Beschlussvorschlag:
- Zu Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern der 15. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe werden gewählt (Direktmandate):
Mitglied: Ersatzmitglied:
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- Die Wahl der Reserveliste bzw. der Reservelistenbewerber ergibt folgende Stimmverteilung:
CDU-Liste = _____ Stimmen
SPD-Liste = _____ Stimmen
GRÜNE-Liste = _____ Stimmen
FDP-Liste = _____ Stimmen
AfD-Liste = _____ Stimmen
Die Linke-Liste = _____ Stimmen
Freie Wähler-Liste = _____ Stimmen
Die Partei-Liste = _____ Stimmen
UBP-Liste = _____ Stimmen
Begründung:
I. Problem
Das Wahlverfahren zur Bildung der
Landschaftsversammlung ist in § 7 b Landschaftsverbandsordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018
(GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), geregelt (Anlage 1).
Somit finden die Wahlvorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der
Kommunalwahlordnung als auch die Vorschriften des § 50 der Gemeindeordnung bzw.
§ 35 der Kreisordnung, die das Verfahren bei Abstimmungen regeln, bei der Wahl
der Landschaftsversammlung ausdrücklich keine Anwendung (siehe hierzu auch
RdErl. d. Innenministeriums NRW vom 18.11.2003, zuletzt geändert durch RdErl.
vom 16.06.2009, ber. vom 25.06.2009 – Anlage 2).
Danach hat jedes Mitglied der Vertretung
einer Mitgliedskörperschaft zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl der auf
die Mitgliedskörperschaft entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie
eine Zweitstimme für die Wahl der für das Gebiet des Landschaftsverbandes
aufgestellten Reserveliste einer Partei oder Wählergruppe. Auf jede
Mitgliedskörperschaft entfällt bis zu einer Einwohnerzahl von 100.000 ein
Mitglied. Für jede weiteren 100.000 Einwohner sowie für eine Resteinwohnerzahl
von mehr als 50.000 ist je ein weiteres Mitglied zu wählen. Für den Kreis
Coesfeld sind aufgrund der Einwohnerzahl zwei Mitglieder und zwei
Ersatzmitglieder in einem ersten Wahlgang zu wählen. Diese Wahl wird als
Listenwahl nach dem Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare-Niemeyer
(§ 7 b Abs. 2 LVerbO NRW) durchgeführt.
Wählbar sind die Mitglieder des Kreistages
sowie der kreisangehörigen Gemeinden und die Bediensteten der
Mitgliedskörperschaften sowie der kreisangehörigen Gemeinden. Auch dieser
Personenkreis muss die Voraussetzungen des passiven Wahlrechts erfüllen. Sind
mehrere Mitglieder zu wählen, so dürfen nicht mehr Bedienstete als Mitglieder
der Vertretung gewählt werden. Diese Vorgaben gelten nicht für die zu wählenden
Ersatzmitglieder.
Bei der Wahl der Reservelisten kann die Zweitstimme entweder für eine Liste oder
ggfls. für einen einzelnen Bewerber bzw. eine einzelne Bewerberin einer Liste
abgegeben werden. Die Zahl der auf die einzelnen Bewerber in der Reserveliste
entfallenden Zweitstimmen bestimmt die Reihenfolge der Wahl aus der
Reserveliste. Die übrigen Bewerber/innen folgen in der Reihenfolge der Liste (§
7 b Abs. 3 LVerbO). Ein Muster des Wahlzettels für die mit der Zweitstimme
durchzuführende Wahl der Reservelisten liegt bei (Anlage 3).
II. Lösung
Der Kreistag wählt die zwei zu wählenden Mitglieder der
Landschaftsversammlung und die Ersatzmitglieder auf Vorschlag der Fraktionen
(Erststimme). In einem unmittelbar sich anschließenden zweiten Wahlgang erfolgt
die Wahl der Reserveliste bzw. ggfls. einzelner Bewerber/innen in der
Reserveliste (Zweitstimme).
Gemäß § 25 Absatz 1 KrO ist der Landrat Mitglied kraft Gesetzes im
Kreistag. Damit wird er von der Formulierung des § 7 b Abs. 1 Satz 2 LVerbO
erfasst und hat somit bei der Wahl der Mitglieder der Landschaftsversammlung
Stimmrecht.
Nach Ziffer 6.1 des o.a. Runderlasses sind alle Mitglieder der
Landschaftsversammlung von den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften in geheimer
Abstimmung zu wählen.
III. Alternativen
Keine
IV.
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 7 b LVerbO.