Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung
von den für das Landschaftsschutzgebiet „Baumberge-Stevertal“ geltenden Verboten
des Landschaftsplans Baumberge-Süd für die Anlage eines einseitigen
Geh-/Radweges an der L 874 zwischen Nottuln und Havixbeck zu.
Begründung:
Der Landesbetrieb Straßen
NRW, Regionalniederlassung Münster, plant die Anlage eines einseitigen
Geh-/Radweges an der Landesstraße L 874 zwischen Nottuln und Havixbeck an
zwei Teilabschnitten (vgl. Anlage 1). Der mittlere Abschnitt wird zunächst
zurückgestellt und soll zu einem späteren Zeitpunkt realisiert werden.
Der 2,50 m breite
kombinierte Geh-/Radweg wird auf der Westseite der L 874 geführt. Er verläuft
hier überwiegend hinter den parallel zur Landstraße verlaufenden
Entwässerungsgräben.
Für das Vorhaben wurde
ein Landschaftspflegerischer Begleitplan nach den Vorgaben des ELES
(Einführungserlass zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben
(ELES) in der Baulast des Bundes oder des Landes NRW, Gem. RdErl. des Ministeriums
für Bauen und Verkehr – III.1-13-16/24 – und des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-5-605.01.00.29 - vom
6.3.2009) erstellt.
Im ELES ist die Methode
der Eingriffsermittlung und der Bemessung der Kompensationsmaßnahmen
vorgegeben. Grundlage ist eine flächendeckende Biotoptypenkartierung. In dem
Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde eine Artenschutzprüfung integriert,
artenschutzrechtliche Konflikte im Sinne des § 44 BNatSchG werden nicht
erwartet.
Der Eingriff betrifft
überwiegend Straßennebenflächen sowie angrenzende landwirtschaftliche
Nutzflächen. Im Bereich der Steverburg kommt es auch zur Inanspruchnahme von
angrenzenden Waldbeständen. Die Wirkungen beschränken sich auf die
anlagebedingten Flächenbeanspruchungen. Neue betriebsbedingte Wirkungen oder
Zerschneidungswirkungen treten nicht auf.
Der nach ELES ermittelte
Gesamteingriff nach Naturschutzrecht umfasst ein Biotopwertdefizit von 21.372
Biotopwertpunkten bei einer Neuversiegelung von insgesamt 3.455 m² sowie
unversiegelten Nebenflächen von 4.826 m². Daneben ist für 421 m²
Waldinanspruchnahme ein forstrechtlicher Ausgleich zu leisten.
Die Kompensation der Eingriffe erfolgt im Rahmen von drei externen
Maßnahmenflächen. Zwei davon liegen im Bereich von bereits vorhandenen
Kompensationsflächen an der B 525 in Nottuln und eine weitere liegt in
Billerbeck an der L 506. Mit den vorgesehenen Maßnahmen entsteht eine
Aufwertung von 21.388 Biotopwertpunkten, womit ein vollständiger Ausgleich
erreicht wird. Der forstrechtliche Ausgleich wird durch die Waldneubegründung
von 850 m² auf der Maßnahmenfläche E1 gewährleistet.
Die Strecke verläuft
innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans „Baumberge-Süd“. Die Trasse
liegt hier vollständig innerhalb des Landschaftsschutzgebietes
„Baumberge-Stevertal“ (2.2.01). Im Süden grenzt das Naturschutzgebiet
„Lossbecke“ an die L 874. Auf dem nördlichen Trassenabschnitt grenzt die
L 874 an das NSG „Baumberge“ an, welches auch gleichzeitig FFH-Gebiet ist.
Im Rahmen der
Landschaftsplanaufstellung wurde das Landschaftsschutzgebiet mit folgenden
Schutzzwecken festgesetzt:
·
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Artenvielfalt, der
strukturellen Vielfalt und der Vernetzungselemente,
·
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes,
·
wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung.
Für die geplante Anlage des Geh-/Radweges ist
eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von folgenden innerhalb
des Landschaftsschutzgebietes geltenden Verboten erforderlich:
- bauliche Anlagen zu
errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Planfeststellung,
Genehmigung oder Anzeige bedürfen, sowie die Außenseite bestehender
baulicher Anlagen zu ändern; bauliche Anlagen im Sinne dieser Satzung sind
die in der Bauordnung für das Land NRW (in der jeweils gültigen Fassung)
definierten Anlagen; Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde
unterliegen, Verkehrsanlagen, Wege und Plätze;
- die
Oberflächengestalt zu verändern:
- Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,
Ausschachtungen und Sprengungen vorzunehmen;
- Böschungen,
Senken, Täler und Terrassenkanten zu beseitigen oder zu verändern.
Die Befreiung kann gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG auf
Antrag gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher
Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im
Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit
den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen der Abwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse des Geh-/Radweges und dem Schutzgebiet
„Baumberge“ kommt die untere Naturschutzbehörde zu der Entscheidung, dass in
diesem Falle die Interessen an der Errichtung des Geh-/Radweges gegenüber den Belangen
des Schutzgebietes überwiegen.
Im Vorfeld wurden für den
landschaftlich reizvollen Anstieg der Baumberge im Bereich der Steverburg
Varianten geprüft, die auf einen geringeren Einschnitt der Straßentrasse
gezielt haben. Eine Verlagerung der Radwegetrasse auf den westlichen
Wirtschaftsweg ist wegen des zu überbrückenden Höhenunterschiedes technisch
nicht realisierbar. Eine alternative Trassierung durch den Waldbestand wäre
vermutlich langfristig mit einer deutlich erheblicheren Beeinträchtigung
verbunden.
Zur Wahrung des hier
besonders schönen Landschaftsbildes wurde mit Straßen NRW vereinbart, dass eine
angemessene Gestaltung im Bereich der erforderlichen Winkelstützwand erfolgen
soll.
Die Befreiung soll daher
mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden:
- Auf
eine Winkelstützwand ist im Bereich von km 2+375 bis 2+455 zu verzichten.
Nach Möglichkeit ist der Anschnitt als blanke Felswand zu belassen. Sofern
aus Gründen der Standsicherheit eine zusätzliche Absicherung erforderlich
ist, ist eine entsprechende gestalterische Maßnahme durchzuführen
(Schwerlastmauer aus Sandstein, Winkelstützwand mit Sandsteinverblendung).
- Die
im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Kuhlmann
u. Stucht Gbr, 30.07.2020) dargestellten Vermeidungs-, Gestaltungs-
und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind Bestandteil der Befreiung.
Anlagen:
1. Übersichtslageplan
2. Landschaftspflegerischer
Begleitplan in Auszügen (vollständig verfügbar im
Kreistags-Informations-System)
3. Entwurfsunterlagen
(nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)