Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, die vorgesehene Grunderneuerung der
Fahrbahn der K 51 (Schützenstraße) zunächst zurückzustellen. Dieser Beschluss
steht unter dem Vorbehalt, dass der Rat der Gemeinde Havixbeck eine
Umgestaltung beschließt. In Abstimmung mit der Gemeinde und der
Bewilligungsbehörde sind sodann die Planungen für eine Umgestaltung der K 51
aufzunehmen.
I. Sachdarstellung
Mit dem
Baubeschluss vom 02.09.2020 (SV-9-1782) wurde die Verwaltung beauftragt, die
notwendigen Maßnahmen für die Erneuerung der Fahrbahndecke auf der K 51 AN 2 in
Havixbeck zu veranlassen. Der Baubeschluss umfasst die grundhafte Erneuerung der
Fahrbahn. Die Bordanlage sowie die Rad- und Gehwege sollen im Bestand erhalten
bleiben.
Die Planung der
Maßnahme erfolgte seit 2018 in enger Abstimmung mit der Gemeinde Havixbeck.
Seitens der Gemeinde bestand kein Bedarf den jetzigen Querschnitt zu ändern
oder Verbesserungen für den Fuß- und Radverkehr in die Planungen
mitaufzunehmen. Eine Umgestaltung oder punktuelle Änderungen hätten
entsprechend den aktuell geltenden Regelungen eine finanzielle Beteiligung der
Gemeinde sowie Übernahme von Planungsleistungen zur Folge gehabt. Für die
vorgesehene Grunderneuerung übernimmt der Kreis COE den Eigenanteil.
Erst nach der
Beschlussfassung des Kreisausschusses am 02.09.2020 zur Umsetzung der Maßnahme
haben Mitglieder des Kreistages, der Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club (ADFC)
Havixbeck und Anliegerinnen u. Anlieger diverse Anregungen, die über die
geplante Grunderneuerung der Kreisstraße hinausgehen, vorgebracht.
Im Wesentlichen wurden folgende Kritikpunkte
bzw. Anregungen angeführt:
• Geschwindigkeitsüberschreitungen
insbesondere in den Abendstunden durch LKW und landwirtschaftliche
Traktorgespanne über 40 Tonnen
• Zunehmender LKW-Fernverkehr
• Lärmbelästigung und Erschütterungen
• Beseitigung von Schadstellen, z.B. durch
Wurzelaufschlag und sonstige Unebenheiten
• Ggfls. Beseitigung der Bäume zur
Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit
• Schaffung von wechselseitig angeordneten
Parkbuchten
• Errichtung eines Park- und Halteverbotes
• Verbesserung des Zustandes zur
Gewährleistung eines flüssigen Rad- und Fußverkehrs auch im Sinne eines
nachhaltigen Verkehrskonzeptes
• Verbesserung der Nahmobilität, z.B. durch
die Errichtung von Radfahr- oder Schutzstreifen
• Die Errichtung von Fußgängerüberwegen
(„Zebrastreifen“) und den dazu ggfls. erforderlichen
Geschwindigkeitsreduzierungen z.B. im Bereich sozialer Einrichtungen
Zwischenzeitlich
haben zwei Abstimmungsgespräche mit der Gemeindeverwaltung stattgefunden, in
der die fachlichen, finanziellen und kommunalrechtlichen Gesichtspunkte
erörtert wurden.
Seitens der
Gemeinde wird nun der Wunsch geäußert, die Grunderneuerung zunächst
zurückzustellen und die Möglichkeiten einer Querschnittsänderung zu untersuchen
sowie denkbare Verkehrsverbesserungen für den Fuß- und Radverkehr in die
Planung mitaufzunehmen.
Die Beratung im
Gemeinderat erfolgt am 10.12.2020. Die Verwaltungsvorlage VO/113/2020 der
Gemeinde Havixbeck ist als Anlage beigefügt.
Vorbehaltlich
der Zustimmung der politischen Gremien des Kreises hat sich die Verwaltung
offen gezeigt, neu gewonnene Erkenntnisse mit in die Umgestaltung aufzunehmen,
sofern dem Kreis hierdurch kein - vor allem – finanzieller Schaden entsteht.
Der Förderbescheid für die ursprünglich
angedachte, ausschließliche grundhafte Erneuerung über 660.000 € liegt seit dem
15.09.2020 vor. Dieser basiert auf einem geschätzten Bauvolumen von rund
950.000 € und einer Förderung von 70 Prozent. Der Bewilligungszeitraum endet
2030.
Eine
grundsätzliche Änderung des Förderbestandes bedarf einer neuen Zustimmung durch
den Fördergeber. Insbesondere, da die nachträgliche Ausweitung der Maßnahme
eine nicht unerhebliche Erhöhung des Kostenrahmens zur Folge hätte. Für die
Umgestaltung sind nach einer ersten, rein überschlägigen Schätzung zusätzliche
Baukosten in Höhe von ca. 714.000 € einzukalkulieren.
Eine Förderung
der zusätzlich geplanten Maßnahmen ist nach den Förderrichtlinien zunächst
grundsätzlich möglich. Hierzu ist zeitnah ein Änderungsantrag mit
Kostenerhöhung einzureichen. Der gegenwärtige Förderbescheid gilt weiterhin als
Bestand. In einem Vorgespräch mit dem Fördergeber wurde deutlich, dass eine
Genehmigung durchaus möglich wäre, aber aufgrund der erheblichen Mehrkosten die
Zustimmung des Ministeriums unumgänglich ist. Im Falle einer Genehmigung würden
wie im Erstantrag 70% als Zuwendung ausgezahlt.
Entsprechend der
aktuell bestehenden Regelungen hat im Rahmen von Umgestaltungsmaßnahmen die Belegenheitskommune
den verbleibenden Eigenanteil und alle nicht zuwendungsfähigen Kosten sowie die
Planungsleistungen nach HOAI Phase 1-4 zu übernehmen. Somit hätte die Gemeinde
Havixbeck bei der Umsetzung der Variante C (siehe Anlage Verwaltungsvorlage
VO/113/2020 der Gem. Havixbeck) die dem Kreis Coesfeld entstehenden
Mehraufwendung gegenüber einer grundhaften Erneuerung zu übernehmen. Dies
schließt auch die Ingenieurleistungen für die Planung mit ein.
Sofern der Änderungsantrag
nicht bewilligt wird und die Gemeindeverwaltung sich weiterhin für die Variante
C ausspricht, müssten die gesamten Kosten in Höhe von rd. 714.000 € von der
Gemeinde Havixbeck getragen werden.
Für die
Grunderneuerung verbleibt der Eigenanteil beim Kreis im bereits beschlossenen
Umfang.
II. Entscheidungsalternativen
Die Erneuerung
der Fahrbahndecke auf der K 51 (Schützenstraße) in Havixbeck wird wie am
02.09.2020 (SV-9-1782) beschlossen umgesetzt.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Aktuell werden
durch die Gelsenwasser AG sowie durch die Gemeinde Havixbeck Versorgungsleitungen
umgelegt bzw. erneuert. Die Arbeiten werden bis zum Jahresende 2020 abgeschlossen.
Da für 2021 die grundhafte Erneuerung der Fahrbahn eingeplant war, wird diese
aktuell auch nur provisorisch wiederhergestellt.
Mit der
Umgestaltung der Kreisstraße entsprechend der Variante C sind zeitliche
Verzögerungen einzukalkulieren, da vorab zusätzliche Detailplanungen zu
erstellen und abzustimmen sind. Zudem ist noch nicht absehbar, wann und ob mit
einer Zustimmung des Fördergebers zurechnen ist. Alternativ könnte mit der
Genehmigung eines förderunschädlichen vorzeitigen Baubeginns auch ohne
Förderzusage mit den Bauarbeiten begonnen werden. Das finanzielle Risiko wäre von
der Gemeinde Havixbeck zu tragen. Auch der provisorische Fahrbahnaufbau ist mit
einem späteren Baubeginn länger zu akzeptieren.
In einer der nächsten Beratungsfolgen würden
die konkreten Maßnahmen zur Umgestaltung der K 51 (Schützenstraße) vorgestellt
und ein „neuer“ Baubeschluss zur Entscheidung vorgelegt.
Für 2021 würde alternativ
eine Deckenerneuerung aus dem Bauprogramm vorgezogen. Die vorgesehene Maßnahme
wird im Zuge der Baubeschlussfassung im Januar 2021 im Fachausschuss
vorgestellt.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Kreisausschuss gem. § 13 (1) KrO NRW
Anlagen:
Verwaltungsvorlage VO/113/2020 der Gemeinde Havixbeck vom 25.11.2020