Betreff
Aufstellung eines Kinder- und Jugendförderplans für das Kreisjugendamt Coesfeld
- Umsetzung des 3.AG-KJHG auf der kommunalen Ebene
Vorlage
SV-7-0249
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, unter Beteiligung der betroffenen freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe einen Jugendförderplan zu erarbeiten. Als Frist für die Vorlage eine Entwurfs wird die letzte JHA-Sitzung vor den Sommerferien 2006 festgelegt.

Begründung:

 

I.   Problem  

Am 6.10. 2004 hat der Landtag NRW das Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFöG) beschlossen. Das Gesetz  ist am 01.01.2005 in Kraft getreten. Eine Ausnahme bildet die Gewährleistungsverpflichtung für Land und Kommunen. Diese Regelungen in den §§ 15,16 und 17 KJFÖG treten erst ab dem 01.01.2006 in Kraft.  

 

Das KJFöG legt als 3. Ausführungsgesetz des KJHG in NRW  die landesrechtlichen Rahmenbedingungen für die inhaltliche und finanzielle Ausgestaltung der Handlungsfelder “Jugendarbeit”, “Jugendsozialarbeit” und “erzieherischer Kinder- und Jugendschutz” fest.

Alterszielgruppen des Gesetzes sind Mädchen und Jungen vom 6. bis zum 21. Lebensjahr (in  Teilaspekten auch bis zum 27. Lebensjahr). Besondere Zielgruppen sind junge Menschen in schwierigen Lebenslagen und junge Menschen mit Behinderung.

Als wesentliche Leitlinien und Grundsätze werden das Gender Mainstreaming, die interkulturelle Bildung,  die Beteilung von Kindern und Jugendlichen und das Zusammenwirken von Jugendhilfe und Schule festgelegt.

 

Ab dem Jahr 2006 müssen das Land und die Kommunen jeweils einen Kinder- und Jugendförderplan beschließen, der für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode festgeschrieben wird.

 

In § 8 des KJFöG wird die Planungsaufgabe näher konkretisiert:

 

  • Es erfolgt der Hinweis auf die Regelung der Jugendhilfeplanung im Sinne des § 80 KJHG.
  • Planung erhält die Funktion, Entscheidungsgrundlage über Ausstattung und Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und  des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zu sein. Hierzu sollen der Bestand und Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie Fachkräften erhoben und die für die Umsetzung notwendigen Maßnahmen festgelegt werden.
  • Die Planung ist mit anderen (jugendhilferelevanten) Planungsbereichen abzustimmen.
  • Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind über Inhalt, Ziele und Verfahren zu beteiligen.

 

Die Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe haben zur Umsetzung des kommunalen Planungsauftrages Empfehlungen erarbeitet, die auch den gesamten Gesetzestext enthalten (Anlage 1).

 

Mit Schreiben vom 12.05.2005 an die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses formuliert die AG 78 „Jugendarbeit“ einen Fragenkatalog zur Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrages im Bereich des Kreisjugendamtes Coesfeld (Anlage 2).

   

II.  Lösung

In der Sitzung des Unterausschusses am 22.08.2005 wurde die Thematik eingehend behandelt.  Seitens der Verwaltung wurde der Anlass aufgegriffen, um auf die Verbindlichkeit des Planungsauftrages, den Status Quo der Jugendhilfeplanung im Bereich des KJA Coesfeld,  planerische Handlungsnotwendigkeiten und auf die finanzielle Bindungswirkung der Planung einzugehen (Vortrag als Anlage 3).  Seitens der AG 78 “Jugendarbeit“ wurden die eigenen Umsetzungsempfehlungen zum neuen KJFöG NRW vorgelegt und erläutert (Vortrag als Anlage 4).

 

Auf Basis dieser Grundlagen wird seitens des Unterausschusses für die  Erarbeitung des Kinder- und Jugendförderplans Folgendes empfohlen:

 

  • Der Zeitplan soll so ausgerichtet werden, dass ein Planungsentwurf im Juni 2006 vorgelegt werden kann.
  • Erster Planungsschritt ist die Beauftragung durch den Jugendhilfeausschuss. Im Anschluss sind alle Beteiligten, insbesondere auch die betroffenen Städte und Gemeinden über die Planungsabsicht zu informieren.
  • Die Federführung der Planung wird durch das Kreisjugendamt  (Jugendhilfeplaner und Jugendpfleger) übernommen.
  • Die Planung wird begleitet durch eine Arbeitsgruppe „Kinder- und Jugendförderplan“. Diese wird besetzt mit Fachleuten aus den von der Planung betroffenen Arbeitsfeldern.  Das Kreisjugendamt beruft die Mitglieder der Arbeitsgruppe. Berufungskriterien sind fachliche Eignung, Bereitschaft zur Mitarbeit und Trägerproporz. Die Planungsgruppe hat im Zusammenspiel mit dem Kreisjugendamt folgende Aufgaben zu erledigen:

 

    • Erarbeitung von Vorschlägen zu den inhaltlichen Schwerpunkten der Planung und Ausrichtung der Bestands- und Bedarfsermittlung.
    • Entwicklung von Ideen für Beteiligungsformen von Kindern und Jugendlichen.
    • Erarbeitung von Vorschlägen zukünftiger Ziele und Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit/Jugendschutz etc. im Bereich des KJA Coesfeld
    • Bündelung der Aussagen in einem Entwurf des Kinder- und Jugendförderplans im Bereich des KJA Coesfeld.

 

  • Die politische Begleitung erfolgt durch den Unterausschuss “Jungendhilfeplanung“. Hier sind – sobald sie notwendig erscheinen – strategische Richtungen zu erörtern und festzulegen.

 

  • Dem Jugendhilfeausschuss wird zudem bis zur Vorlage des Planentwurfs laufend über den Stand der Erarbeitung berichtet.

 

  • Wesentliche Planungsgrundlagen sind:
    • Der Landesjugendplan,
    • die Empfehlungen der Landesjugendämter zur Umsetzung des Planungsauftrages,
    • die Ergebnisse  der Jugendhilfestrategien 2010,
    • die bestehenden Richtlinien zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit.

 

  • Nach Vorlage des Planungsentwurfes im Juni 2006 ist dieser in ein Beteiligungsverfahren zu geben (Städte und Gemeinden, freie Träger, Landesjugendamt).
  • Im Herbst 2006 soll die Planung dem Kreistag über den JHA zum Beschluss vorgelegt werden.

 

 

III. Alternativen

Die Erarbeitung des Kinder- und Jugendplans wird mit dem 3. AG KJHG zur gesetzlichen Verpflichtung. Daher ergeben sich zum grundsätzlichen Planungsauftrag keine Alternativen.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Die Finanzierung der Arbeitsfelder “Jugendarbeit”, “Jugendsozialarbeit” und “erzieherischer Kinder- und Jugendschutz” wird ab dem Jahr 2007 auf Grundlage des Kinder- und Jugendförderplanes erfolgen.

Wichtiger Baustein ist die Co-Finanzierung über den Landesjugendplan, deren Größenordnung und Ausrichtung noch nicht absehbar ist.

 

Für den Übergangszeitraum 2006 wird eine Finanzierungsregelung festzulegen sein. In diesem Zusammenhang wird auch darüber zu entscheiden sein, ob – dem Antrag der AG 78 “Jugendarbeit“ folgend – die Haushaltsansätze für die Förderung der betroffenen Arbeitsfelder in der Höhe des laufenden Jahres 2005 belassen werden.

 

Die Erarbeitung des Kinder- und Jugendförderplans erfordert  Personalressourcen aus den Bereichen Jugendhilfeplanung und Jugendpflege. Die Bereitstellung erfolgt über eine Prioritätensetzung im Rahmen der Gesamtaufgaben. 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus § 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld.

Anlagen:

 

  1. Empfehlungen der Landesjugendämter zur Umsetzung des 3.AG-KJHG NRW
  2. Schreiben der AG 78 “Jugendarbeit“ an die Vorsitzende des JHA vom 12.05.2005
  3. Vortrag der Verwaltung im Unterausschuss “Jugendhilfeplanung“ am 22.08.05
  4. Umsetzungsempfehlungen der AG 78 “Jugendarbeit“ zum KJFöG NRW im Unterausschuss “Jugendhilfeplanung“ am 22.08.05