hier: Entwurf Budget 02: Soziales und Jobcenter, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit
Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter
53 - Gesundheitsamt
Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf des Haushaltsplanes 2021
ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen
mit den jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw. -fehlbeträgen der
Produktgruppen
im Budget 2
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Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter |
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50.10 |
Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung,
Haushalt, Abrechnung) |
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50.20 |
Ambulante Leistungen |
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50.30 |
Stationäre Pflege |
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50.40 |
Jobcenter |
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Produktbereich 53 - Gesundheitsamt |
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53.10 |
Amtsärztlicher Dienst |
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53.20 |
Gesundheitsförderung / -hilfe |
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53.30 |
Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer
Dienst |
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53.40 |
Gesundheitsschutz |
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53.50 |
Feststellungsverfahren nach dem SchwbR /
Gesundheitskoordination und -planung |
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53.60 |
Betrieb eines Impfzentrums (neu über Änderungsliste) |
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einschließlich der bei den zugehörigen Produkten
dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während
der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.
Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe
50.10 Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung)
beschlossen:
Im Produkt 50.10.01 wird
der Ertrag aus Leistungen anderer Sozialleistungsträgern außerhalb von
Einrichtungen von 500 € um 16.280 € auf 16.780 € erhöht. Hintergrund des
zusätzlichen Ertrages ist, dass der LWL die Übernahme eines Teils des vom Kreis
bewilligten Zuschusses an die Beratungsstelle für Gehörlose übernehmen wird.
Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe
50.20 Ambulante Leistungen beschlossen:
Im Produkt 50.20.03 wird
der Ertrag aus Kostenerstattung von 33.945 € um 4.185 € auf 38.130 € erhöht.
Hintergrund des zusätzlichen Ertrages ist die Erhöhung der Förderung für
Wohnberatungsstellen durch die Pflegekassen.
Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe
50.40 Jobcenter beschlossen:
1.
Im Rahmen der
Konferenz der Haushaltskommission am 10.12.2020 wurde seitens der
Bürgermeisterinnen/Bürgermeister die Forderung aufgestellt, die coronabedingten
Mehraufwendungen des Kreises Coesfeld im Jahr 2021 nicht wie im vorliegenden
Entwurf der Haushaltsplanung 2021 vorgesehen über einen Abzug der erhöhten
Bundeserstattung an den Kosten der Unterkunft im SGB II (KdU) zu decken,
sondern diese Aufwendungen zu isolieren und in 2024 zu entscheiden, ob die
coronabedingten Schäden ab 2025 abgeschrieben werden bzw. eine Buchung gegen
die Allgemeine Rücklage erfolgen soll. Die um 25 Prozentpunkte erhöhte
Bundeserstattung KdU soll demnach im Jahr 2021 in voller Höhe als Ertrag in den
öffentlichen-rechtlichen Vertrag zur Abrechnung der KdU mit den Städten und
Gemeinden einfließen. Gegenüber dem bisherigen vorläufigen Haushaltsentwurf
würden sich damit die Nettokosten der Unterkunft entsprechend verringern. Nach
den Regelungen des abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages würden diese
Minderaufwendungen die Städte und Gemeinden zu 50 % nach den Kreisumlagesätzen
und zu 50 % nach dem Schlüssel der anteiligen KdU entlasten.
Im Ergebnis wird damit im
Produkt 50.40.01 der Ertrag aus der Bundeserstattung an den Kosten der
Unterkunft im SGB II von 9.126.239 € um 1.559.152 € auf 10.685.392 € erhöht.
Gleichzeitig wird der Ertrag aus den Zuweisungen der Städte und Gemeinden an
den Kosten der Unterkunft im SGB II von 4.042.730 € um 779.576 € auf 3.263.154
€ reduziert, sodass sich die Änderung insgesamt ebenfalls nur zu 779.576 €
entlastend auf die Kreisumlage auswirkt.
2.
Im Produkt 50.40.01 wird der Ertrag aus der Erstattung der
Wohngeldersparnis von 1.917.000 € um 315.000 € auf 1.602.000 € reduziert. Die
Reduzierung des Ertrages ergibt sich aus einer aktuellen Prognose des LKT NRW
zur möglichen Verteilung der Wohngeldersparnis.
3.
Im Zuge der reduzierten Erstattung aus der Wohngeldersparnis wird Produkt
50.40.01 der Ertrag aus den Zuweisungen der Städte und Gemeinden zu den Kosten
der Unterkunft im SGB II von 3.263.154 € (siehe Ziff. 1) um 157.500 € auf 3.420.654
€ erhöht. Die reduzierte Erstattung aus der Wohngeldersparnis fließt nach dem
öffentlich-rechtlichen Vertrag vollständig in die Abrechnung mit den Städten
und Gemeinden ein, sodass sich 50 % hiervon auf die Abschlagszahlungen
auswirken.
Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe
53.40 Gesundheitsschutz beschlossen:
1.
Im Produkt 53.40.10 im Bereich „Aufwendungen für Sach- und
Dienstleistungen“ wird der Ansatz von 21.100 € um 62.620 € auf 83.720 € erhöht.
Die Erhöhung beinhaltet Aufwendungen für den Dienstleistungsvertrag mit dem
Reisebüro Schlagheck (33.000 €), Unterbringungskosten für die Soldaten
(26.220 €) sowie Kosten für den Betrieb der Covid-19 Abstrichstelle in Dülmen
im Januar 2021 (3.400 €).
2.
Im Produkt 53.40.10 im Bereich „Erträge aus Kostenerstattungen –
übrige Bereiche“ wird der Ansatz in Höhe von 3.400 € gebildet, da die Kosten
für den Betrieb der Covid-19 Abstrichstelle in Dülmen durch die Kassenärztliche
Vereinigung erstattet werden.
3.
Im Produkt 53.40.10 im Bereich „Zuwendungen und allgemeine Umlagen“
wird der Ansatz von 118 € um 312.000 € auf 312.118 € erhöht. Bei dieser
Zuweisung handelt es sich um die Förderung des Landes für die Einstellung von
Containment-Scouts zur Unterstützung der Kontaktnachverfolgung.
Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe
53.50 Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung
beschlossen:
Im Produkt 53.50.20 im
Bereich „Transferaufwendungen“ wird der Ansatz um 85.500 € auf 917.787 €
erhöht, da die bisher veranschlagten Kosten unter Berücksichtigung der
aktuellen Werte der KGSt aus dem Gutachten „Kosten eines Arbeitsplatzes
2020/2021“ nicht auskömmlich sind.
Die Einrichtung einer neuen Produktgruppe 53.60
Betrieb eines Impfzentrums wird mit folgenden Ansätzen beschlossen:
Aufwendungen:
Mietkosten
für Gebäude und Notstromaggregat: 69.000
€
Dienstleistungsverträge
DRK und Sicherheitsdienst: 1.325.000 €
Reinigungskosten:
45.000 €
Gesamt: 1.439.000 €
Als Ertrag wird im
Produkt 53.60.10 im Bereich „Zuwendungen und allgemeine Umlagen“ eine
Erstattung des Landes in gleicher Höhe (1.439.000 €) veranschlagt.
Anmerkung:
Die sich in
dieser Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit
ergebenden Änderungen werden in einer Liste zusammengestellt und dem Ausschuss
für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung / Kreisausschuss /
Kreistag zur weiteren Beratung vorgelegt.
Es haben
sich bereits seit der Haushaltsaufstellung Änderungen ergeben, auf die in
dieser Sitzungsvorlage hingewiesen wird. Verwaltungsseitig wird hierzu eine
Aufnahme der dargestellten Änderungen in die Änderungsliste vorgeschlagen.
I. Sachdarstellung
Gemäß §
53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) i. V. m.
den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist
der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher
Sitzung zu beraten und zu beschließen.
Der
Entwurf der Haushaltssatzung 2021 wurde vom Kämmerer am 11.12.2020 aufgestellt
und vom Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung
in den hierzu befugten Kreisausschuss am 16.12.2020 werden in der Zeit vom
21.01. – 03.02.2021 die weiteren Beratungen in den Fachausschüssen stattfinden.
In der Folge wird der Entwurf im Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung
und Digitalisierung (Sitzung am 04.02.2021) und im Kreisausschuss (Sitzung am
10.02.2021) beraten.
Es ist
vorgesehen, dass der Kreistag den Haushalt 2021 in seiner Sitzung am 17.02.2021
beschließt.
Der
Haushalt 2021 ist auf Produktgruppenebene dargestellt und zu beraten. Für die
gebildeten Produktgruppen sind Teilergebnis- und Teilfinanzpläne nach der
haushaltsrechtlichen Ordnung im Haushaltsplan ausgewiesen.
Die nach
den Organisationsstrukturen des Kreises Coesfeld gebildeten Produktbereiche
weichen von den haushaltsrechtlich normierten Produktbereichen ab. Gem. § 4
Abs. 2 Nr. 2 KomHVO NRW ist eine Zusammenfassung der Teilergebnis- und
Teilfinanzpläne auf NKF-Produktbereichsebene jedoch zwingend vorgeschrieben. Um
den gesetzlichen Erfordernissen zu genügen, enthält der Haushaltsplanentwurf
eine Zusammenfassung der Teilergebnisse der Produktgruppen auf
NKF-Produktbereichsebene. Es ist möglich, dass die Ergebnisse der
Produktgruppen eines Produktbereiches (Abteilung) des Kreises Coesfeld in
unterschiedliche NKF-Produktbereiche einfließen.
1
Produktbereich
50 – Soziales und Jobcenter ab Seite 219
Der Entwurf des
Haushaltplanes 2020 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 50 –
Soziales und Jobcenter – im Teilergebnisplan
Aufwendungen in Höhe von 117.782.043
€,
Erträge in Höhe von 88.135.032 € und somit einen
Zuschussbedarf in Höhe von 29.647.011 €.
In der
folgenden Übersicht ist das im Entwurf des Haushaltsplanes 2021 ausgewiesene
Jahresergebnis aus Zeile 26 der jeweiligen Teilergebnispläne des
Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter dargestellt.
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Ergebnis |
Ansatz |
Ansatz |
Abweichung |
Planung |
|||
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
|||
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
€ |
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Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter |
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50.10 Finanzen (Unterhalt, Zwangs-vollstreckung, Haushalt, Abrechnung) |
Ertrag |
11.795.860 |
16.864.886 |
17.509.020 |
644.134 |
19.889.991 |
20.410.188 |
20.940.858 |
Aufwand |
-15.215.569 |
-20.298.649 |
-21.226.378 |
-927.729 |
-21.710.377 |
-22.211.848 |
-22.718.197 |
|
Ergebnis |
-3.419.709 |
-3.433.763 |
-3.717.358 |
-283.595 |
-1.820.386 |
-1.801.660 |
-1.777.339 |
|
50.20 Ambulante Leistungen |
Ertrag |
697.682 |
550.580 |
566.761 |
16.181 |
566.752 |
566.727 |
566.727 |
Aufwand |
-7.729.811 |
-7.264.306 |
-7.573.933 |
-309.627 |
-7.851.172 |
-8.134.701 |
-8.417.874 |
|
Ergebnis |
-7.032.129 |
-6.713.726 |
-7.007.171 |
-293.445 |
-7.284.421 |
-7.567.975 |
-7.851.147 |
|
50.30 Stationäre Pflege |
Ertrag |
1.708.535 |
765.817 |
845.751 |
79.934 |
845.743 |
845.721 |
845.721 |
Aufwand |
-13.985.785 |
-14.774.069 |
-15.539.120 |
-765.051 |
-15.546.128 |
-15.554.281 |
-15.562.213 |
|
Ergebnis |
-12.277.250 |
-14.008.252 |
-14.693.368 |
-685.116 |
-14.700.385 |
-14.708.560 |
-14.716.492 |
|
50.40 Jobcenter |
Ertrag |
59.678.191 |
66.500.218 |
69.213.500 |
2.713.282 |
71.151.443 |
72.521.229 |
74.058.538 |
Aufwand |
-65.609.182 |
-72.271.168 |
-73.442.613 |
-1.171.445 |
-74.971.862 |
-76.714.332 |
-78.474.018 |
|
Ergebnis |
-5.930.991 |
-5.770.950 |
-4.229.113 |
1.541.837 |
-3.820.419 |
-4.193.104 |
-4.415.480 |
|
Summe Produktbereich 50 |
Ertrag |
73.880.568 |
84.681.501 |
88.135.032 |
3.453.531 |
92.453.928 |
94.343.864 |
96.411.843 |
Aufwand |
-102.540.346 |
-114.608.192 |
-117.782.043 |
-3.173.851 |
-120.079.539 |
-122.615.162 |
-125.172.302 |
|
Ergebnis |
-28.659.778 |
-29.926.692 |
-29.647.011 |
279.681 |
-27.625.611 |
-28.271.298 |
-28.760.458 |
1.1 Vorbemerkung
Nach dem Entwurf des
Haushaltplanes 2021 schließt der Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter -
mit einem
Zuschussbedarf in Höhe von insgesamt 29.647.011 € ab.
Das sind 279.681 € weniger als in 2020.
Bedeutsam im Sinne der
Steuerung ist, dass fast alle Leistungen des Budgets im Produktbereich 50 –
Soziales und Jobcenter - aus Pflichtaufgaben oder vertraglichen Verpflichtungen
resultieren. Eine Steuerung ist deshalb nur begrenzt möglich, weil sie engen
rechtlichen Vorgaben unterliegt.
Die Erfüllung der dem Kreis
als pflichtig obliegenden sozialen Aufgaben wird auch künftig den Etat des
Kreises Coesfeld so erheblich belasten, dass kaum Raum für weitere freiwillige
soziale Aufgaben bleiben wird.
Die veranschlagten Erträge
und Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Ertrags- und
Aufwandsentwicklung in 2020 sowie aller bekannten Daten und Fakten ermittelt
worden.
Dabei ist besonders auf die
Schwierigkeit hinzuweisen, Ertrag und Aufwand im Bereich der Sozialleistungen
exakt im Voraus zu ermitteln.
1.2 Hinweise zu einzelnen
Produktgruppen
1.2.1 Produktgruppe 50.10 – Finanzen
Diese Produktgruppe umfasst
im Wesentlichen die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung außerhalb und innerhalb von Einrichtungen, die
Krankenhilfe nach dem SGB XII sowie sonstige Förderleistungen.
Enthalten ist hier unter
anderem der Ertrag aus der Bundesbeteiligung an den Kosten der
Unterkunft (KdU) nach § 46 Abs. 7 SGB II, die sogenannte „Übergangsmilliarde“. Hierbei handelt es sich um eine Entlastung der Kommunen, die der Bund seit 2015 durch einen erhöhten Anteil an den Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem SGB II gewährt. Der Landkreistag
hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die auf die
"Übergangsmilliarde" zurückgehende Erstattung
inhaltlich keine Hingabe von Bundesmitteln zur KdU-Kompensierung darstellt, weshalb eine Veranschlagung unter „Allgemeiner
Finanzwirtschaft“ erfolgt. Der Anteil für die Übergangsmilliarde ist entgegen der ursprünglich
vorgesehen Höhe von 10,2 Prozentpunkten für 2021 nur noch mit 1,2
Prozentpunkten gesetzlich festgelegt und beläuft sich in der Planung damit
lediglich auf einen Ertrag in Höhe von rund 250.000 €. Für das Jahr 2022 wird
zurzeit weiter mit einer Erstattung in Höhe von 10,2 Prozentpunkten geplant.
Enthalten ist auch der Aufwand
für „laufende Leistungen für besondere Wohnformen a. E.“. Dieser Aufwand ist
aufgrund eines Zuständigkeitswechsels erstmalig in 2020 hier dargestellt
worden. Hier kalkuliert der Kreis für das 3. Kapitel SGB XII einen Aufwand von
220.000 € für das HHJ 2021.
Darüber hinaus enthält die
Produktgruppe die Beteiligung des Bundes an den kommunalen Ausgaben für die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII).
Hier erstattet der Bund
seit 2014 die Nettoaufwendungen des laufenden Jahres zu 100 %. Die im Vergleich
zu 2020 erhöhten Aufwendungen werden somit ausgeglichen.
Hinweise bezüglich der
„freiwilligen Leistungen“ des Kreises Coesfeld, die in der Produktgruppe 50.10
ausgewiesen werden:
-
Für die Qualifizierung von Helferinnen und Helfern für die
nebenamtliche Unterstützung von Menschen mit Behinderungen in Familien im Kreis
Coesfeld gewährt der Kreis jährlich eine Zuwendung in Höhe von 16.000 €.
Nachdem die Stift Tilbeck GmbH mitgeteilt hatte, den Familienunterstützenden
Dienst zum 31.12.2019 aufzugeben, wurde dieser Betrag im Jahr 2020 auf zwei
verbleibende Träger verteilt. Im Jahr 2020 haben sich die bis dahin gemeinsam
agierenden Familienunterstützende Dienste der Caritas und der Kinderheilsstätte
Nordkirchen getrennt, so dass der Zuschuss ab 2021 wieder zu gleichen Teilen
auf diese beiden sowie auf Haus Hall als dritten Träger aufgeteilt werden soll.
Alle drei Träger haben dieser Aufteilung zugestimmt.
-
Für die Schulungen der „Jugendlichen Seniorenbegleiter“, die das
Katholische Bildungsforum auch im Jahr 2021 durchführen möchte, sind wiederum
12.000 € als Zuwendung veranschlagt.
-
Der Paritätische Parisozial Münsterland hat mit Schreiben vom
07.07.2020 eine Erhöhung des Kreiszuschusses für die Gehörlosenberatung auf
20.350 € (zuvor 16.550 €) beantragt. Nach der Umsetzung der dritten Stufe des
Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2020 ist nun auch der LWL für die
Gehörlosenberatung zuständig, soweit dadurch individuelle Leistungen für
Menschen mit Behinderungen nach Abschluss ihrer Schulausbildung entfallen.
Daher beteiligt sich der LWL erstmalig im Jahr 2020 und auch im Jahr 2021 mit
80 v.H. an den Kosten dieser Zuwendung, d.h. im Jahr 2021 mit 16.280 €. Im
vorliegenden Haushaltsentwurf wurde die Beteiligung des LWL an den Kosten der
Gehörlosenberatung bislang nicht berücksichtigt, da diese im Zeitpunkt der
Haushaltsaufstellung nicht bekannt war. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen,
die Beteiligung des LWL in Höhe von 16.280,00 € als zusätzlichen Ertrag über
die Änderungsliste in den Haushaltsentwurf 2021 aufzunehmen. Die
Gesamtzuwendung soll in den folgenden Jahren um die Höhe der jährlichen
Tarifsteigerungen angepasst werden. Die prozentuale Beteiligung des LWL wird
zukünftig auch davon abhängen, wer die Gehörlosenberatung vor Ort in Anspruch
nimmt.
-
Das Diakonische Werk des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken
e.V. hat mit Schreiben vom 08.10.2020 eine Erhöhung des Kreiszuschusses für die
Schuldnerberatung ab 2021 beantragt. Der Zuschuss soll von zurzeit 153.249 €
auf 165.000 € angepasst werden. Darüber hinaus sollen die Zuschüsse für die
Schuldner- und die Insolvenzberatung künftig ab 2022 jeweils um die
Tarifsteigerungen bei den Personalkosten angepasst werden. Es wird auf die
separate Sitzungsvorlage hierzu verwiesen.
Im Einzelnen wird auf die
Erläuterungen zum Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.10 des Haushalts 2021
verwiesen.
1.2.2
Produktgruppen 50.20 – Ambulante Leistungen – und 50.30 – stationäre Pflege
Die Produktgruppe 50.20 enthält u.a. die Aufwendungen der Eingliederungshilfe
für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen sowie Leistungen der
ambulanten Pflege; die Leistungen der stationären Pflege werden in der
Produktgruppe 50.30 zusammengefasst.
Bei den Transferaufwendungen der Eingliederungshilfe
werden Mehraufwendungen in Höhe von rd. 500.000 € erwartet. Diese beruhen im
Wesentlichen auf einem Anstieg bei den Leistungen zur Teilhabe an Bildung
(Inklusionshelfer). Nach Auswertung der für das Schuljahr 2020/2021 erteilten
Bewilligungen und der noch vorliegenden Anträge ist erkennbar, dass auch im
Jahr 2021 mit einem weiteren erheblichen Anstieg der Aufwendungen um rd.
480.000 € auf nunmehr 3,405 Mio. € gerechnet werden muss.
In der ambulanten Pflege werden sich die
Aufwendungen im Jahr 2021 voraussichtlich um 220.000 € gegenüber der Planung
des Vorjahres verringern. Diese Verringerung beruht im Wesentlichen auf einen
Minderaufwand bei den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüssen in der Tages- und
Kurzzeitpflege. Diese Aufwendungen sind in den letzten Jahren zwar stetig
gestiegen, aber zuletzt nicht in dem Umfang, wie es erwartet wurde.
In der Produktgruppe werden auch die Kosten der
Wohnberatungsstelle nachgewiesen. Diese werden jeweils zur Hälfte von den
Kommunen und von den Pflegekassen mit Fördermitteln nach § 45 c SGB XI
gefördert. Ab dem 01.01.2021 wird der maximale Förderbetrag angehoben, sodass
der Kreis Coesfeld hier eine ggü. dem Vorjahr um 4.185,00 € erhöhte Förderung
erwartet. Die Erhöhung ist im vorliegenden Haushaltsentwurf bislang nicht
berücksichtigt, da diese im Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung nicht bekannt
war. Verwaltungsseitig wird empfohlen, die erhöhte Förderung als zusätzlichen
Ertrag in Höhe von 4.185,00 € über die Änderungsliste in den Haushaltsentwurf
2021 aufzunehmen.
Bei der Produktgruppe 50.30 „Stationäre Pflege“
werden insgesamt Verschlechterungen in Höhe von ca. 685.000 € erwartet.
Die Erträge ergeben sich
im Wesentlichen aus Rückzahlungen gewährter Hilfen sowie aus übergeleiteten
Ansprüchen nach § 93 und § 94 SGB XII. Es werden in diesem Bereich Mehrerträge
gegenüber dem Vorjahr von rd. 80.000 € prognostiziert.
Gründe für die Mehraufwendungen von insgesamt 765.000 € liegen
vorwiegend im Bereich der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen in Höhe von 830.000
€. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil, die Unterkunft und
Verpflegungskosten steigen permanent. Weiterhin erfolgt ein Abbau der
Besitzstände. Hilfeempfänger mit Besitzstand versterben. Nachfolgende
Hilfeempfänger haben keinen Besitzstand und somit entstehen höhere Kosten. Der
Besitzstand resultiert noch aus dem Pflegestärkungsgesetz zum 01.01.2017. Auf
Grund des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger wurden
bereits seit Anfang 2020 vereinzelt weitere Sozialhilfeanträge von Personen
gestellt, die bereits in Einrichtungen leben und bisher nur
Pflegewohngeldleistungen erhalten, es erfolgt somit eine Erhöhung der
Sozialhilfezahlungen.
Ferner wird voraussichtlich im Mai 2021 das neue Altenheim Sr. Maria
Euthymia in Senden mit 69 Heimplätzen in Betrieb genommen. In der
Haushaltsplanung werden Kosten für 21 Heimplätze zusätzlich kalkuliert. Die
Anzahl der Leistungsberechtigten wird somit insgesamt steigen.
Im Bereich des Pflegewohngeldes wird mit Minderaufwendungen in Höhe
von 130.000 € gerechnet. Grundvoraussetzung für die Zahlung des
Pflegewohngeldes ist ebenfalls die Einstufung mindestens in den Pflegegrad 2.
1.2.3 Produktgruppe 50.40 – Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II
In der Produktgruppe 50.40 werden Erträge
und Aufwendungen für die folgenden Produkte nachgewiesen:
50.40.01 – Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
50.40.02 – Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II
Das Produkt 50.40.01 umfasst auf der
Aufwandsseite u. a. die Regelleistungen, die Kosten der Unterkunft, einmalige
Leistungen und den Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets für
Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Demgegenüber stehen auf der Ertragsseite
vor allem Erstattungen des Bundes und des Landes, Kostenbeteiligung der
Delegationsgemeinden sowie Einnahmen aus Unterhalt und die Wohngeldersparnis
des Landes.
Die Regelleistungen mit
einem Ansatz in Höhe von insgesamt ca. 32 Mio. € werden - nach Abzug der
dazugehörigen Erträge - vollumfänglich vom Bund erstattet.
Bei der Ermittlung dieser Beträge wurde
von einer Anzahl der Bedarfsgemeinschaften von 4.500 in 2021 ausgegangen. Im
Jahresdurchschnitt wurde hierbei mit 400 zusätzlichen BG infolge der
Corona-Pandemie gegenüber dem Stand März 2020 (4.111 BG vor Auswirkung der
Corona-Pandemie im Kreis Coesfeld) gerechnet.
Diese Prognosen wurden auch bei der
Kalkulation der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) berücksichtigt.
Die Nettoaufwendungen für die Kosten der
Unterkunft und Heizung werden für das Jahr 2021 mit rd. 20,8 Mio. €
prognostiziert. Diese Aufwendungen sind anteilig durch den Bund zu tragen. Im
Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets hat der Bund eine
Entlastung der Kommunen durch eine Erhöhung der Bundesbeteiligung an den KdU um
weitere 25 % beschlossen.
Die derzeit gewährte Förderung der
Kommunen zur Refinanzierung der flüchtlingsbedingten Mehrbelastungen soll
entsprechend der Ausgestaltung für das Jahr 2020 auch im Jahr 2021 fortgeführt
werden.
Die Planung 2021 unterstellt, dass die
Städte und Gemeinden mit dem Kreis Coesfeld erneut einen öffentlich-rechtlichen
Vertrag abschließen werden, der im Wesentlichen den Regelungen des Vorjahres
entspricht. Danach werden die Kosten der Unterkunft mit den Städten und
Gemeinden zu 50 % nach Kreisumlagesätzen und zu 50 % spitz abgerechnet. Die ab
dem Jahr 2020 um 25 Prozentpunkte erhöhte Bundeserstattung soll auch
grundsätzlich in den Vertrag einfließen; allerdings sieht der vorliegende Haushaltsentwurf
vor, dass hiervon zunächst auch die coronabedingten Mehraufwendungen des
Kreises im Jahr 2021 gedeckt werden sollen. Insofern wurde geplant, einen
pauschalierten Anteil von 30 % von der erhöhten Bundeserstattung für das Jahr
2021 nicht in den Vertrag mit den Städten und Gemeinden einfließen zu lassen. Nach
Beratungen in der Haushaltskommission mit den Bürgermeisterinnen und
Bürgermeistern am 10.12.2020 wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, die erhöhte
Bundeserstattung nunmehr abweichend von der Planung vollständig bei der
Abrechnung der KdU mit den Städten und Gemeinden zu berücksichtigen und auf
einen Abzug eines Anteils von 30 % zu verzichten.
Für die Leistungen des Bildungs- und
Teilhabepakets werden die Mittel vom Land Nordrhein-Westfalen
ausgabenorientiert an die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Für den
Kreis Coesfeld werden Aufwand und Erstattung i. H. v. 1.685.900 €
prognostiziert.
Im Zeitpunkt der Haushaltsplanung 2021
lag weder eine verbindliche Aussage, noch eine Probeberechnung des LKT NRW
bezüglich der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben vor. Der Ansatz 2021
wurde daher in Höhe der für 2020 zu erwartenden Zahlung kalkuliert. Lt.
Bescheid der Bez.-Reg Münster vom 17.11.2020 wurde für 2020 ein Betrag in Höhe
von 1.917.132,14 € festgesetzt. Zwischenzeitlich hat der LKT NRW eine Prognose
zur voraussichtlichen Verteilung der Wohngeldersparnis vorgelegt, wonach mit
einem Ertrag in Höhe von lediglich 1.602.000,00 € zu rechnen ist. Verwaltungsseitig
wird vorgeschlagen, diesen Minderertrag in Höhe von rund 315.000,00 € über die
Änderungsliste in den Haushaltsentwurf 2021 aufzunehmen. Aufgrund des
öffentlich-rechtlichen Vertrages wirkt sich das zu 50 % auf die Höhe der
hiernach zu zahlenden Abschläge der Städte und Gemeinden zu den Kosten der
Unterkunft im SGB II aus, sowie zu 50 % auf den Kreisumlagesatz.
Die Bundeszuweisungen für die Bereiche
der beruflichen Eingliederung und der Verwaltungskosten sind zurzeit noch nicht
bekannt, so dass die Planung auf der Grundlage der Werte des Jahres 2020
erfolgt ist. Die endgültige Festlegung erfolgt in der
Eingliederungsmittel-Verordnung 2021, die für Ende 2020 bzw. das 1. Quartal
2021 erwartet wird. Es wird auf die SV–10-0075 verwiesen.
Bei der Suchtberatung wird sich der
Ansatz von derzeit 141.200 € nicht erhöhen. Die Ansätze bleiben unverändert
gegenüber dem Vorjahr.
2 Produktbereich 53 –
Gesundheitsamt ab
Seite 309
Der Entwurf des
Haushaltes 2021 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 53 –
Gesundheitsamt – im Teilergebnisplan
Aufwendungen in Höhe 5.680.057 €,
Erträge in Höhe von 1.679.164
€ und somit einen
Zuschussbedarf in Höhe von 4.000.893 €
2.1 Hinweise zu den einzelnen Produktgruppen
2.1.1 Produktgruppe 53.10 – Amtsärztlicher
Dienst
In der Produktgruppe 53.10 sind
schwerpunktmäßig Aufwendungen und Erträge nachgewiesen, die im Zusammenhang mit
der Erstellung von amtsärztlichen (z.B. zur Prüfung der Dienstfähigkeit bei
Beamten) und sonstigen Gutachten stehen. Als größte Ertragsquelle haben sich in
den vergangenen Jahren die Verwaltungsgebühren für durchgeführte Leichenschauen
bei Feuerbestattungen herausgebildet. Gegenüber den Planwerten des Vorjahres
werden wiederum steigende Fallzahlen erwartet. Allerdings sind seit 2019 die
Aufwendungen für die Leichenschauen ebenfalls angestiegen. Als Entschädigung
für die Durchführung der Leichenschauen im Nebenamt sind für die Ärzte des
Gesundheitsamtes jährlich 40.000 € einzuplanen.
2.1.2
Produktgruppe 53.20 – Gesundheitsförderung/-hilfe
In
dieser Produktgruppe werden die Leistungen des Kinder- und Jugendärztlichen
bzw. Jugendzahnärztlichen Dienstes dargestellt. Die Leistungen kommen im
Besonderen den Städten und Gemeinden als Schulträger (z.B. im Rahmen der
Einschulungsuntersuchungen) und anderen Abteilungen der Kreisverwaltung (z.B.
Abteilung 50 im Bereich der Eingliederungshilfe) zu Gute. Verwaltungsgebühren
werden nicht erhoben. Um im interkommunalen Vergleich Finanzdaten zu haben,
werden die erbrachten Leistungen aber unter Berücksichtigung von Personal-,
Sach- und Gemeinkostenanteilen monetär bewertet. Für
das Jahr 2021 wird angenommen, dass das monetär bewertete Leistungsvolumen mit
ca. 350.000 € bedingt durch die Änderung der Zuständigkeiten im Rahmen der Begutachtung
zur Notwendigkeit von Frühförderung etwas niedriger ausfällt als das
Vorjahresvolumen und in fünf Jahren ganz ausläuft. Das Leistungsvolumen bleibt
jedoch auf gleichem Niveau, da die Gutachten im Bereich Schulverweigerer und
Integrationshelfer im vergleichbaren Maß zunehmen.
2.1.3
Produktgruppe 53.30 – Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst
In
dieser Produktgruppe bilden die Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes
den Schwerpunkt. Auch in diesem Fachdienst werden im wesentlichen Umfang
abteilungsübergreifende Leistungen erbracht (z.B. nichtärztliche Stellungnahmen
im Bereich Hilfe zur Pflege oder im Bereich der Eingliederungshilfe für die
Abteilung 50). Insoweit werden auch im Fachdienst 3 monetär bewertete
Leistungsbeziehungen dokumentiert. Die Anzahl der Stellungnahmen im Bereich der
Hilfe zur Pflege liegt auf dem Niveau des Vorjahres. Die weitere Entwicklung
bleibt abzuwarten.
2.1.4 Produktgruppe 53.40 –
Gesundheitsschutz
In der Produktgruppe
53.40 sind u.a. die Aufwendungen für Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz
(z.B. Information, Beratung und Aufklärung über Infektionskrankheiten) oder
nach der Trinkwasserverordnung (z.B. Prüfung der Wasserqualität von
Eigenwasserversorgungsanlagen) nachgewiesen.
In den letzten Jahren ist
die Anzahl der nach dem Infektionsschutz zu belehrenden Personen stetig
gestiegen und damit auch die Erträge aus den Gebühren. Dieser Trend hat sich
aufgrund der Corona-Pandemie in diesem Jahr nicht fortgesetzt und wird auch im
kommenden Jahr unter dem bisherigen Niveau bleiben.
Des Weiteren wird es zu
Mindereinnahmen bei den Verwaltungsgebühren kommen, da gerade bei den
Belehrungen die Abläufe geändert werden mussten. Es können zu einem Termin
deutlich weniger Personen kommen und es muss eine vorherige Anmeldung erfolgen.
Der Verwaltungsaufwand hat zugenommen. Im Zeitraum Juni bis November 2020
wurden z.B. Verwaltungsgebühren für Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz
in Höhe von 36.000 € vereinnahmt. Im selben Zeitraum 2019 waren es bereits
Einnahmen in Höhe von 49.000 €. In dieser Produktgruppe wird es zudem
Mehraufwendungen im Bereich der Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
geben. Hier handelt es sich z.B. um Ausgaben für Schutzkleidung und
Abstrichmaterial.
Daneben haben sich
im Zusammenhang mit der Corona Pandemie für das Jahr 2021 weitere notwendige
Aufwendungen ergeben. Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen, ergänzend
folgende Beträge über die Änderungsliste in den Haushalt 2021 aufzunehmen:
Für den
Dienstleistungsvertrag mit dem Reisebüro Schlagheck, das das Gesundheitsamt im
Bereich der Kontaktnachverfolgung unterstützt, sind zusätzlich Aufwendungen in
Höhe von 33.000 € zu erwarten. Auch für die Unterbringung der
Bundeswehrsoldaten, die zu Beginn des Jahres 2021 weiterhin unterstützend
mitwirken, ist Aufwand einzuplanen. Dieser beläuft sich auf voraussichtlich
26.220 €. Für die Covid-19 Abstrichstelle sind im Januar 2021 Aufwendungen in
Höhe von 3.400 € einzuplanen, die jedoch gänzlich erstattungsfähig sind. Ab dem
01.02.2021 betreibt das Deutsche Rote Kreuz die Abstrichstelle selbständig.
Neu hinzugekommen
ist ab dem 01.01.2021 auch die Beschäftigung von Containment Scouts im
Gesundheitsamt, die ebenfalls bei der Nachverfolgung von Kontaktpersonen
unterstützen. Hierfür erfolgte durch die Bezirksregierung Münster eine
Förderung in Höhe von 312.000 €, durch die die Personalkosten vollständig
gedeckt sind. Da die Aufwendungen und Erträge diesbezüglich bislang im
vorliegenden Haushaltsentwurf nicht berücksichtigt sind, sollen auch diese über
die Änderungsliste aufgenommen werden.
Der Verein Evangelische
Frauenhilfe in Westfalen e.V. hatte im Juni 2020 einen Antrag auf anteilige
Finanzierung der Prostituiertenberatungsstelle Tamar-Münsterland ab dem
Haushaltsjahr 2021 mit jährlich 24.000,00 € gestellt (s. Anlage). Die
Beratungsstelle TAMAR berät seit 2018 im ganzen Münsterland Prostituierte. Sie
finanziert sich aktuell durch eine Projektförderung durch Aktion Mensch, die
Heidehofstiftung und die Bösken-Diebels-Stiftung sowie im kleinen Umfang durch
Mittel für die zielgruppenspezifische AIDS-Prävention und das Projekt „Gut
vernetzt“. Die meisten Förderungen laufen im März 2021 aus. Für den Fortbestand
der Prostituierten-Beratungsstelle TAMAR für den Einzugsbereich Münsterland ist
durch den Verein ein Personalbestand von zwei Vollzeitstellen vorgesehen.
Abzüglich eines Eigenanteils von 10 % verbleibt dafür ein Finanzbedarf von
176.000,00 €. Der Antrag der Evangelischen Frauenhilfe in Westfalen e.V. wurde
nicht im Haushalt berücksichtigt.
2.1.5 Produktgruppe 53.50 – Feststellungsverfahren nach dem SchwbR /
Gesundheitskoordination und -planung
In der Produktgruppe 53.50
sind die Aufwendungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung
von Feststellungsanträgen nach dem Schwerbehindertenrecht (Höhe des Grades der
Behinderung / Feststellung von Merkzeichen zur Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen, z.B. Merkzeichen „G“ – erhebliche Gehbehinderung -)
entstehen. Eine wesentliche Rolle spielen hier nicht zu vermeidende
Beweiserhebungskosten (z.B. für die Anforderung von Befundberichten der
behandelnden Ärzte), um den medizinischen Sachverhalt sachgerecht beurteilen zu
können. Diese Aufwendungen werden durch das Land NRW zu 100% erstattet.
In dieser Produktgruppe sind
auch die Ansätze für die Suchtberatungsstellen des Kreises Coesfeld enthalten.
Nach Beschlüssen des Kreistages vom 25.09.2019 und 11.12.2019 ist die Förderung
der Sucht- und Drogenberatungsstellen, der Fachstelle für Suchtprävention und
der Fachstelle für psychosoziale Betreuung von substituierten Drogenabhängigen
durch Mittel des Kreises ab 01.01.2021 geändert worden: Es wurden dazu u.a.
eine Förderrichtlinie, die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahren zur
Weiterführung der Aufgabenwahrnehmung und eine z.T. veränderte Organisation und
Trägerschaft der Aufgabenwahrnehmung beschlossen.
Im Rahmen des
Interessenbekundungsverfahrens haben die Antragsteller im Jahr 2019 für jede
Stellenbesetzung die Jahrespersonalkosten angegeben. Unsicherheiten bestehen
hier aufgrund des frühen Zeitpunkts (Okt. 2019) und der unbekannten
Berechnungsweise der Schätzung der Personalkosten durch die Träger. Es wird
daher empfohlen, zur Veranschlagung des Haushaltsansatzes die aktuellen Werte
der KGSt aus dem Gutachten „Kosten eines Arbeitsplatzes 2020/2021“ zu den
Sachkosten und den entsprechenden Personalkosten der max. geförderten Stellen
laut Richtlinie heranzuziehen. Danach wäre von einem Gesamtförderbetrag in Höhe
von 899.579 € auszugehen. Gegenüber der bisher veranschlagten Summe in Höhe von
814.100 € ergibt sich dadurch ein Fehlbetrag in Höhe von 85.479 €, sodass
verwaltungsseitig vorgeschlagen wird, über die Änderungsliste den bisherigen
Haushaltsansatz für die Jahre 2021 – 2024 um 85.500 € zu erhöhen.
Seit dem Jahr 2017 wird auch eine
Selbsthilfe-Kontaktstelle des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes –
Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. durch den Kreis Coesfeld gefördert. Die
Selbsthilfe-Kontaktstelle für die Kreise Borken und Coesfeld (vgl. hierzu auch
Sitzungsvorlage 9-0588) hat ihren Hauptsitz in Coesfeld und eine Zweigstelle in
Borken. Sie wird durch das Land NRW gefördert. Die Krankenkassen beteiligen
sich ebenfalls. Der kommunale Beitrag seitens des Kreises Coesfeld ist für die
Zeit bis einschl. 2021 auf jährlich 10.000 € bei einer Spitzabrechnung
festgeschrieben.
2.1.6
Produktgruppe 53.60 – Betrieb eines Impfzentrums
In der neuen
Produktgruppe 53.60 werden die Aufwendungen berücksichtigt, die im Zusammenhang
mit dem Betrieb des Impfzentrums entstehen. Die Produktgruppe ist bislang im
Haushaltsentwurf nicht berücksichtigt, da sich die Notwendigkeit erst mit der
Einrichtung eines Impfzentrums stellte. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen,
die neue Produktgruppe über die Änderungsliste in den Haushalt 2021
aufzunehmen. Bis auf wenige Fixkosten, wie insbesondere die Mietkosten, lassen
sich die voraussichtlichen Kosten aufgrund mangelnder Erfahrungswerte nur
schwer kalkulieren. Vieles wird davon abhängen, wie lange das Impfzentrum
tatsächlich in Betrieb ist und welcher Personalbedarf tatsächlich notwendig
sein wird. Aufgrund der landesweiten Weisung zum Betrieb eines Impfzentrums ist
mit einer vollständigen Kostenerstattung durch das Land zu rechnen.
Für
den Betrieb des Impfzentrums werden die Aufwendungen in der Produktgruppe 53.60
wie folgt kalkuliert:
Mietkosten
für Gebäude und Notstromaggregat: 69.000 €
Dienstleistungsverträge
DRK und Sicherheitsdienst: 1.325.000
€
Reinigungskosten: 45.000 €
Als Ertrag wird
in der Änderungsliste eine Erstattung des Landes in gleicher Höhe im
Haushaltsentwurf vorgesehen.
II.
Entscheidungsalternativen
-keine-
III. Auswirkungen
/Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Für die
Erstellung des Kreishaushaltes entstehen Personal- und Sachausgaben sowie
Aufwand für die Sitzungen.
IV. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Der
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit ist für die Beratung
der in dem Beschlussvorschlag aufgeführten Produktgruppen zuständig.