2020 vorgesehene Kreistagssitzung nicht stattgefunden hat. Die Genehmigung der o.g. Tagesordnungspunkte konnte auch unter Beachtung der neuen Regelung des § 50 Abs. 3 S. 2 KrO nicht durch den Kreisausschuss erfolgen. Denn auch nach der Gesetzesänderung bleibt es dem Kreistag allein vorbehalten Dringlichkeitsentscheidungen zu genehmigen.
Die im Wege der Dringlichkeitsentscheidung beschlossenen Tagesordnungspunkte sind rechtmäßig beschlossen worden und ausweislich der Niederschrift über die Kreisausschusssitzung wurde gegen das Verfahren der Dringlichkeitsbeschlüsse keine Einwände erhoben. Aus diesen Gründen ist dieser Beschluss nachträglich zu genehmigen.
III.
Alternativen
Gem. § 50 Abs. 3 S. 5 KrO NRW kann der Kreistag die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
IV.
Auswirkungen/
Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine.
V.
Zuständigkeit
für die Entscheidung
Gem. § 50 Abs. 3 S. 4 KrO NRW sind dem Kreistag die
Entscheidungen in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.