Beschluss
Die im Entwurf als
Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Satzung für das Jugendamt des Kreises
Coesfeld vom 04.11.2020 wird beschlossen.
I. Sachdarstellung
Dem Jugendhilfeausschuss gehören gem. § 5 Abs. 1 AG-KJHG NRW neben den
stimmberechtigten Mitgliedern auch beratende Mitglieder an.
Die vorgesehene Beteiligung von Akteuren aus unterschiedlichen
Arbeitsbereichen im Jugendhilfeausschuss verfolgt dabei das Ziel, dass
vielfältige Erfahrungen, Fachkenntnisse sowie berufliche und persönliche
Qualifikationen in die kommunale Ausschussarbeit einfließen und damit eine
Kooperation verschiedener Institutionen vor Ort stattfindet.
Über die in § 5 Abs. 1 AG-KJHG NRW aufgeführten Personenkreise hinaus können
nach § 5 Abs. 3 weitere beratende Mitglieder im Jugendhilfeausschuss durch die
jeweilige Satzung des Jugendamtes bestimmt werden.
Die bisherige Satzung des Jugendamtes vom 29.06.2012 regelt unter § 4
Abs. 3 Ziffer 10 dass über die in § 5 Abs. 1 AG-KJHG NRW bzw. § 4 Abs. 3 Ziffer
1 bis 9 der Jugendamtssatzung bis zu 3 weitere sachkundige Männer und Frauen
als beratende Mitglieder dem Jugendhilfeausschuss angehören, die vom Kreistag
berufen werden.
Um die Besetzungsmöglichkeiten des Jugendhilfeausschusses auf eine breitere Basis zu bringen wird vorgeschlagen, § 4 Abs. 3 Ziffer 10 der Jugendamtssatzung dahingehend zu ändern, dass statt bisher bis zu 3 weitere nun bis zu 5 weitere sachkundige Männer und Frauen als beratende Mitglieder dem Jugendhilfeausschuss angehören, die vom Kreistag berufen werden.
II.
Entscheidungsalternativen
Es erfolgt keine Satzungsänderung, so dass es bei der bisherigen Regelung
bleibt.
III. Auswirkungen
/Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Durch Nutzung der Ausweitungsmöglichkeiten entstehen Aufwendungen für Sitzungsgeld und Fahrtkosten nach § 9 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld.
IV. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f KrO NRW.