Betreff
Feststellung der/des Altersvorsitzenden
Vorlage
SV-10-0002
Aktenzeichen
10.24.02-2020-2025
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 46 Abs. 3 KrO NRW bestimmt der Kreistag

 

die/den Kreistagsabgeordnete/n ____________________________

 

zur/zum Altersvorsitzenden.

Begründung:

 

I.    Sachdarstellung

Der Landrat des Kreises ist grundsätzlich zuständig für die Einberufung des Kreistages (§ 32 KrO). Er leitet die Verhandlungen (§ 36 KrO) und teilt das Ergebnis von Abstimmungen oder Wahlen mit. Für die erste Sitzung des Kreistages zu Beginn der Wahlperiode ist durch § 46 Abs. 3 KrO NRW gesondert bestimmt, dass die Einführung und Verpflichtung des Landrates unter Leitung der/des Altersvorsitzenden zu erfolgen haben. Bei Verhinderung des Landrats weist das Gesetz der/dem Altersvorsitzenden weitere besondere Aufgaben und Funktionen zu (§ 46 Abs. 5 KrO).

 

Altersvorsitzende/r ist das an Lebensjahren älteste Kreistagsmitglied. Weigert sich die/der Altersvorsitzende die Leitung der Sitzung zu übernehmen oder ist sie/er an der Sitzungsteilnahme gehindert, so übernimmt das nächstälteste Mitglied die Aufgaben.

 

Nach den dem Kreistagsbüro vorliegenden Angaben zur Person ist der Kreistagsabgeordnete

 

                                                                                Anton Holz (CDU)

 

das an Lebensjahren älteste Kreistagsmitglied. Wenn er bzw. der nächstälteste Abgeordnete verhindert sind, so wird durch Nachfrage bei den anwesenden Abgeordneten festgestellt, wem das Amt der/des Altersvorsitzenden zufällt.

Die an Lebensjahren nächstältesten Kreistagsabgeordneten sind

 

                                                                                Ktabg. Josef Lütkecosmann (CDU)

                                                                                Ktabg. Werner Schulze Esking (CDU)

                                                                                Ktabg. Ludger Wobbe (CDU).

 

II.  Entscheidungsalternativen

Keine

 

III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Keine

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 46 KrO NRW.

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamteinnahmen in Höhe von

 

 

     

Gesamtausgaben in Höhe von

 

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon     - Sachausgaben

     

 

 

 

                - Personalausgaben

     

 

 

 

im

Verwaltungshaushalt

Haushaltsstelle:

     

 

 

 

Budget Nr.:

     

 

 

 

 

 

 

einmalig

laufend

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

im

Vermögenshaushalt

Haushaltsstelle:

     

 

 

einmalig

laufend

 

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm 20  

enthalten

 

 

 

nicht enthalten

 

 

 

 

 

 

Folgeeinnahmen in Höhe von

 

     

 

Folgeausgaben in Höhe von

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon     - Sachausgaben

     

 

 

 

                - Personalausgaben

     

 

 

 

 

im Verwaltungshaushalt

Haushaltsstelle:

     

 

 

Budget Nr.:

     

 

 

einmalig

laufend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfg.

 

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung.

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

 

 

im Verwaltungshaushalt durch Verschlechterung des Haushalts (Erhöhung Fehlbetrag)

 

einmalig

laufend

 

im Vermögenshaushalt durch einen Nachtragshaushalt