Beschlussvorschlag:
Ohne
Begründung:
I. Sachdarstellung
In seiner ersten Sitzung am 04.11.2020
hat der Kreistag des Kreises Coesfeld einstimmig die nachstehend aufgeführten
Kreistagsabgeordneten zu Mitgliedern bzw. stellv. Mitgliedern des Kreisausschusses gewählt.
Mitglieder |
Stellvertreter |
Angelika
Selhorst |
Rainer Bolte |
Werner Schulze
Esking |
Anneliese
Haselkamp |
Hans-Peter
Egger |
Claus Löcken |
Anni Willms |
Anton Holz |
Josef
Lütkecosmann |
Andreas Lenter |
Klaus-Viktor
Kleerbaum |
Wilhelm Wessels |
Franz Pohlmann |
Ralf Danielczyk |
Markus Klaus |
Günter Mondwurf |
Mareike Raack |
Uta Spräner |
Norbert
Vogelpohl |
Wolfgang
Dropmann |
Dr. Anne Monika
Spallek |
Waltraud Oertel |
Patrick Jansen |
Tim Schreiber |
Johannes
Waldmann |
Monika Verspohl |
Anke
Pohlschmidt |
Margarete
Schäpers |
Hermann-Josef
Vogt |
Manfred
Kunstlewe |
Henning Höne |
Sabine Schäfer |
Beratendes
Mitglied |
stellv.
beratendes Mitglied |
Heinz-Jürgen Lunemann |
Dr. Günter Kirstein |
Die Mitglieder und stellv. Mitglieder des Kreisausschusses, soweit sie nach § 51 Abs. 2 KrO NRW gewählt wurden, sind, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 KrO NRW –als untere staatliche Verwaltungsbehörde- wahrnehmen, gem. § 62 KrO NRW zu Ehrenbeamten zu ernennen und nach § 107 i.V.m. § 46 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) zu vereidigen.
Da die beratenden Kreisausschussmitglieder nach § 52 Abs. 3 i.v.m. § 41 Abs. 3, S. 4 – 10 KrO NRW vom Kreistag bestellt werden und wurden, können sie nicht zu Ehrenbeamten ernannt werden.
Die Ernennungsurkunden für die entscheidungsberechtigten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind gemäß § 49 Abs. 4 KrO NRW vom Kreis auszustellen und durch den Landrat oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.
Nach § 107 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW wäre die Vereidigung von der Regierungspräsidentin in Münster vorzunehmen. Es bestehen jedoch keine Bedenken und übliche Praxis, wenn dieses namens der Aufsichtsbehörde durch den Landrat geschieht.
Es ist zweckmäßig, die Aushändigung der Ernennungsurkunden und die Vereidigung vor der Aufnahme der Tätigkeit des Kreisausschusses vorzunehmen.
Die Eidesformel gem. § 46 LBG NRW lautet:
„Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetz befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
II. Entscheidungsalternativen
Keine.
III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Keine.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Landrates ergibt sich aus § 49 Abs. 4 und § 62 KrO NRW i.V.m. § 107 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW.