Betreff
Förderung von Spielgruppen im Rahmen des Ausbaus von verlässlichen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter 3 Jahren
Vorlage
SV-7-0247
Aktenzeichen
51.2.3
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die beiliegenden „Richtlinien zur Förderung von Spielgruppen im Rahmen des Ausbaus von verlässlichen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren“ werden beschlossen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Dem Jugendamt liegt ein Antrag der evangelischen Kirchengemeinde Billerbeck auf finanzielle Förderung einer Spielgruppe vor (Anlage 1). In der Spielgruppe werden Kinder an drei Vormittagen/Woche für je 4 Stunden, also insgesamt 12 Stunden/Woche, betreut.

 

Die Richtlinien für die Förderung von Spielgruppen sehen eine Förderung bislang nur vor, wenn die Spielgruppe als Rechtsanspruchsersatz für einen Kindergartenplatz erforderlich ist. Eine Förderung von Spielgruppen zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren ist bisher nicht erfolgt.

 

 

II.  Lösung / Kosten

 

Nach den noch vom (ehemaligen) Ministeriums für Schule Kinder und Jugend des Landes Nordrhein-Westfalen vorgelegten Plänen sollte ein Ausbau der U3-Betreuung in Nordrhein-Westfalen u.a. auch durch Förderung/Ausbau des Angebots an Spielgruppen bzw. „Eltern-Kind-Gruppen“ erfolgen.

 

Es erscheint sinnvoll Spielgruppen, die mehr als 10 Stunden Betreuung pro Woche abdecken und damit eine verlässliche Betreuung von gewissem Umfang anbieten, mit einem Pauschalbetrag zu fördern.

Vorgeschlagen wird Anerkennungsbetrag, in Anlehnung an die Tagespflegekosten von zwei Kindern. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, das mit relativ geringem Verwaltungsaufwand durchgeführt werden könnte, da anders als bei der Förderung von Tagespflege die Förderung einkommensunabhängig je Gruppe erfolgen soll.

 

Eine Gleichbehandlung mit der Förderung von zwei Tagespflege-Betreuungen bedeutet für den vorliegenden Antrag der ev. Kirchengemeinde Billerbeck, deren Spielgruppe eine Betreuung für 12 Stunden/Woche für 15 Kinder anbietet, eine Fördersumme von derzeit 222 EUR monatlich (= 2.664 EUR/Jahr).

 

Wie der beiliegenden Übersicht der vorhandenen Spielgruppenangebote (Anlage 2) zu entnehmen ist, wird derzeit nur bei zwei Spielgruppen ein Betreuungsumfang von mehr als 10 Stunden/Woche erreicht. Bei einer Förderung dieser zwei Gruppen in Anlehnung an die Förderung von Tagespflege würden Jahresausgaben von derzeit 5.328 EUR (2 Gruppen à 222 EUR x 12 Monate) anfallen.

 

Alternativ ist auch eine Förderung von Spielgruppen gestaffelt nach Betreuungs-umfang und Anzahl der Kinder mit einem „Pro-Kopf-Betrag“ (ähnlich wie bei der Förderung von Ferienfreizeiten) denkbar, z.B. mit 30 Cent pro Betreuungsstunde und Kind. Für den bereits vorliegenden Antrag der ev. Kirchengemeinde Billerbeck würde dieses eine Förderung von jährlich 2.808 EUR (15 Kinder x 12 Stunden x 52 Wochen x 0,30 EUR) bedeuten. Bei einem Förderbetrag von 20 Cent wären es noch 1.872 EUR/Jahr.

Nachteil dieser Alternative wäre jedoch ein höherer Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung des Förderbetrages.

 

Eine Förderung von Spielgruppen ab einem Betreuungsumfang von 10 Stunden wird voraussichtlich einen Anreiz an die übrigen Spielgruppen bedeuten, ihr Betreuungsangebot so auszudehnen, dass eine Förderung auch dort möglich wird. Dieses wird einen weiteren Schritt für den Ausbau der U3-Betreuung bedeuten.

 

Verglichen mit den Kosten für eine Betreuung von Kindern unter drei Jahren im Kindergarten fallen bei einer Spielgruppenförderung nach den oben vorgestellten Modellen eher geringe Kosten.

Mit einer Betreuung in einer kleinen altersgemischten Gruppe (Betreuungszeit i.d.R 42,5 Stunden/Woche) sind jährliche Kosten von rd. 12.000 EUR/Platz verbunden. Eine Aufnahme nach der Budgetvereinbarung auf freien Plätzen bedeutet je nach Schlüssel (2,0 oder 2,5 belegte Plätze) bei zweijährigen Kindern Kosten von 7.500 bis 9.500/Kind bei einer möglichen Betreuungszeit von i.d.R. 35 bis 42,5 Stunden. Finanziert werden die Plätze in altersgemischten Gruppen und nach der Budgetvereinbarung gemäß den §§ 16 ff des GTK (Elternbeitrag, Landesanteil, Kreisanteil, Trägeranteil). Der Anteil des Kreises Coesfeld an den Betriebskosten beträgt bei kl. altersgemischten Gruppen pro Kind etwa 5.500 EUR, bei Aufnahmen nach der Budgetvereinbarung pro Kind rd. 2.500 EUR.

 

III. Alternativen

 

  1. Denkbar sind auch andere Regelungen zur finanziellen Unterstützung; z.B. prozentuale Anteile an den Betriebskosten. Dieses wäre jedoch, da dann regelmäßig Betriebskostenabrechnungen geprüft werden müssten, mit einem wohl nicht zu vertretenen wesentlich höheren Arbeitsaufwand verbunden

 

oder

 

  1. Eine Förderung von Spielgruppen für Kinder unter drei Jahren erfolgt nicht.

 

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

s. Punkt II.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 71 SGB VIII i.V.m der § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.

Wegen der Bereitstellung der Mittel ist eine Entscheidung des Kreistages erforderlich.