Betreff
Errichtung einer Mistplatte an der Hofstelle Leversum 9 in Lüdinghausen
Vorlage
SV-10-0025
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung für die Inanspruchnahme eines gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteils zur Errichtung einer Mistplatte an der Hofstelle Leversum 9 in Lüdinghausen zu.

Begründung:

 

Die Eigentümer des Reiterhofs beabsichtigen die Errichtung einer neuen Mistplatte im unmittelbaren Nahbereich der Hofstelle.

Für die Anbindung der Mistplatte an die Straße ist die Beseitigung eines Teilstücks einer vorhandenen Hecke auf einer Länge von max. 10 m erforderlich, die als Kompensation für vorangegangene Bauvorhaben angepflanzt wurde.

 

Die Hecke zählt zu den gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG.

Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung der geschützten Landschaftsbestandteile führen können, sind verboten (§ 39 Abs.2 LNatSchG).

Von diesem Verbot kann gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.         dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2.         die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Bisher erfolgte eine Lagerung des Mistes auf einer befestigten Fläche innerhalb eines kleinen Waldstücks in einer Entfernung von ca. 550 m zu der Hoffläche. Eine Nutzung dieser wurde zwischenzeitlich aufgrund der nicht gegebenen umweltrechtlichen Anforderungen untersagt. Eine Neuerrichtung einer Anlage ist nur im Nahbereich der Hofstelle möglich (Schonung des Außenbereichs).

Aus betrieblicher Sicht besteht nun der Wunsch, die Mistplatte an der projektierten Stelle neben der Führanlage zu errichten. Im Rahmen eines Ortstermins wurden verschiedene alternative Standorte geprüft. Grundsätzlich denkbare Standorte auf der gegenüberliegenden Seite der Straße, bei der auf eine Inanspruchnahme der Hecke verzichtet werden könnte, wurden aufgrund der hiermit stärker verbundenen Zersiedlung des Landschaftsraumes verworfen. Des Weiteren wären hiermit auch stärkere Geruchsbelastungen an dem benachbarten Wohngebäude zu erwarten.

Bei der in Anspruch genommenen Fläche handelt es sich um intensiv genutzte Pferdekoppeln mit geringer ökologischer Wertigkeit. Zwischen der Straße und dem geplanten Bauvorhaben verläuft auch eine 3-reihige Hecke aus standortheimischen Gehölzen, die zu Ausgleichszwecken errichtet wurde und eine entsprechend höhere Wertigkeit besitzt.

Zur Kompensation des Eingriffs ist beabsichtigt, eine ca. 80 m lange 3-reihige Feldhecke im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang am Rand der vorhandenen Pferdeweiden anzulegen. Mit dieser Maßnahme ist der Eingriff in Natur und Landschaft vollständig ausgeglichen.

Insofern hält es die untere Naturschutzbehörde für geboten, eine Befreiung aus Gründen des § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu erteilen, um die erforderliche Mistplatte an dem betroffenen Abschnitt zu ermöglichen.

Die Befreiung soll mit folgenden Auflagen erteilt werden:

 

  • Bei der Durchführung der Baumaßnahmen ist in jedem Fall naturschonend vorzugehen.
  • Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.
  • Zur Kompensation des Eingriffs ist die Anpflanzung einer insgesamt 80 m langen 3-reihigen Feldhecke vorzunehmen.
  • Die Pflanzarbeiten sind in der auf den Baubeginn nächstfolgenden Pflanzperiode an der im Lageplan eingezeichneten Stelle durchzuführen.
  • Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.

Anlagen:

 

·      Antrag mit Erläuterungen

·      Übersichtskarte