Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer
Befreiung für die Inanspruchnahme eines gesetzlich geschützten
Landschaftsbestandteils zur Errichtung einer Mistplatte an der Hofstelle
Leversum 9 in Lüdinghausen zu.
Begründung:
Die Eigentümer des
Reiterhofs beabsichtigen die Errichtung einer neuen Mistplatte im unmittelbaren
Nahbereich der Hofstelle.
Für die Anbindung der Mistplatte an die Straße ist
die Beseitigung eines Teilstücks einer vorhandenen Hecke auf einer Länge von
max. 10 m erforderlich, die als Kompensation für vorangegangene
Bauvorhaben angepflanzt wurde.
Die Hecke zählt zu den
gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 39 Abs. 1 Nr.
3 LNatSchG.
Maßnahmen, die zu einer
erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung der
geschützten Landschaftsbestandteile führen können, sind verboten (§ 39
Abs.2 LNatSchG).
Von
diesem Verbot kann gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher
Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im
Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit
den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Bisher erfolgte eine Lagerung des Mistes auf einer
befestigten Fläche innerhalb eines kleinen Waldstücks in einer Entfernung von
ca. 550 m zu der Hoffläche. Eine Nutzung dieser wurde zwischenzeitlich
aufgrund der nicht gegebenen umweltrechtlichen Anforderungen untersagt. Eine
Neuerrichtung einer Anlage ist nur im Nahbereich der Hofstelle möglich
(Schonung des Außenbereichs).
Aus betrieblicher Sicht besteht nun der Wunsch, die
Mistplatte an der projektierten Stelle neben der Führanlage zu errichten. Im
Rahmen eines Ortstermins wurden verschiedene alternative Standorte geprüft.
Grundsätzlich denkbare Standorte auf der gegenüberliegenden Seite der Straße,
bei der auf eine Inanspruchnahme der Hecke verzichtet werden könnte, wurden
aufgrund der hiermit stärker verbundenen Zersiedlung des Landschaftsraumes
verworfen. Des Weiteren wären hiermit auch stärkere Geruchsbelastungen an dem
benachbarten Wohngebäude zu erwarten.
Bei der in Anspruch genommenen Fläche handelt es sich
um intensiv genutzte Pferdekoppeln mit geringer ökologischer Wertigkeit.
Zwischen der Straße und dem geplanten Bauvorhaben verläuft auch eine 3-reihige
Hecke aus standortheimischen Gehölzen, die zu Ausgleichszwecken errichtet wurde
und eine entsprechend höhere Wertigkeit besitzt.
Zur Kompensation des Eingriffs ist beabsichtigt, eine
ca. 80 m lange 3-reihige Feldhecke im unmittelbaren räumlichen
Zusammenhang am Rand der vorhandenen Pferdeweiden anzulegen. Mit dieser
Maßnahme ist der Eingriff in Natur und Landschaft vollständig ausgeglichen.
Insofern hält es die untere Naturschutzbehörde für geboten,
eine Befreiung aus Gründen des § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu
erteilen, um die erforderliche Mistplatte an dem betroffenen Abschnitt zu
ermöglichen.
Die Befreiung soll mit folgenden
Auflagen erteilt werden:
- Bei der Durchführung der Baumaßnahmen ist in jedem Fall
naturschonend vorzugehen.
- Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist
auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.
- Zur Kompensation des Eingriffs ist die Anpflanzung einer insgesamt
80 m langen 3-reihigen Feldhecke vorzunehmen.
- Die Pflanzarbeiten sind in der auf den Baubeginn nächstfolgenden
Pflanzperiode an der im Lageplan eingezeichneten Stelle durchzuführen.
- Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und
zu erhalten.
Anlagen:
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Antrag mit Erläuterungen
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Übersichtskarte