Betreff
Ernennung der Mitglieder und stellv. Mitglieder des Kreisausschusses zu Ehrenbeamten des Kreises Coesfeld und Abnahme des Diensteides
Vorlage
SV-10-0032
Aktenzeichen
01
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Ohne

Begründung:

 

I.    Sachdarstellung

In seiner ersten Sitzung am 04.11.2020 hat der Kreistag des Kreises Coesfeld einstimmig die nachstehend aufgeführten Kreistagsabgeordneten zu Mitgliedern bzw. stellv. Mitgliedern des Kreisausschusses gewählt.

 

Mitglieder

Stellvertreter

Angelika Selhorst

Rainer Bolte

Werner Schulze Esking

Anneliese Haselkamp

Hans-Peter Egger

Claus Löcken

Anni Willms

Anton Holz

Josef Lütkecosmann

Andreas Lenter

Klaus-Viktor Kleerbaum

Wilhelm Wessels

Franz Pohlmann

Ralf Danielczyk

Markus Klaus

Günter Mondwurf

Mareike Raack

Uta Spräner

Norbert Vogelpohl

Wolfgang Dropmann

Dr. Anne Monika Spallek

Waltraud Oertel

Patrick Jansen

Tim Schreiber

Johannes Waldmann

Monika Verspohl

Anke Pohlschmidt

Margarete Schäpers

Hermann-Josef Vogt

Manfred Kunstlewe

Henning Höne

Sabine Schäfer

Beratendes Mitglied

stellv. beratendes Mitglied

Heinz-Jürgen Lunemann

Dr. Günter Kirstein

 

 

Die Mitglieder und stellv. Mitglieder des Kreisausschusses, soweit sie nach § 51 Abs. 2 KrO NRW gewählt wurden, sind, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 KrO NRW –als untere staatliche Verwaltungsbehörde- wahrnehmen, gem. § 62 KrO NRW zu Ehrenbeamten zu ernennen und nach § 107 i.V.m. § 46 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) zu vereidigen.

Da die beratenden Kreisausschussmitglieder nach § 52 Abs. 3 i.v.m. § 41 Abs. 3, S. 4 – 10 KrO NRW vom Kreistag bestellt werden und wurden, können sie nicht zu Ehrenbeamten ernannt werden.

 

Die Ernennungsurkunden für die entscheidungsberechtigten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind gemäß § 49 Abs. 4 KrO NRW vom Kreis auszustellen und durch den Landrat oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

Nach § 107 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW wäre die Vereidigung von der Regierungspräsidentin in Münster vorzunehmen. Es bestehen jedoch keine Bedenken und übliche Praxis, wenn dieses namens der Aufsichtsbehörde durch den Landrat geschieht.

 

 

Es ist zweckmäßig, die Aushändigung der Ernennungsurkunden und die Vereidigung vor der Aufnahme der Tätigkeit des Kreisausschusses vorzunehmen.

 

 

 

Die Eidesformel gem. § 46 LBG NRW lautet:

 

„Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetz befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“

 

Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

 

II.  Entscheidungsalternativen

Keine.

 

III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Keine.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Landrates ergibt sich aus § 49 Abs. 4 und § 62 KrO NRW i.V.m. § 107 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW.