Betreff
Wahl und Verpflichtung der stellvertretenden Landräte/Landrätinnen
Vorlage
SV-10-0006
Aktenzeichen
10.24.02-2020-2025
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag wählt für die Dauer seiner Wahlzeit den/die Kreistagsabgeordnete/n

 

_______________________ zum/zur 1. stellvertretenden Landrat/Landrätin.

 

 

Zum/Zur 2. stellvertretenden Landrat/Landrätin wird der/die Kreistagsabgeordnete

 

_______________________ gewählt.

 

Begründung:

 

I.    Sachdarstellung

Gemäß § 46 Abs. 1 KrO NRW wählt der Kreistag für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei Stellvertreter des Landrats. Er kann weitere Stellvertreter wählen. Die Stellvertreter vertreten den Landrat in einer durch das Wahlergebnis festgelegten Reihenfolge.

 

Wahl:

Bei der Wahl der Stellvertreter des Landrats wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim – mittels Stimmzettel – abgestimmt (§ 46 Abs. 2 KrO NRW). Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und der Gruppen des Kreistages nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.

 

Erster Stellvertreter ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt usw.

 

Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Landrat zu ziehende Los.

 

Fraktionen bzw. mehrere Fraktionen gemeinsam und Gruppen von Kreistagsabgeordneten können Listen mit den von ihnen vorgeschlagenen Bewerbern einreichen. Die Mitglieder des Kreistages geben ihre Stimmen für einen dieser Wahlvorschläge (Listen) ab. Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Wahlstellen werden nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt ermittelt.

 

„Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl“ bedeutet, dass als Wahlvorschläge Namenslisten eingereicht werden und die Stimmabgabe sich auf eine der vorgeschlagenen Listen beziehen muss. Stimmen, die nicht auf eingereichte Wahlvorschläge entfallen, also auch „Nein-Stimmen“, oder keine Kennzeichnung enthalten, sind ungültig. Dies gilt auch, wenn nur eine Liste eingereicht worden ist.

 

Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlages steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl (§ 46 KrO NRW).

 

Verpflichtung:

Wie die Einführung und die Verpflichtung „in feierlicher Form“ geschehen, ist denjenigen Personen überlassen, welche die Verpflichtung vornehmen. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 24 KrO NRW (a.F.) kann dies in der Weise vollzogen werden, dass die stellv. Landräte durch Erheben von ihren Plätzen ihr Einverständnis mit folgender Formel, die der Landrat den stellv. Landräten vorspricht, bekunden:

 

                Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und

                Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und

                die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle des Kreises erfüllen

                werde.

 

II.  Entscheidungsalternativen

Bei Wiederwahl können sich die stellv. Landrätinnen auf ihre frühere Verpflichtung berufen. In diesem Falle hat der Landrat auf die Pflichten aus der früheren Verpflichtung hinzuweisen.

III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Die Stellvertreter des Landrats erhalten eine vom Ministerium für Inneres und Kommunales NRW durch EntschVO festgesetzte Aufwandsentschädigung.

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 46 KrO NRW ist der Kreistag für die Wahlen zuständig.