hier: Antrag der Losemann Haushaltshilfe auf Gewährung eines Kreiszuschusses
Beschlussvorschlag:
Der Losemann Haushaltshilfe wird zur Finanzierung der Leistungen der Familienpflege ab 2006 ein Zuschuss in Höhe von 0,77 € je Einsatzstunde gewährt.
Begründung:
I. Problem
Die Losemann Haushaltshilfe hat am 15.07.2005 einen Antrag auf finanzielle Unterstützung der Familienpflege gestellt. Frau Losemann verweist in ihrem Antrag auf den Ausstieg des Caritasverbandes aus diesem Leistungsangebot. Dort sei sie eingestiegen.
Aus den Antragsunterlagen (Anlage) ist ersichtlich, dass die Losemann Haushaltshilfe fachspezifische Leistungen mit entsprechenden Fachkräften erbringt. Der Kosten- und Finanzierungsplan weist aus, dass bei den Leistungen der Familienpflege die anfallenden Kosten nicht durch die Leistungen der Krankenkassen gedeckt sind, so dass ein Defizit von 1,41 € je Einsatzstunde entsteht.
Aufgrund des Beschlusses des Kreistages vom 13.06.2001 erhalten der Betriebs-, Familienhilfsdienst und Maschinenring Coesfeld e. V., die BHD Sozialstation und der Caritasverband (Einstellung des Dienstes zum 31.12.2004) einen Zuschuss in Höhe von 0,77 € je geleisteter Einsatzstunde. Berechnungsgrundlage sind die geleisteten Einsatzstunden des Vorjahres.
Durch Kreistagsbeschluss vom 18.02.2004 erhält Humanitas Coesfeld ebenfalls einen entsprechenden Kreiszuschuss.
Die vom Kreistag beschlossene pauschale Förderung in Form eines Festbetrages je geleisteter Einsatzstunde erfolgt im Rahmen einer freiwilligen Leistung. Die Förderung dient der Unterstützung und damit der Erhaltung des Angebotes der Familienpflege.
II. Lösung
Entscheidung entsprechend dem Beschlussvorschlag
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Für das Haushaltsjahr 2006 werden Kosten in Höhe von 2.618 € erwartet. Bei der Ansatzermittlung 2006 wird dieser Betrag berücksichtigt. Aufgrund der rückläufigen Entwicklung der Ausgaben im Bereich der Familienpflege wird der Ansatz für 2006 um 6.300 € gekürzt.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NW).
Anlagen:
Antrag der Losemann Haushaltshilfe vom 15.07.2005